―― ――― 618 Strassen- und Kleinbahnen, Bergbahnen etc. Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft in Hamburg, Falkenried 7. Gegründet: 1866 als Pferde-Eisenbahn-Ges. Umänderung in die jetzige Firma am 1./12. 1880, Letzte Statutänd. v. 6./4. 1899 u. 5./4. 1900. Zweck: Einrichtung, Erwerbung und Betrieb von Strassenbahnen für Personen- und Güter- beförderung, sowie Erlangung von Koncessionen für Strassenbahnen und Herstellung und Verwertung des hierzu erforderlichen Materials, ferner Herstellung von Anlagen für elektr. Beleuchtung und Kraftübertragung und Betrieb aller diesbezüglichen Geschäfte. Die Ges. ist auch berechtigt, den Betrieb auf den ihr zugehörigen Strassenbahnen zu ver- pachten, zur Ausführung ihrer Zwecke Grundstücke, Gerechtsame, Anstalten und Ein- richtungen aller Art zu erwerben und sich an gleichartigen Unternehmungen, zumal an Transportunternehmungen aller Art, in jeder Form zu beteiligen und solche auszuführen. Die Ges. übernahm die von dem Bankhaus von Erlanger & Söhne, Frankfurt a. M. mit der Stadt Hamburg abgeschlossenen Verträge gegen Zahlung von M. 2 700 000, erwarb ausserdem 1881 den Betrieb der (alten) Pferdebahn-Ges. in Hamburg und 1891 die Grosse Hamburg-Altonaer Strassenbahn mit M. 1 000 000 A.-K. ab 1. Jan. 1891 gegen Gewährung von M. 800 000 in Aktien d. Strassen-Eisenbahn-Ges. Den Bankkredit der Grossen Hamburg-Altonaer Strassenbahn-Ges. von M. 1 200 000 tilgte die Strassen-Eisenbahn-Ges. durch Überweisung von M. 1 000 000 ihrer Aktien und die von der Grossen Hamb.-Altonaer Strassenbahn-Ges. ausgegebenen M. 1 000 000 4 % Oblig. übernahm sie als Selbstschuldnerin. Die G.-V. vom 6. April 1899 beschloss die Angliederung der Hamburg-Altonaer Trambahn-Ges. ab 1. Jan. 1899. Den Aktionären der aufgelösten Hamburg-Altonaer Trambahn-Gesellschaft wurden 600 Aktien der Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft à M. 1000 dergestalt gewährt, dass dieselben gegen 5 Aktien der aufgelösten Ges. 3 Aktien der auf- nehmenden Ges. in Umtausch erhielten mit Div.-Ber. ab 1. Jan. 1899. (Der Umtausch fand am 23. Mai bis 30. Juni 1899 bei der Filiale der Dresdner Bank in Hamburg statt; auch fand Bareinlösung zu 120 % statt.) Weitere 3400 neue Aktien à M. 1000 der Ham- burger Strassen-Eisenbahn-Ges. erhielt die Elektricitäts-A.-G. vormals Schuckert & Co. überwiesen, welche Firma dafür ihre Forderung von M. 5 616 437 an die Hamburg- Altonaer Trambahn-Ges. und ihr Bezugsrecht auf M. 3 000 000 neue Trambahn-Aktien der Strassen-Eisenbahn-Ges. in Hamburg überträgt. Auch wurde die Oblig.-Schuld der Hamburg-Altonaer Trambahn im Restbetrage von M. 870 000 (Stand Ende 1898) übernommen. Vertrag mit dem Hamburgischen Staat: Koncessionsdauer für sämtl. Linien anfangs bis 1905, im J. 1890 verlängert bis 1915 u. 1894 bis 1922, für einzelne Linien der 1899 erworbenen Hamburg-Altonaer Trambahn-Ges. mit 14 km in Wilhelmsburg-Harburg bis Ende 1943. An Abgaben sind an den Hamburgischen Staat zu entrichten: 1 Pfg. für jedes gewöhnliche Fahrbillet, 5 % der Einnahme aus Abonnements, (desgleichen an die Stadt Wandsbek und an die Stadt Altona), ½ Pfg. pro Person für alle in Harburg be- förderten Personen, ferner jährl. M. 10 000 zu Betonjerungen. Als Minimum ist jedoch eine jährl. Rekognition zu zahlen, welche bei den einzelnen Linien, mit Ausnahme der Anschlussstrecke Rotherbaumlinie-Neues Krankenhaus, für die Zeit von Anfang 1891 bis Ende 1900 M. 750 und für den Rest der Koncessionszeit M. 1000, bei den über- wiesenen Geleisen der alten Pferdebahn-Ges. aber von vornherein M. 1000 per laufenden Kilometer Wegestrecke, auf welcher Personenbeförderung stattfindet, zu betragen hat. Für die Anschlussstrecke Rotherbaumlinie-Neues Krankenhaus beträgt die Abgabe M. 100 als Minimum der Rekognitionszahlung eines Jahres. Wird eine Bahnstrecke von mehr als zwei Linien befahren, so soll die Länge der mehrfach befahrenen Strecke nur für die ersten beiden Linien angerechnet werden. Die von den Hamburger Elektrizitätswerken an den Staat zu zahlende Abgabe von 20 % der Bruttoeinnahme für gelieferten Strom wird für die von der Strassen-Eisen- bahn- Ges. für ihren Betrieb bezogene Strommenge vom Staat auf die Rekognitions- abgabe in Anrechnung gebracht. Vom I. Jan. 1903 an gerechnet, ist dem Hamburg. Staate ein Anteil an der Div. zu gewähren, wenn und soweit die Div. des einzelnen Jahres mehr als 6 % ergiebt. Dieser Anteil soll betragen von dem für das im betreffenden Rechnungsjahr vorhandene A.-K. zu berechnenden Überschuss über 6 % Div. 25 % bei einer Div. von 6¼ % bis einschl. 7 %, 30 % bei einer Div. von 7 bis einschl. 8 %, 35 % bei einer Div. von 8½ bis einschl. 9 %, 40 % bei einer Div. von 9¼ bis einschl. 10 %, 50 % bei einer Div. von 10¼ % oder mehr. Der Hamburgische Staat erhielt an Rekognitionsgebühren 1898–1901: M. 610 240, 646 434, 683 414, 809 590; die Stadt Altona M. 17 089, 17 104, 17 870, 86 239; die Stadt Wandsbek M. 12 327, 13 476, 14 243, 15 115. Nach Ablauf der Koncession fällt die Bahnanlage, soweit sie aus den auf Strassen- grunde liegenden Geleisen besteht, dem Staate als freies Eigentum zu und ist in ordnungsmässig gut unterhaltenem Zustande an denselben abzuliefern. Dem Senate steht alsdann jedoch auch das Recht zu, zu verlangen, dass die Ges. die Bahnen wieder forträumt und das Pflaster in derselben Qualität wie dasjenige, welches im übrigen in der betreffenden Strasse vorhanden ist, wieder herstellt. Ebenso lauten die Bestimmungen bezüglich des Ablaufs der Koncessionen der Hamburg-Altonaer Trambahn-Ges.