Hypotheken- und Kommunal-Banken. 287 veräussern und zu beleihen; k) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft nicht- hypothekarische Darlehen in barem Gelde oder in Kommunal-Oblig. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen, sowie bis zu deren Gesamtbetrag verzinsliche, auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zins- scheinen versehene Schuldverschreibungen (Kommunal-Oblig.) auszugeben. Als Deckung für Hypoth.-Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche, ausser den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, auch den von der Königl. Bayerischen Staatsregierung getroffenen besonderen Anordnungen entsprechen. Hier- nach darf die Beleihung regelmässig nur bis zur Hälfte des Grundstückswertes erfolgen; eine höhere Beleihung, bis zu 60 % des Wertes, ist nur mit Zustimmung des Staats- kommissars statthaft. Auf landwirtschaftl. Grundstücke dürfen nur Amort.-Hypoth. ge- geben werden, bei welchen der jährl. Tilg.-Beitrag nicht weniger als ½ % des Hypoth.- Kap. beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Kapital: M. 37 500 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 600 u. 16 250 Aktien (Nr. 30 001 bis 46 250) à M. 1200. Das urspr. A.-K. von M. 18 000 000 wurde erhöht 1890 um M. 9 000 000, ferner lt. G.-V.-B. vom 5. Nov. 1897 um M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200, wovon 4500 Stück offeriert den Aktionären zu 164 % am 10.–30. Nov. 1897, div.-ber. ab 1. Jan. 1898. Die G.-V. v. 28. Nov. 1898 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 500 000 (auf M. 37 500 000) in 3750 Aktien à M. 1200. Von diesen neuen Aktien wurden 2750 Stück am 5.–19. Dez. 1898 den Aktionären zu 165 % angeboten; die Aktien sind ab 1. Jan. 1899 div.-ber. Die Aktien lauten auf den Inhaber; dieselben können in auf Namen lautende und diese wieder auf Inh.-Aktien umgeschrieben werden. Die Gründerrechte wurden 1890 durch Vertrag vollständig aufgehoben. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen. Dieselben lauten auf den Inhaber, können aber auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Die Gesamt- summe der umlaufenden Hypoth.-Pfandbr. zuzüglich der umlaufenden Kommunal-Oblig., für welche das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet, darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten A.-K. und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Kommunal-Obligationen muss in Höhe des Nennwertes durch Darlehen an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körper- schaft von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag und gegebenenfalls durch Wertpapiere oder Bargeld gedeckt sein. – Die zur Deckung der Kommunal-Oblig. bestimmten Darlehen, Wertpapiere und Barbestände sind in das Kommunal-Darlehens- Register einzutragen und dienen auf Grund der Eintragung den Inhabern der Kommunal- Oblig. nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes zur vorzugsweisen Befriedigung. Den Pfandbr. ist im Königreiche Bayern durch Ministerialverordnung vom 9./9. 1899 die Mündelsicherheit verliehen; ferner ist lt. Ministerialbekanntmachungen vom 30./10. und 3./11. 1899 die Anlage von Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen, auch der- jenigen der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeind- licher Verwaltung stehenden Stiftungen in den Pfandbr. gestattet. Auch die Kommunal- Oblig. sind in Bayern zur Anlage von Kapitalien der Gemeinden u. Stiftungen zugelassen. Ende 1901 befanden sich bei einem Gesamtbestande von M. 300 775 663 an Hyp.- Darlehen in Umlauf M. 298 994 100 an Pfandbr. in Stücken à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100, davon M. 83 804 000 zu 4 % und M. 215 190 100 zu 3½ %. 4 % Pfandbr., verlosbar und kündbar. Serie XI=–XVII, XIX, XXI u. XXIII. Zs. 1./1. u. 1./7. In Umlauf Ende 1901: M. 48 314 500. Kurs Ende 1891–1901: In Frankf. a. M. (Serie XI–XVII): 100.50, 101.85, 101.60, 101.10, 100.10, 99.60, 100.05, 100.10, 100.20, 99.60, 100.70 %. – In München: 100.60, 101.90, 101.70, 101.10, 101.10, 99.90, 100, 100.20, 100.25, 99.60, 100.50 %. Serie XXIII M. 10 000 000 eingeführt im Juli 1901. – Ausserdem notiert in Augsburg. 4 % Pfandbr., Verlos. und Kündigung auf 10 Jahre ausgeschlossen, bei Serie XVIII bis 30./1. 1910, XX bis 1./7. 1910, XXII bis 1./1. 1911, XXIV bis 1./6. 1911, dann Tilg. in 52 Jahren. Zs. 1./4. u. 1./10. In Umlauf Ende 1901: M. 35 489 500. Serie XVIII auf- gelegt am 8./3. 1900 zu 100.60 %; Serie XXIV M. 10 000 000 eingeführt im Juli 1901. Kurs Ende 1900–1901: 100, 100.70 %. Notiert in München. – Die Em. zweier neuer Serien XXV u. XXVI im Betrage von je M. 10 000 000 wurde mit minist. Erlass v. 26./10. 1901 genehmigt. 3½ % Pfandbr. verlosbar und kündbar. Serie I–X, Zs. 1./3. u. 1./9.; XI–XX, Zs. 1./I. u. 1./7.; XXI–XXIII u. XXXI, Zs. 1./5. u. 1./11.; auf 3½ % abgestempelte Serien I u. II urspr. 4 % Pfandbr., Zs. 1./4. u. 1./10. In Umlauf Ende 1901: M. 168 555 100. Kurs Ende 1891–1901: In Frankf. a. M. (Serie I–X): 93.05, 96.30, 96.60, 99.90, 100, 99.60, 98.70, 97.10, 94.40, 91.40, 94.70 %. – In München: 93.50, 96.40, 96.60, 100, 100.20, 99.60, 98.70, 97.25, 94.40, 91.40, 94.70 %. – Ausserdem notiert in Augsburg. 3½ % Pfandbr., Verl. u. Kündigung auf 10 Jahre ausgeschlossen. Serie XXIV bis 1./4. 1906, XXV bis 1./3. 1907, XXVI bis 1./10. 1907, XXVII bis 1./1. 1908, XXVIII bis