―― Hypotheken- und Kommunal-Banken. 271 Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; –— 4) den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; – 5) die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf, und dass für die Ein- leger eine Kündigungsfrist von mind. drei Monaten festgesetzt wird; – 6) die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Verfügbares Geld darf die Bank unter Ausschluss einer Verwendung zu Spekulations- geschäften nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. und ihrer ausgegebenen Schuldverschreib., durch Ankauf soleher Wechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank arur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. Sie darf die ersten drei Fünfteile, bei Bauländereien und Baustellen, sowie bei gewerblichen Anlagen die Hälfte des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde können Grundstücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu zwei Dritt- teilen des Wertes beliehen werden. Der bei der Beleihung angenommene Wert des Grundstücks darf den durch sorg- fältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Wertes sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmässiger Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann. Die zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. verwendeten Hypoth. an Bauplätzen, sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zu- sammen den zehnten Teil des Gesamtbetrags der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. be- nutzten Hypoth., sowie den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht über- schreiten. Im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken, Theatern und Waldungen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selb- ständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil des zu verpfändenden Landgutes darstellen. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des wWertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegt den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertsermittelung erfolgt nach einer, vom Königl. Sächs. Ministerium des Innern genehmigten Anweisung. Bei der Abschätzung gewerblicher Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypothek. Darlehen, sowie für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die hierfür aufgestellten, vom Königl. Sächs. Ministerium des Innern genehmigten Grundzüge. Bei dem Zusammenbruch der Leipziger Bank Ende Juni 1901 hatte die Leipziger Hypothekenbank bei genanntem Institut ein Guth. von M. 2 136 145, entstanden durch Pfandbr.-Verkäufe und Geldanlagen. In der Bilanz per 31./12. 1901 wurden hierauf 40 % = M. 854 458 abgeschrieben, gedeckt mit M. 604 458 aus dem Erträgnis des Jahres 1901 und mit M. 250 000 durch Entnahme aus dem Spec.-R.-F. Mit dieser Abschreib. erscheint der Verlust bei der Leipziger Bank völlig ausgeglichen, da man mit einer Konkurs-Div. von 60–65 % für die Gläubiger rechnet. Kapital: M. 10 000 000 in 1000 Aktien (Nr. 1–1000) à M. 300 u. 9700 Aktien (Nr. 1001–10 700) à M. 1000. Laut G.-V.-B. v. 9. März 1891 ist das ursprüngliche Aktienkapital von M. 300 000 durch Ausgabe von 700 Aktien à M. 1000 auf M. 1 000 000 und lt. G.-V.-B. vom 4. Febr. und 28. Maf 1896 auf M. 5 000 000 erhöht worden. Ferner erhöht lt. G.-V.-B. v. 26. Juni 1899 um M. 5 000 000 (auf M. 10 000 000) in 5000 neuen Aktien à M. 1000, div.-ber. für 1899 pro rata der erfolgten Einzahlungen zur Hälfte der auf die alten Aktien entfallenden Div. Angeboten den Aktionären 15.—–24. Juli 1899 zu 128 % wovon 25 % und das Aufgeld sofort, 25 % bis 21./12. 1899 u. 50 % bis 99./12. 1901 einzuzahlen waren. Auf Beschluss