――― 918 ―‚―‚―‚―‚― Salz- und Kali-Bergwerke. lingen und „Bertha“ bei Westeregeln. Im Sommer 1900 hat die Ges. 2 neue Kohlen. schächte bei Hakeborn ins Abteufen genommen. Gefördert wurden 1901 an 2 838 740 hl Braunkohlen, von denen 433 740 hl verkauft, der Rest selbst verbraucht wurde. Am 21. Januar 1898 ist der Ges. vom Oberbergamt Halle das Bergwerkseigentum verliehen in zwei Feldern von 380 200 bezw. 308 600 qm, belegen in der Gemarkung Hadmersleben, behufs Gewinnung des vorkommenden Steinsalzes nebst den mit dem- selben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen. Die Mutungen führen die Bezeichnungen „Ladenburg I“, „Ladenburg IIé. – Die Ges. gehört dem Kalisyndikat an. Von dem Gesamtabsatz der jetzt 20 Syndikatswerke 1900 – 1901 entfielen zur Lieferung auf die Consol. Alkaliwerke: Chlorkalium à 80 %: 197 904, 170 820 dz, Kalium- Sulfate à 90 %; 44 159, 34 429 dz, Düngesalze: 99 320, 87 775 dz, Kieserit in Blöcken: 42 223, 47 317 dz, Kainit bezw. Sylvinit: 1 052 967, 1 150 197 dz. An reinem Kali setzte die Ges. 1900–1901 ab: 285 411, 275 710 dz. Für die Gew. Hedwigsburg und Asse er- zeugte die Ges. 1901 ausserdem einen Teil der denselben zustehenden Fabrikatmengen aus ihr gelieferten Rohsalzen. Kapital: M. 12 400 000, und zwar M. 8 400 000 in 8400 St.-Aktien (Nr. 1–8400) à M. 1000 u. M. 4 000 000 in 4000 Prior.-Aktien (Nr. 1–4000) à M. 1000. Letztere mit Vorz.-Div. von höchstens 4½ % mit Nachzahlung, jedoch ohne Anspruch auf weitere Div. Urspr. A.-K. M. 7 000 000 in St.-Aktien, erhöht lt. G.-V.-B. vom 4. Dez. 1895 um M. 4 000 000 in 4000 Prior.-Aktien à M. 1000, fernere Erhöhung lt. G.-V.-B. v. 21. Juni 1899 um M. 1 400 000 (auf M. 12 400 000) in 1400 St.-Aktien, div.-ber. ab 1. Jan. 1900, behufs Erwerbung der Genussscheine, wozu auch noch M. 1 400 000 aus dem Spec.-R.-F. ver. wendet wurden. Auf je 5 eingereichte Genussscheine (s. unten) wurde unter Vergütung von 1 % Aktienstempel eine neue Aktie ausgefolgt. Die Prior.-Aktien können zu 105 % amortisiert werden, und zwar nicht nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Herabsetzung des Grundkapitals und Verteilung von Gesellschaftsvermögen (Art. 248 in Verbindung mit Art. 243, 245 des H.-G.-B.), in welchem Falle das Aufgeld ausschliesslich dem bilanzmässigen Jahres- gewinn oder dem besonderen R.-F. zu entnehmen ist, sondern auch ohne Beobachtung der gedachten Vorschriften, insofern die Amortisation vollständig aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinn erfolgt. Zu der letztgedachten Amortisation bedarf es lediglich eines auf Antrag des A.-R. und der Dir. erfolgenden Beschlusses der gemeinsamen ord. G.-V. der Prior.- und St.-Aktionäre, für welchen Beschluss die ab- solute Majorität des in der G.-V. vertretenen Grundkapitals genügt, ohne dass es eines zustimmenden Beschlusses einer besonderen G.-V. der Prior.- oder der Stamm-Aktionäre bedarf. Durch solchen Beschluss wird festgesetzt, welcher Teil des Jahresgewinnes je- weilig zur Amortisation von Prior.-Aktien zu verwenden ist. Die Ausl. erfolgt event. vor Juli zum 2. Jan. Im Fall der Liquidation erhalten die Prior.-Aktien aus dem ver- teilbaren Liquidationsergebnis, bevor die St.-Aktionäre zu einem Bezuge gelangen, 105 % nebst etwa rückständigen Div., ferner eine Vergütung von 4 % pro anno auf den Nominalbetrag ihrer Aktien, berechnet pro rata temporis nach Ablauf des dem Be- ginn der Liquidation zuletzt vorangegangenen Geschäftsfahres. Genussscheine: Die ersten Zeichner der Aktien I. Emission erhielten auf Namen lautende Genussscheine (7000 Stück), welche keine Aktionärrechte einschliessen, die Eigentümer jedoch zum Bezug der Hälfte des eine Jahresdividende von 12 % übersteigenden Uber- schusses berechtigen. Im Falle der Auflösung wegen eines 20 % des Aktienkapitals übersteigenden Verlustes werden die Genussscheine wertlos. In allen sonstigen Fällen der Auflösung müssen die Genussscheine eingelöst werden, entweder gegen Zahlung des 12½ fachen Betrages der allenfalls in dem dem Einlösungsbeschlusse vorangegangenen Geschäftsjahre auf die Genussscheine entfallenen Superdividende, mindestens aber mit M. 100 für jeden Genussschein oder im Falle der Vereinigung mit einer andern Ges, gegen Gewährung solcher Genussscheine der vereinigten resp. andern Ges., welche die gleiche Genussberechtigung bezüglich der letztgedachten Ges. erteilen. Die Genuss- scheine wurden lt. G.-V.-B. v. 21./6. 1899 eingelöst. Bis Ende 1901 waren 6971 Genuss- scheine gegen neue St.-Aktien umgetauscht. (Siehe Kapital.) Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im Mai in Westeregeln, Frankfurt a. M. oder an einem anderen Orte Deutschlands. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F. bis 10 % des A.-K., 4½ % Div. den Prior.-Aktien, vom übrigen Reingewinn bis 10 % zur Sonderrücklage (bis 15 % des A.-K.), dann bis 10 Tant. an Dir., vom Rest 4 % Div. an St.-Aktien, vom verbleib. Überschuss 10 % Tant. an A.-R., Rest, soweit nötig, zur Ergänzung der Jahres-Div. auf die St.-Aktien bis zu 12 % vom einbezahlten Kapital desselben. Der event. UÜberschuss zur Hälfte an die Genussscheininhaber (s. d.), die andere Hälfte Super-Div. bezw. zur Verf. der G.-V. der es freisteht, auf Antrag des A.-R. und der Dir. durch besonderen Beschluss diejenigen Gewinnbeträge, welche an St.-Aktien verteilt werden könnten, statt dessen vollständis oder zu einem Teile zur Amortisation von Prior.-Aktien zu bestimmen. Sollte in einem Jahre aus dem verteilbaren Reingewinn die Vorz.-Div. von 4½½ % nicht vollständis entrichtet werden können, so findet – nach der Bezahlung der Prior.-Div. für das