76 ―――――― Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. Am 31./12. 1901 waren folgende Linien in Betrieb: 1) Strassenbahnhof Charlotten- burg-Kupfergraben, 2) Strassenbahnhof Charlottenburg-Westend, 3) Kupfergraben-Ludwig- kirch-Platz, 4) Strassenbahnhof Charlottenburg-Lützowplatz, 5) Halensee-Knie, 6) Stadt- bahnhof Charlottenburg- Strassenbahnhof, 7) Wilmersdorferstrasse-Kurfürstendamm, 8) Stadtbahnhof Charlottenburg-Stettiner Bahnhof. Länge insgesamt 27 km. Eine Anzahl neuer Linien sind in Aussicht genommen. Auf der Hauptlinie Berlin-Charlottenburg wurde im Sommer 1897 der elektrische Be- trieb eingeführt, der seitdem bis 1900 auf allen Linien zur Anwendung gekommen ist. Der Betrieb erfolgt grösstenteils durch oberirdische Stromzuführung. Die noch mit Accumulatoren befahrenen Linien müssen nach Verfügung v. 17. Juli 1901 ebenfalls für oberirdische bezw. auf wenigen kurzen Strecken auch für unterirdische Stromzuführung eingerichtet werden, was im Laufe des Jahres 1902 geschehen dürfte. Der elektr. Strom für die in Charlottenburg belegenen, sowie für einen Teil der in Berlin betriebenen Linien wird aus der eigenen Kraftstation der Ges. am Spreeufer in Charlottenburg bezogen. 1900 fand eine engere Angliederung des Unternehmens an die Grosse Berliner Strassenbahn statt, wodurch ermöglicht wurde, mehrere Verkehrslinien im Anschluss- betrieb mit günstigem Erfolge einzurichten. Beförderte Personen 1886–1901: 4 255 106, 4 279 716, 4 649 010, 4 905 620, 5 631 620, 6 019 063, 6 005 576, 6 501 313, 6 749 007, 6 998 555, 7 576 573, 7 954 439, 10 290 230, 11 042 215, 13 685 040, 14 788 215. Einnahmen 1899–1901: M. 1 177 513, 1 446 093, 1 641 265. Die staatl. Konc. wurde 1900 auf 50 Jahre bis 31./12. 1949 mit der Massgabe erteilt. dass die Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzl. Zustimmungserklärungen der zur Unterhaltung der mit- benutzten Strassen und Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die z. Z. auf einen kürzeren Zeitraum lauten, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzl. Ergänzung rechtzeitig herbeizuführen. Koncessionsdauer nach dem neuen Vertrage von 1900 für das Weichbild Berlin bis 1919 bezw. mit dem Recht der gegenseitigen Mitbenutzung der Linien bis 1937; für die Hauptlinie Bahnhof Thiergarten-Sophie Charlottenstrasse bis 1. Okt. 1937, ebenso für die übrigen Linien im Weichbild Charlottenburg und in Wilmersdorf. Laut Vertrag mit der Stadt Berlin hat die Ges. eine jährl. Abgabe von 8 % des Bruttogewinns zu zahlen. Bis zum 1. Okt. 1912 ist an die Stadtgemeinde Charlottenburg für die Benutzung der Strassen eine feste Abgabe von M. 2 bezw. M. 4 für das laufende Meter Doppel- geleises zu entrichten, während von dem genannten Zeitpunkt ab eine Abgabe von der Bruttoeinnahme zu zahlen ist, welche bis zum 1. Okt. 1920 6 %, von da ab 8 % beträgt, mind. aber M. 6 für das laufende Meter Doppelgeleis. In der Gemeinde Wilmersdorf sind bis zum 31. März 1912 1 %, vom 1. April 1912 bis 31. März 1920 3 %, mind. aber M. 3000, vom 1. April 1920 bis zum 31. OÖkt. 1937 5 %, mind. aber M. 6000 von den auf das Wilmersdorfer Gebiet entfallenden Brutto- einnahmen zu leisten. Eine Beteiligung am Reingewinn findet in den Gemeinden Charlottenburg und Wilmersdorf dagegen überhaupt nicht statt. Die Ges. bleibt nach dem Vertrage mit der Stadt Berlin berechtigt, die Betriebskraft für die bisher betriebenen Strecken ihrem eigenen Kraftwerke in Charlottenburg zu entnehmen und die dem letzteren entnommene Accumulatorenkraft auch auf den neuen Linien zu verwenden. Dasselbe gilt auch für das in Wilmersdorf belegene Betriebsnetz; für die neuen Linien in Charlottenburg braucht die Ges. den Strom nur dann von der Stadt zu entnehmen, wenn letztere denselben unter gleich günstigen Bedingungen liefert, wie die Ges. den- selben sich selbst herzustellen vermag. Nach Ablauf der bestehenden Koncessionen sind die Gemeindebehörden berechtigt, den Bahnkörper, Geleise mit Unterbau, unentgeltlich zu übernehmen, oder die Ges, anzuhalten, dass sie die Strassen unter Entfernung der Bahn auf ihre Kosten nach Vor- schriften der Strassenbau-Polizei wieder in guten Zustand versetzt. Im ersteren Falle können Inventar und Grundstücke, soweit es die im Stadtgebiet Berlin belegenen Linien betrifft, nur zu einer beim Mangel gütlicher Einigung schiedsrichterlich festzustellenden Taxe von der Gemeinde übernommen werden. Die Stadt Charlottenburg hat das Recht, während der Vertragsdauer das Gesamt. unternehmen einschliesslich aller Erweiterungen, sowie der Grundstücke, Betriebsmittel und Bahnanlage käuflich zu übernehmen, jedoch nur am 31. Dez. der Jahre 1919, 1924, 1929 und 1934 bei 12 monat. Kündigung. Als Erwerbspreis wird der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des geltenden Entęignungsgesetzes angenommen. Die Ermittelung des Wertes auf den Zeitpunkt des Überganges des Unternehmens erfolgt durch ein Schiedsgericht. Kapital: M. 6 048 000, und zwar M. 2 016 000 in 3360 Aktien (Nr. 1–3360) à Thlr. 200 = M. 600 und M. 4 320 000 in 3360 Aktien (Nr. 3361–6720) à M. 1200. Urspr. A.-K. M. 1 680 000. erhöht lt. G.-V.-B. v. 28. Juni 1884 um M. 336 000, ferner lt. G.-V.-B. v. 21. Juni 1894 bezw. 1. Mai 1895 um M. 2 016 000 in 1680 Aktien à M. 1200, angeboten den Aktionären 4.–17. Nov. 1898 zu 103 % ohne Zs. Diese Aktien sind ab 1. Jan. 1899 div.-ber. Die