W. Hypotheken- und KommunafBanken. 293 Die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger wird ermächtigt, bis auf weiteres höchstens zwei Dritteile der am 1./10. 1901 fällig gewesenen 4 %, sowie höchstens zwei Dritteile der später fälligen 3½ % und 4 % Zs. unter den nachstehenden Bedingungen zu stunden: 1) Die Zahlung des nicht gestundeten Teiles erfolgt gegen Auslieferung des fälligen Zinsscheines. Der Anspruch auf Nachzahlung der gestundeten Beträge nebst Zinses-Zs. bleibt mit dem Pfandbr. verbunden. Die Nachzahlung gestundeter Beträge erfolgt nur an einem Fälligkeitstermin von Zinsscheinen. 2) Die UÜberschüsse, welche sich nach der jährl. Gewinn- und Verlustrechnung bei der Schuldnerin ergeben, sind zur Deckung der Zinsrückstände aufzusammeln. Etwaige weitene Überschüsse mach Zahlung aller rückständ. Zs. sind einer Reserve für die Pfandbr. zuzuführen. Die Zeit der Nachzahlung von Zinsrückständen wird von der Pfandbr.- Vertretung in Gemeinschaft mit dem A.-R. der Schuldnerin bestimmt. Mangels einer Einigung hat die Nachzahlung zu erfolgen, sobald die Überschüsse den Zinsrückstand eines Fälligkeitstermins erreichen. Ein weitergehender Anspruch auf Nachzahlung be- steht nicht. Die Begleichung der Rückstände erfolgt in Reihenfolge der Zinstermine. 3) Alle Eingänge aus der Verwertung von Hypoth. auf unbebautem Grundbesitz sind zum Ankauf von Pfandbr. zu verwenden, deren Rückkaufspreis vom A.-R. zu genehmigen ist. Die zurückgekauften Pfandbr. sind aus dem Verkehr zu ziehen. Wird von den jetzt umlaufenden Pfandbr. bis 31./12. 1909 nicht mind. die Summe von M. 16 450 000 zurückgekauft, so ist der daran fehlende Betrag durch Rückzahlung eines entsprechenden Teiles dieser Pfandbr. zum Nennbetrage zuzügl. rückständ. Zs. und Zinses-Zs. aus dem Verkehr zu ziehen. Die zurückzuzahlenden Stücke werden durch das Los bestimmt. Die verbleibenden, höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. werden fällig, sofern dafür nicht im Hypoth.-Register lediglich Hypoth. auf bebauten Grundstücken eingetragen sind, welche den Anforderungen des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes entsprechen. Soweit danach ein Ersatz der gegenwärtig beim Treuhänder ruhenden Unterlags-Hypoth. stattfindet, sind die Neubeleihungen einem von der Pfandbr.-Vertretung zu bezeichnenden Taxator zur Genehmigung vorzulegen. 4) Die Höhe der jeweiligen Stundung wird von der Vertretung nach Massgabe des Zs.-Bedarfes und des als dauernd anzusehenden Zs.-Einganges abzügl. der Verwaltungs- unkosten bemessen. 3 5) Die Schuldnerin darf von der Überdeckung der Pfandbr., welche zur Zeit vor- handen ist, nicht mehr als M. 1 000 000 herausnehmen; der Gegenwert des heraus- genommenen Betrages hat, soweit er nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten an die Nichtpfandbr.-Gläubiger verwendet wird, als Betriebskapital zu dienen. 6) Die Vertretung hat die Stundung zu widerrufen und ist berechtigt, die Kapital- forderung aus den Pfandbr. für fällig zu erklären, wenn die G.-V. der Aktionäre nicht in den A.-R. die Mehrheit aus der Zahl solcher Personen wählt, welche in einer Vers. der Pfandbr.-Gläubiger aller Serien ihr mit Stimmenmehrheit vorgeschlagen werden oder eine der Stundungsbedingungen nicht erfüllt wird. Die Befugnis der einzelnen Pfandbr.-Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Forderungen während der Dauer der Stundung wird ausgeschlossen.“ Die Vers. der Pfandbr.-Gläubiger v. 21./11. 1901 wählte die Deutsche Treuhand-Ges. in Berlin zur Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger mit den gesetzl. Befugnissen. Die am 1./10. 1901 fälligen Coup. der 3½ % Pfandbr. wurden noch voll ausgezahlt. Die am 1./10. 1901 fälligen Coup. der 4 % Pfandbr. lt. Beschl. der Pfandbr.-Gläubiger-Vers. v. 20./9. 1901 mit , d. i. auf den Coup. von M. 2 mit 67 Pf. (Rest M. 1.33), von M. 6 mit M. 2 (Rest M. 4), von M. 10 mit M. 3.34 (Rest M. 6.66), von M. 20 mit M. 6.67 (Rest M. 13.33), von M. 40 mit M. 13.34 (Rest M. 26.66), von M. 60 mit M. 20 (Rest M. 40), von M. 100 mit M. 33.34 (Rest M. 66.66). Die 4 % Okt.-Coup., welche s. Z. den Stempelaufdruck „Hierauf rückständig M. ...erhielten, sind wertlos geworden. Die noch zur Zahlung vorkommenden Okt.-Coup. 1901 werden nicht mehr zurückgegeben. Die am 2./1. 1902 fälligen Coup. der 4 % Pfandbr. werden gegen Auslieferung der- selben ab 16./12. 1901 kostenlos wie folgt bezahlt: Der Coup. von M. 2 mit Pf. 67, von M. 6 mit M. 2, von M. 10 mit M. 3.34, von M. 20 mit M. 6.67, von M. 40 mit M. 13.34, von M. 60 mit M. 20, von M. 100 mit M. 33.34. Die am 2./1. u. 1./4. 1902 fälligen Coup. der 3½ % Pfandbr. sind lt. den Be- schlüssen der Pfandbr.-Gläubiger-Vers. v. 11./10. 1901 in voller Höhe gestundet und werden deshalb nicht eingelöst. Der Anspruch auf Nachzahlung der vom 1./1. 1902 ab gestundeten Pfandbr.-Zs. nebst Zinses-Zs. bleibt mit dem Pfandbr. verbunden. Mit Bezug hierauf erliess die Bank am 21./12. 1901 folgende Bekanntmachung über die Einlösung der Jan.-Coup. der Pfandbr.: Nach den Beschlüssen der Pfandbr.-Gläubiger v. 11./10. 1901 haften von den auf die 3½ % Jan.- u. April-Coup. gestundeten mit an den Pfandbr., während an dem Coup. haftet. Die Stundung des an den Coup. haftenden %, des 3½ % Jan.- u. April-Coup. 1902 ist von der Pfandbr.-Gläubiger-Vers. am 11./10. 1901 zum Ausgleich gegenüber den Besitzern der 4 % Pfandbr., welche den Okt.-Coup. gestundet hatten, ein- stimmig beschlossen worden.