1156 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. zu tragen hat. Ferner ist unter anderem bestimmt, dass das Kabel von Borkum über die Azoren nach Nordamerika in erster Linie für den Telegrammverkehr aus Deutsch- land oder dessen Hinterländern nach Amerika mit Ausnahme von Peru und Brasilien und den südlich davon gelegenen Staaten und umgekehrt bestimmt ist. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Unternehmerin eine feste Ver- gütung von M. 1 400 000 für jedes Jahr bis zum Ablauf des 40. Jahres vom Datum der Eröffnung des Betriebes an. Das Reich bezieht die Gebühreneinnahmen aus den Kabel- raten, welche für den Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einer- seits und Nordamerika und dessen Hinterländern andererseits aufkommen, bis zum Be- trage von jährl. M. 1 700 000. Soweit die Einnahme aus diesem Verkehr den Betrag von M. 1 700 000 übersteigt, erhält das Reich einen Gebührenanteil von 25 Centimen franz. Währung für das Wort. Ausserdem bezieht das Reich von dem Deutschland berührenden Verkehr, der über die Teilstrecke zwischen Borkum und den Azoren geht, die End- und Transitgebühren, deren Höhe im Einvernehmen mit der Unternehmerin festgesetzt werden wird. Auf Verlangen des Reiches sollen diese Sätze nach 5 Jahren aufs neue festgestellt werden. wWenn eine durch den Zustand der Kabelleitung verursachte Unterbrechung des Kabel- betriebes Zwischen Deutschland, den Azoren und Nordamerika eintritt, so ist die Unter- nehmerin berechtigt, während der Dauer der Unterbrechung die vorgesehene Vergütung fortzubeziehen, solange sie für die Beförderung der Telegramme auf ihre Kosten in einer Weise und auf einem Wege sorgt, die nach der Ansicht des Reichspostamtes den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen. Macht die Unternehmerin ven der obigen Be- fugnis keinen Gebrauch, oder entspricht ein angebotener Ersatzweg nach der Ansicht des Reichspostamtes nicht den Bedürfnissen des Verkehrs, so hat das Reich an Stelle der vorgesehenen festen Vergütung nur die aus der Beförderung der Telegramme über andere Linjen ihm verbleib. Gebührenanteile, nach Abzug einer dem Reich für die Beförderung auf den deutschen Landlinien zu belassenden Gebühr von 5 Pf. für das Wort, bezw. wenn die Beförderung auf dem Wege über das deutsche Kabel nach Irland erfolgt, nach Abzug der ihm für diese Strecke zukommenden Kabelrate, an die Unternehmerin zu zahlen. Der Unternehmerin ist die Verpflichtung auferlegt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphen-Ges., deren Koncession bis zum 30. Sept. 1940 ausgedehnt ist, spät. bis 1904 zu übernehmen. Die Kabellinie dieser im März 1896 mit einem Kapital von M. 3 560 000 begründeten Ges. läuft von Borkum-Emden nach Vigo an der spanischen Westküste, und befindet sich seit dem 24. Dez. 1896 im Betrieb. Diese Ges. hat 1890 bis 1901: 0, 3, 4, 6, 5, 3 % verteilt. Das Landungsrecht in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der Ges. durch den Präsidenten der Ver. Staaten unter dem 27. Mai 1899 zu den für solche Landungs- rechte üblichen Bedingungen und unter dem ebenfalls üblichen Vorbehalt erteilt, dass die Genehmigung abhängig bleibt von etwaigen zukünftigen Entschliessungen des Kon- gresses oder des Präsidenten, welche die Bedingungen und Vorschriften ganz oder teilweise bestätigen, widerrufen oder abändern können, unter welchen das erwähnte Anlanderecht gegeben ist. Die Koncession für das Anlanden des Kabels auf den Azoren ist seitens der portu- giesischen Regierung der Europe & Azores Telegraph Comp. unter dem 29. Juli 1899 mit der Befugnis erteilt, dieselbe an die Deutsch-Atlantische Telegraphen-Ges. in Köln au übertragen, was durch Vertrag v. 2. Aug. 1899 geschehen ist. Das Kabel wird auf der Insel Fayal landen, auf der auch eine Station errichtet wird. Seitens der portugiesischen Regierung ist der Ges. die Verpflichtung auferlegt, s0, bald aus dem Betrieb des neuen Kabels eine Div. von über 8 % sich ergiebt, ein Kabel von Fayal nach Santa Maria zu legen; ferner ist verlangt, dass auch die Insel Flores durch ein besonderes Kabel mit der Insel Fayal verbunden werde, sofern die Herstellung eines solchen Kabels sich als technisch ausführbar erweisen sollte. Der Europe & Azores Telegraph Comp. hat die Ges. eine Vergütung von £ 2500 zu zahlen, sobald das Kabel Borkum-Azoren-Nordamerika gelegt sein wird. Die portugiesische Regierung erhebt für den Depeschenverkehr über die Azoren eine Transitabgabe, welche für den hauptsächlich in Betracht kommenden Verkehr 5 Cent. französischer Währung bro Wort beträgt. wWas die Verpflichtung anbelangt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphen- Ges. von Borkum nach Vigo spät. bis 1904 zu übernehmen, so ist der Ges. das Recht dieser Übernahme durch entsprechende Verträge gesichert. In diesen Verträgen ist der Deutsch-Atlantischen Telegraphen-Ges. das Recht ein. geräumt, spät. bis Ende 1904 das Kabel oder die Aktien der Deutschen See-Telegraphen. Ges. unter gewissen in diesen Verträgen festgesetzten Bedingungen zu erwerben. Unter diesen Bedingungen befindet sich auch eine V ereinbarung, welche der Eastern Telegraph Comp. und der Brazilian Submarine Telegraph Comp., jetzt Western Telegraph Comb. genannt, bei der Erwerbung des Kabels oder der Aktien der Deutschen See-Telegraphen. (tes. durch die Deutsch-Atlantische Telegr.-Ges. das gecht zusichert, für ihren Besitz an Aktien der Deutschen See-Telegr.-Ges. demnächst Aktien der Deutsch-Atlantischen Telegr- Ges. al pari bei der dann in Aussicht zu nehmenden Kapitalerhöhung zu beziehen,