Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. 583 Grosse Berliner Strassenbahn in Berlin, Wi. Leipziger Platz 14 u. Vossstrasse 23. Gegründet: Am 8./11. 1871. Letzte Statutenänd. v. 12./10. 1899 u. 1./3. 1901. Bis 25./1. 1898 firmierte die Ges.: Grosse Berliner Pferde-Eisenbahn-Actien-Gesellschaft. Im Jahre 1894 übernahm die Ges. die Betriebsverwaltung der Neuen Berliner Pferdebahn. Die G.-V. vom 25./1. 1898 beschloss die Vereinigung mit dieser Ges. (A.-K. M. 1 500 000), welche per 1.1. 1900 durchgeführt wurde; den Aktionären der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. wurden M. 1 500 000 in Aktien à M. 1200 der Grossen Berliner Strassenbahn gewährt. Die Neue Berliner Pferdebahn-Ges. zahlte an Div. 1886–95: 0 %; 1896–99: 5, 15, 18, 10½ %. Zweck: Bau, Ausrüstung, Erwerb und Betrieb von Strassenbahnen in und um Berlin behufs Personen- und Güterbeförderung. Geleislänge Ende 1901: 481 km. Die Ges. ist Be- sitzerin aller Aktien der Westlichen Berliner Vorortbahn (A.-K. M. 6 600 000, bis inkl. 1901 keine Div.), auch mit nom. M. 1 500 000 Aktienbesitz bei der Südlichen Berliner Vorort- bahn (A.-K. M. 3 000 000, bisher inkl. 1901 keine Div.) beteiligt. Ferner erwarb die Ges. im Juli 1900 die bisher in dem Besitz der Bankfirma von Koenen & Co. in Berlin befind- lich gewesenen Aktien der Berlin-Charlottenburger Strassenbahn, um sie ihrem Amort.-F. einzuverleiben. Mit dem bisherigen Besitz solcher Aktien besitzt die Grosse Berliner Strassenbahn jetzt nom. M. 4 849 800 der Berlin-Charlottenburger Strassenbahn; welches Unternehmen infolgedessen enger an erstere Ges. angegliedert wurde, wodurch mehrere Verkehrslinien in Anschlussbetrieb mit günstigem Erfolg eingerichtet werden konnten. Auch mit den westlichen und südlichen Berl. Vorortebahnen findet Anschlussbetrieb statt. Die Ges. hat sich dem Gesetz über die Kleinbahnen vom 28./7. 1892 unterstellt. Kuf Grund dieses Gesetzes hat der Polizei-Präsident in Berlin unterm 4. 5. 1900 der Ges. die Betriebsgenehmigung bis zum 31./12. 1949 mit der Massgabe erteilt, dass die Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde, die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzlichen Zustimmungserklärungen der zur Unterhaltung der mitbenutzten Strassen und Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die zur Zeit auf einen kürzeren Zeitraum laufen, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzlichen Er- gänzung rechtzeitig herbeizuführen. Die der Ges. It. abgeschlossenen Verträgen zustehenden Strassenbenutzungskoncessionen sind von verschiedener Dauer und laufen mit den Gemeinden: Berlin bis 31. Dez. 1919, Charlottenburg bis 30. Sept. 1937, Schöneberg bis 30. Juni 1937, Wilmersdorf bis 31. Dez. 1948 und zum Teil bis 1950, Rixdorf bis 30. Sept. 1937, Britz bis 30. Sept. 1937, Reinickendorf bis 30. Sept. 1937, Tempelhof bis 31. Dez. 1949, Treptow bis 31. Dez. 1919, Niederschön- hausen bis 31. Dez. 1939, Tegel, Reinickendorf und Dalldorf bezüglich der zwischen Berlin und Tegel belegenen Provinzial-Chaussee bis 31. Dez. 1959. Die von der Vorort- gemeinde Mariendorf erteilte Zustimmung zur Wegebenutzung dauert bis 31./12. 1949. Von den von der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. übernommenen Verträgen mit den Vorortgemeinden Neu-Weissensee und Lichtenberg-Friedrichsberg ist wegen Ein- führung des elektr. Betriebes der mit Neu-Weissensee durch den neuen Vertrag vom 7./23. April 1900 bereits ersetzt, der bis 31./12. 1939 dauert; der neue Vertrag mit der Gemeinde Lichtenberg-Friedrichsberg dauert bis 1./10. 1938. Der wegen Weiterführung der bisher in Friedrichsberg endenden Linie durch Friedrichsfelde mit der Gemeinde in Friedrichsfelde geschlossene Vertrag dauert bis 31./12. 1938. An Entgelt für die Benutzung der Verkehrswege zum Bahnbetriebe erhalten nach den neuen Verträgen: Die Gemeinde Berlin: a) jährl. 8 % von den Bruttoeinnahmen aus der Beförderung von Personen und Gütern von dem Zeitpunkte ab, an welchem die Hältte des bei Ver- tragsabschluss fertigen, auf städtischem Wegeunterhaltungsgebiet befindlichen Bahnnetzes der Grossen Berliner Strassenbahn und der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. für den elektromotorischen Betrieb eingerichtet sein wird, spät. aber nach Ablauf von 4 Jahren seit Vertragsunterzeichnung (19. Jan. 1898). Durch Schreiben der Ges. an den Magistrat von Berlin vom 15. Jan. 1900 ist demselben mitgeteilt, dass dieser Zeitpunkt eingetreten ist und dass die vorerwähnte Abgabe von diesem Tage ab zur Erhebung zu gelangen hat. b) in den Jahren, in welchen der nach dem Gesetz und den Statuten verteilbare Reinertrag des Unternehmens 12 % des zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden ge- wesenen Aktienkapitals von M. 22 87 5 000 übersteigt, die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Falls die Ges. ihr Aktienkapital erhöht, ist das Aktienkapital, das erweislich neu in das Unternehmen aufgewendet ist, vorweg mit 6 % zu verzinsen. Die Stadtgemeinde wird demnach erst, nachdem das vorbezeichnete Aktienkapital mit 12 % und das darüber hinaus neu aufgewendete Aktienkapital mit 6 % verzinst ist, ver- traglich an dem überschiessenden Betrage des Reingewinns zur Hälfte beteiligt (Siehe auch unten). Die Gemeinden Charlottenburg und Rixdorf: für die Zeit bis 30. Sept. 1912 jährl. für das im Gemeindegebiet, gleichviel in welchem Umfange, benutzte laufende Meter einfaches Geleis M. 2, Doppelgeleise M. 4: vom 1. Okt. 1912 ab jährl. 8 % von der Bruttoeinnahme aus der Personen- und Güterbeförderung im Gemeindegebiete, mind.