――― ―― = ―‚―――――― ―― * 1 ――― 7 1 ― Hypotheken- und Kommunal-Banken. Rheinische Hypothekenbank in Mannheim. Gegründet: 28./11. 1871. Letzte Statutänd. v. 7./12. 1899. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in Baden und den angrenzenden Bundesstaaten, sowie die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. u. Grund- schulden. Die Bank untersteht der staatl. Aufsicht. Die Bank darf ausser der Gewährung hypoth. Darlehen und der Ausgabe von Hypoth.-Pfandbr. nur folg. Geschäfte betreiben: 1) Erwerb, Veräusserung und Beleihung von Hypoth.; 2) Gewährung,. nicht-hypoth. Darlehen an deutsche Körperschaften des öffentl. Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft u. Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; 3) Gewährung von Darlehen an deutsche Kleinbahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn und Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forderungen; 4) kommissionsweisen Ankauf u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften: 5) Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamt- betrag des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht über- steigen darf; 6) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Papieren. Verfügbares Geld darf die Bank nutzbar machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer Hypoth.-Pfandbr. und ihrer ausgegebenen Schuld- verschreib., durch Ankauf solecher Wechsel u. Wertpapiere, welche von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer von der Bank aufzustellenden Anweisung. Der Erwerb von Grundstücken ist der Bank nur zur Verhütung von Verlusten an Hypoth. oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet. Durch Abkommen zwischen der badischen Regierung und der Bank vom 14. Nov. 1892 errichtete letztere ab 1. Jan. 1893 für das ländliche Darlehensgeschäft in Baden eine besondere Abteilung unter der Bezeichnung „Landeskreditkassen-Abteilung der Rheinischen Hypothekenbank. Die Bank gewährt diese Darlehen zum Selbst- kostenpreis (franko Provisionen und Verwaltungsgebühren); der niedrigste Betrag eines solchen ist M. 200; die Darlehen werden gewährt in Annuitätenform (Amortisations- darlehen) und Darlehen, bei denen die Rückzahlung in anderer Weise stattfindet. Die Beleihung der fruchttragenden Grundstücke und der Gebäude erfolgt bis zur Hälfte der Wertabschätzung, bei Rebstücken zu ½ des ermittelten Schätzungswertes. Die Rhein. Hypothekenbank ist bei der 1899 errichteten Deutschen Hypoth.-Renten- bank in Mannheim (A.-K. M. 400 000 mit 25 % Einzahlung) beteiligt, welche letztere nom. M. 990 000 Aktien der Hannov. Bodenkreditbank in Hildesheim besitzt. Kapital: M. 16 580 400 in 15 000 Aktien (Ser. I Nr. 1–15 000) à M. 600, 2150 Aktien (Ser. II Nr. 15 001/2– 19 299/300) à M. 1200 und 4167 Aktien (Ser. III Nr. 19 301/2–27 633/34) à M. 1200, vollbezahlt seit 1./7. 1901. Urspr. A.-K. M. 6 000 000, erhöht 1884 um M. 3 000 000 (auf M. 9 000 000), begeben zu 110 %; 1895 um M. 1 500 000 (auf M. 10 500 000), begeben zu 165 %; lt. G.-V.-B. vom 8./4. 1896 um M. 1 080 000 (auf M. 11 580 000), begeben zu 155 %; und lt. G.-V.-B. v. 4./3. 1897 um M. 5 000 400 (auf M. 16 580 400) in 4167 Aktien (Interimsscheinen Nr. 1–4167) à M. 1200, den alten Aktionären 5.–20./3. 1897 mit 135 % offeriert. Hierauf wurden 30 % sofort, 20 % am 1./4. 1898, 25 % am 1./10.- 1899, 25 % am 1./7. 1901 eingezahlt. Div.-ber. A.-K. Ende 1898 M. 14 080 200, Ende 1899 und 1900 M. 15 330 300. Die Aktien können auch auf Namen umgeschrieben werden. Bezugsrechte sind seit 1894 durch Zahlung vollständig abgelöst. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbr. und Schuld- verschreib. auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen (Kleinbahn-Oblig.) bis zum 20fachen Betrag des eingezahlten A.-K., soweit dasselbe die festgesetzte Höhe von M. 16 580 400 nicht übersteigt, ausgeben. Ist der hiernach zulässige Betrag von Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. erreicht und soll auf Grund einer nach dem 1. Mai 1898 vorgenommenen Erhöhung des A.-K. bezw. auf Grund eines angesammelten R.-F. die Ausgabe weiterer Hypoth.-Pfandbr. oder Kleinbahn-Oblig. erfolgen, so kann dies nur unter Beachtung der Vorschrift des § 48 Absatz 2 des Hypoth.-Bankgesetzes geschehen. Kommunal-Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der in Umlauf befindlichen Hypoth.-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. den Betrag, bis zu welchem die Bank nach Massgabe des Vorstehenden Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. der letztgedachten Art auszugeben berechtigt ist, nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen. Die Pfandbr. lauten auf den Inhaber und können kostenlos auf Namen ein- und wieder auf den Inhaber ausgeschrieben werden. Bisher bestand zu gunsten der Pfandbriefgläubiger ein gesetzliches Faustpfandrecht, das von einem regierungsseitig ernannten Pfandhalter ausgeübt wurde. Von 1900 an wurden gemäss §$§ 29 ff. des Hypothekenbankgesetzes vom 13. juli 1899 ein Treu- händer sowie ein Stellv. desselben von dem Grossherzogl. Badischen Ministerium bestellt. Den Pfandbr. und Oblig. ist in Baden und im Grossherzogtum Hessen Mündel. sicherheit zugestanden; die Reichsbank beleiht dieselben in erster Klasse. In Umlauf