――――――――――,§――――――――― ―――――――,――――――― . 298 Hypotheken- und Kommunal-Banken. 155, 164.50, 165, 164.50, 177.20, –, 205.50, 212.60, 218, 213.50, 214.60, 217.25, 217, 205.50, 213 %. Auch notieren Stücke à Thlr. 100 in Augsburg. Dividenden 1886–1901: 7½, 7½, 7½, 7½, 8½, 8½, 8½, 8½, 9, 9, 9, 9, 9½, 10, 10, 10 %. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Königl. Staats-Kommissar und Treuhänder: Ober-Reg.-Rat Wilh. Gareis. Direktion: Max Meyer, Wilh. Mayer, stellvertr. Direktor L. Bemsel. Aufsichtsrat: (Höchstens 7) Vors. Komm.-Rat Chr. Schmidmer, Stellv. Justizrat D. Hilpert, Komm.-Rat Friedr. von Grundherr, Komm.-Rat Landtagsabgeordneter Chr. Heimeran, Kgl. Kämmerer u. Reg.-Rat a. D. Christ. Freih. von Tucher, Nürnberg; Gen.-Konsul Jul. von Federer, Stuttgart; Rentier Eduard Kalb, München. Prokuristen: J. Greber, F. Göbel, Fr. Bär, M. Hartwig, W. Schmauser. Zahlstellen: Eigene Kasse; Berlin u. Frankfurt a. M.: Bank f. Handel u. Industrie; München: Merck, Finck & Co.; Stuttgart: Stahl & Federer; Nürnberg: Kgl. Bank u. deren Filialen in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Fürth, Hof, Kempten, Landshut, Ludwigshafen, München, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing, Würzburg; ferner alle Firmen, welche sich mit dem Verkauf der Bodenkredit-Oblig. befassen. Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank in Schwerin i. M. mit 58 Agenturen, 57 in Mecklenburg, 1 in Preussen (Ratzeburg). Gegründet: 14./8. 1871. Letzte Statutänd. v. 9./12. 1899. Zweck: Vermittelung und Er- leichterung des Kapital- und Kreditverkehrs. Die Geschäfte der Bank zerfallen in die Abteilung der Hypothekenbank und diejenige der Wechselbank. Für die Hypotheken- bank normieren die Vorschriften des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899. Wirkungskreis: 1) hypoth. Beleihung von Grundstücken u. Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth.; – 2) Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypoth.; — 3) Ge- währung nicht-hypoth. Darlehen an inländ. Körperschaften des öffentl. Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft u. Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forder.; –— 4) Gewährung von Darlehen an inländ. Kleinbahnunternehm. gegen Verpfändung der Bahn u. Ausgabe von Schuld- verschreib. auf Grund der so erworbenen Forder.; – 5) Ankauf u. Beleihung der von ihr ausgegebenen Schuldverschreib. – Die Ges. ist ferner berechtigt: 6) zur Diskon- tierung inländ. und ausländ. Wechsel, welche mindestens mit zwei anerkannt guten Unterschriften versehen sein müssen; – 7) zur Beleihung von Wechseln und Wert- papieren, sowie von solchen Waren, welche dem Verderb nicht unterworfen sind; — 8) zur Eröffnung lauf. Rechnungen (Kontokorrent) und zur Annahme von verzinslichen und unverzinslichen Depositen; die verzinslichen Depositenscheine dürfen indessen nur mit einer mindestens viertägigen Kündigungsfrist ausgestellt werden; — 9) zur Auf- bewahrung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen, sowie zur Effektuierung von Bankgeschäften aller Art; – 10) zum Ein- und Verkauf von edlen Metallen in gemünztem und ungemünztem Zustande und von soliden Wertpapieren für eigene Rechnung; letztere jedoch höchstens bis zur Hälfte des Grundkapitak. Die Anlage von Geldern in Grundeigentum ist nur dann gestattet, wenn die Er- werbung den Zweck hat, einem Ausfall an Forderungen vorzubeugen; auch in diesem Falle ist, unter Berücksichtigung dieses Zwecks, die baldthunlichste Wiederveräusserung des erworbenen Grundstücks zu bewirken. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Beschaffung von Geschäftsräumen. Die Darlehen sind seitens der Bank der Regel nach unkündbar und werden ent- weder durch Annuitäten oder zu vorher bestimmten Fälligkeitstagen in Raten oder un- getrennter Summe zurückgezahlt. – Pfandbrief-Hypoth. auf Bauplätze und auf unfertige, nicht ertragsfähige Neubauten besitzt die Bank nicht. Die Bank ist u. a. bei dem Kalisalzwerk Jessenitz (A.-K. M. 4 500 000) mit M. 800 000 in Aktien beteiligt. Diese Ges. dürfte für 1902 die erste Div. ausschütten. Kapital: M. 9 000 000 in 15 000 Aktien (Nr. 1–15 000) à M. 600 (Thlr. 200). Pfandbriefe: Die von der Ges. ausgegebenen Hypoth.-Pfandbr. und die von ihr auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen ausgegebenen Schuldverschreib. dürfen vorläufig den 15fachen Betrag des eingezahlten A.-K. nicht übersteigen. Der A.-R. ist indessen berechtigt, durch Beschluss, falls derselbe von der Grossherzogl. Mecklenburg- Schwerinschen Regierung gebilligt wird, diese Summe bis auf den 20fachen Betrag des eingezahlten A.-K. zu erhöhen. (Kommunal-Oblig. sind bisher nicht ausgegeben worden.) Die Reichsbank beleiht die Pfandbr. Die Mecklenburg-Schwerinische Regierung erteilte der Bank unterm 14./5. 1901 die ausdrückliche Genehmigung, Schuldverschreibungen (pPfandbriefe) auf den Inhaber in den Verkehr zu bringen. Verj. der Coup. u. Stücke nach den gesetzl. Bestimmungen bezw. 4 J. (F.) bezw. 30 J. (F.) In Umlauf waren hiervon Ende 1901: M. 58 332 125 (hiervon M. 63 222 737 durch Hypoth. gedeckt), u. zwar zu 4½ % M. 1 186 125, zu3½ %% M. 41 396 000, zu 4 % M. 15 750 000. *=