G=――― aee Ss- ――――――― ...... ―――――§―― 302 Hypotheken- und Kommunal-Banken. wWechsel und Wertpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 1875 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Wertpapieren nach einer hierfür aufgestellten Anweisung. Kapital: M. 9 600 000 in 24 000 Aktien à M. 400 (frs. 500). Auf die bisher mit 50 % einbezahlten Aktien wurden weitere 25 % per 1. Okt. 1898 einberufen. In Sa. jetzt M. 7 200 000 ein- gezahlt. Nach Vollzahlung der begebenen Aktien kann das Grundkapital auf Beschluss der G.-V. und mit Genehmigung des Kaiserl. Ministeriums von Elsass-Lothringen bis zu M. 19 200 000 erhöht werden. Die Aktien können auf Kosten des Aktionärs auf Namen lautend umgewandelt und ebenso wieder auf Inhaber gestellt werden. Gründer- bezw. Bezugsrechte: Die ursprünglichen Unterzeichner der früher begebenen Aktien haben bei Kapitalserhöhungen, insofern sie noch Inhaber von Aktien sind, nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes ein Vorzugsrecht bei der Subskription zum Bezuge der Hälfte der neu zu begebenden Aktien zum Begebungskurse, nicht zu pari. Dieses Vorrecht besteht nun solange, als das Grundkapital den Betrag von M. 19 200 000 nicht übersteigt. Hypothekarische Darlehen: Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypothek als Unterlage für die Pfandbr. gelten soll, nur nach folgenden Grundsätzen stattfinden: 1) Die Beleihung ist nur zur ersten Stelle zulässig; sie darf a) bei landwirtschaft- lichen Grundstücken drei Fünfteile, bei Weinbergen die Hälfte des ermittelten Wertes nicht übersteigen. Wälder und solche Liegenschaften, für deren Wert die zur Zeit vor- handenen Anpflanzungen wesentlich in Betracht kommen, dürfen nur zu des er- mittelten Wertes beliehen werden; b) bei anderen Grundstücken die Hälfte, bei besonders gut gelegenen Grundstücken von andauernd gesichert erscheinendem Ertrag in grösseren Städten, sofern weder bei der Wert- noch der Ertragsschätzung die Benutzung zu be- stimmten gewerblichen Zwecken berücksichtigt worden ist, drei Fünfteile des ermittelten Wertes nicht übersteigen. 2) Grundstücke, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, wie Bergwerke, Stein- brüche, Torfstiche, dürfen nicht beliehen bezw. bei Berechnung des Wertes nicht in Ansatz gebracht werden. 3) Bauplätze dürfen nur unter Zugrundelegung des Wertes beliehen werden, den sie, abge- sehen von ihrer Eigenschaft alsBauplätze, nach Massgabe ihres Ertrags jederzeit haben würden. 4) Die Beleihung von Neubauten, welche noch nicht fertiggestellt und ertragsfähig sind, ist gestattet mit der Massgabe, dass derartige Hypoth. vor vollkommener Fertig- stellung der Gebäude zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. nur insoweit verwendet werden können, als deren Betrag den zehnten Teil des Gesamtbetrages der zur Deckung der Pfandbr. benützten Hypoth., sowie den halben Betrag des eingezahlten A.-K. nicht über- schreitet. Anzahlungen auf derartige Darlehen dürfen nur nach Maasgabe der Fertig- stellung des Baues stattfinden. pfandbriefe und Obligationen: Die Ges. giebt auf Inhaber lautende Pfandbr. aus, deren in Umlauf befindlicher Gesamtbetrag in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein muss. Die Deckung muss, soweit nach dem 1. Jan. 1900 erworbene Hypoth. an landw. Grundstücken ver- wendet werden, mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen, bei denen der jährliche Tilg.-Beitrag des Schuldners nicht weniger als / vom Hundert des Hyp.-Kapitals beträgt. Soweit solche Hypoth. vor der Zeit zurückbezahlt werden, darf die Ges. jedoch an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilg.-Zeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benützen. Die Ges. darf, solange das A.-K. nicht über den derzeitigen Betrag von M. 9 600 000 erhöht wird, Pfandbr. bis zur Höhe des 20fachen Betrags des eingezahlten A.-K. aus- geben. Tritt eine Erhöhung des A.-K. ein, so dürfen Pfandbr. auf das neue A.-K. nach Massgabe der Vorschriften des Gesetzes vom 13. jquli 1899 nur in Höhe des 15 fachen Betrages des neuen Kapitals und der ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.-Gläubiger bestimmten R.-F. ausgegeben werden. Kapitalien von Gemeinden und öffentlichen Anstalten in Elsass-Lothringen dürfen in diesen Pfandbr. angelegt werden. Die Reichsbank beleiht dieselben in der ersten Klasse (die Kommunal-Oblig. nicht). In Umlauf waren Ende 1901: Pfandbriefe M. 104 491 100, davon zu 4 % M. 11 968 000, zu 3½ % M. 92 523 100; Kommunal-0Oblig. M. 11 721 100, und zwar: 3½ % Pfandbr., Serie I: M. 4 000 000. Stücke zu A M. 500 v. 23./4. 1881; anfangs 4 %; seit 1./1. 1896 zu 3½ %. Tilg. von 1882 ab in 50 Jahren; I. Verl. 20./6. 1882 auf 1./1. 1883. 3½ % Serie II: M. 5 000 000. Stücke zu A M. 500 v. 10./6. 1882; anfangs 4 %; seit 1./1. 1896 zu 3½ %. Tilg. von 1893 ab in 40 Jahren; I. Verl. Juni 1893 auf 1./1. 1894. 3½ % Serie III: M. 10 000 000. Stücke zu A 500, B 300, C 200 M. v. 15./9. 1883 teils 28./2. 1885; anfangs 4 %; seit 1./1. 1897 zu 3½ %. Tilg. von 1894 ab in 40 Jahren; I. Verl. Juni 1894 auf 1./1. 1895. 4 % Serie IV: 10 000 000. Stücke zu A 500, B 300, C 200 M. v. 6./2. 1886. Tilg. von 1896 ab in 40 Jahren; I. Verl. Juni 1896 auf 1./1. 1897. Kurs Ende 1891–1901: 103, 102.90, 103, 104, 101.40, 101, 101, 101, 101, 100, 100 %. Notiert in Frankf. a. M. 4 % Serie V: M. 5 000 000. Stücke nur zu M. 500. Zs. 1./1. u. 1./7. Tilg. vom 1./1. 1898 ab in 490 Tahren. Kurs Ende 1897–1901: 101.50, 101, 101, –, 100 %. Notiert Strassburg.