ee 584 Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. aber im Charlottenburger Gebiet für das laufende Meter einfaches Geleis M. 3, Doppel- geleise M. 6 und im Rixdorfer Gebiet für das laufende Meter einfaches Geleis M. 4, Doppelgeleise M. 8. Die Feststellung der auf Charlottenburger und Rixdorfer Gebiet ent- fallenden Einnahme erfolgt nach Massgabe des Verhältnisses der Länge der in diesem Gebiete benutzten Geleise zur Länge der Geleise des Gesamtunternehmens. Die Gemeinde Schöneberg: bis zum 1. Okt. 1912 jährl. für das laufende Meter ein- faches Geleis M. 2, Doppelgeleise M. 4; vom 1. Okt. 1912 ab das Doppelte dieses Betrages. Die Gemeinde Wilmersdorf; 1) für die bis zum 31. Dez. 1948 genehmigten Bahn- anlagen jährl.: vom 1. Jan. 1908 bis 31. Dez. 1918: M. 2000, vom 1. Jan. 1919 bis 31. Dez. 1928: M. 4000, vom 1. Jan. 1929 bis 31. Dez. 1938: M. 8000, vom 1. Jan. 1939 bis 31. Dez. 1948: M. 10 000; 2) für die auf Wilmersdorfer Gebiet liegende Strecke – 1500 m — der Linie Nürnbergerstrasse-Rankestrasse-Schaperstrasse-Hagenauerstrasse eine Rekognitions- gebühr von M. 50 für 1000 m laufende Geleise. Die Gemeinde Treptow: jährl. M. 600. Die Gemeinde Tempelhof: M. 360 000 und zwar die Hälfte bei Beginn der definitiven Umpflasterung der Provinzial-Chaussee und die zweite Hälfte bei Eröffnung des elektr. Betriebes auf der Strecke Berlin-Tempelhof. Die Gemeinden Tegel, Reinickendorf, Dalldorf: als Zuschuss zu den Pflasterungs. kosten der Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel zus. M. 230 000, die Gemeinde Mariendorf einmalige, nicht rückzahlbare Entschädigung von M. 105 000. An die letztgenannten fünf Gemeinden sind dagegen weder Abgaben von den Bruttoeinnahmen aus dem Personen- verkehr noch Abgaben nach Massgabe der benutzten Geleise zu zahlen. Die Gemeinde Neu-Weissensee: für die im Gemeindebezirk auf der Berlin-Schwedter Chaussee liegende Strecke sofort nach Eröffnung des elektr. Betriebes für das laufende Meter einfaches Geleis M. 2, Doppelgeleise M. 4; für die übrigen Strecken die Hälfte der vorbezeichneten Beträge, jedoch erst vom 1. Okt. 1922 ab. (Ablauf des alten Vertrages.) Die Bestimmungen des neuen Vertrages mit der Gemeinde Lichtenberg-Friedrichsberg sind dahin vereinbart, dass bis zum 30. Sept. 1912 für die auf der früheren Frankfurter Chaussee liegende Strecke für das laufende Meter einfaches Geleis M. 2, Doppelgeleise M. 4 und für die Strecken auf anderen Gemeindestrassen 75 Pf. bezw. M. 1.50, vom 1. Okt. 1912 ab das Doppelte dieser Sätze als Abgabe zu zahlen sind. Der Vertrag mit der Gemeinde Friedrichsfelde bedingt, dass weder eine Entschädigung noch eine Abgabe zu entrichten ist. Der Gemeinde Nieder-Schönhausen zahlt die Ges. a) für die unter Vertrag v. 5./6. Okt. 1891 fallenden Strassenstrecken vom 1./1. 1923 ab jährl.: für das Ifd. Meter Doppelgeleis M. 2.50, einfaches Geleis M. 1.25; b) für die nach dem Vertrage v. 4./18. Aug. 1900 neu hinzutretenden Strecken vom Beginn des elektr. Betriebes ab die gleichen Sätze wie unter a. Ausser den voraufgeführten Abgaben und Entschädigungen erhalten an solchen aus den alten Verträgen bezw. Genehmigungen noch jährl.: die Königl. Thiergarten Verwal- tung M. 3000, die Gemeinde Rixdorf M. 3000 (wegfallend vom 1. OÖkt. 1912), die Gemeinde Treptow M. 1000. Bei Ablauf der Genehmigungen haben nach näherer Bestimmung der neuen Ver- träge die Gemeinden Berlin, Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf, Tempelhof und Nieder-Schönhausen das Wahlrecht, den Bahnkörper (Betriebsstrecke), soweit er sich auf den den Gemeinden gehörigen Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (als Ständer, Zuleitungs- drähte etc.), die Gemeinde Berlin nebst den auf ihrem Grund und Boden errichteten Warte- räumen, unentgeltlich, Schöneberg gegen eine Entschädigung von vier Zehnteln ihres vom Vertragsschiedsgericht geschätzten Wertes zuübernehmen oder Beseitigung der Bahnanlagen und Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Ges. benutzten Strassen zu fordern, während die Gemeinde Wilmersdorf sich für gedachten Zeitpunkt das Erwerbs- recht der Bahnanlagen und Bahnhöfe aufihrem Gebiete gegen Zahlung des Sachverständigen- taxwertes zuzüglich 10 % desselben vorbehalten und für den Fall der Nichtausübung dieses Rechtes der Ges. überlassen hat, die im Bahnkörper eingebauten Schienen un- entgeltlich zurückzulassen oder unter Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich zu nehmen. Bei den Gemeinden Dalldorf und Tegel gehen nach Ablauf der Vertrags- dauer die Geleis- und alle übrigen Anlagen der Strassenbahn innerhalb des Strassen- gebietes in das Eigentum der Gemeinden über. Den Gemeinden Neu-Weissensee, Lichten- berg und Friedrichsfelde steht es frei, bei Ablauf des Vertrages die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Ges. zu verlangen. Vor Ablauf der Genehmigungen haben die Gemeinden Charlottenburg, Rizdorf, Britz, Reinickendorf und Schöneberg, und zwar die ersteren vier Gemeinden zum 31. Dez. 1919, 1924, 1929 und 1934, die letztere zum 31. Dez. 1919, 1925 und 1934 das Recht, die in ihren Gebieten belegenen Bahnanlagen (Geleise nebst Zubehör) und die durch die Verträge mit ihnen begründeten Rechte der Ges. eigentümlich zu übernehmen. Die etwaige Aus- übung des Rechtes muss 12 Monate vorher angekündigt werden. Als Erwerbspreis ist in den Erwerbsfällen von den Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsgesetzes unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges zu vergüten; die Ermittelung