―― 1884 Nachtrag. und Verluste verursachen würde. Da ausser den beiden Banken keine anderen Gläu- biger nennenswerter Beträge vorhanden sind. so konnte und musste man danach streben, eine Auseinandersetzung herbeizuführen, bei der jede Bank mindestens das bekommen würde, was sie in einem Konkurse erhalten hätte, zuzüglich der Werte, die durch die Konkurskosten und die mit dem Konkurse verbundenen sonstigen Verluste verzehrt worden wären. Die leitenden Grundsätze der Auseinandersetzung waren: 1) Jede Hypoth.-Bank erhält die freie Verfügung über die Grundstücke, auf denen sie erststellige Hypoth. hat; die andere Hypoth.-Bank lässt ihre dahinterstehenden Hypoth. oder Grundschulden löschen: 2) jede Hypoth.-Bank erhält ihre eigenen Aktien zurück; 3) ein hierdurch etwa entstehender Verljust für die eine oder die andere Hypoth.-Bank wird bei Verteilung der verbleibenden freien Masse der Immobilien-Verkehrsbank be- rücksichtigt. Hierbei ist der Wert der Chirographarmasse der Immobilien-Verkehrsbank auf ca. M. 800 000 geschätzt. Dieser Weg erschien am Zweckmässigsten; denn hätte man alle einzelnen, vielfach bestrittenen Forderungen berechnen und sich in alle Einzelheiten verlieren wollen, so wäre eine Einigung wohl überhaupt nicht möglich gewesen. Es hätten für die Wertbemessungen der Grundstücke die neuen Taxen der Kommission berücksichtigt werden müssen; auch wäre eine Verständigung bezüglich des Wertes der beiderseitigen Aktien wohl kaum zu erzielen gewesen. Es ist gelungen, einen Vertrag auf der erwähnten Grundlage abzuschliessen. Dieser Vertrag, betr. die Immobilien-Verkehrsbank, hat folgenden Inhalt: 1) Die Immobilien-Verkehrsbank überträgt und die Pommersche Hypotheken-Actien- Bank, sowie die Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank übernehmen für eigene Rechnung jede die Verwaltung und freihändige Verwertung der von ihr erststellig be- liehenen Grundstücke. 2) Die beiden Hypoth.-Banken tragen vom Tage der Übergabe an die Kosten der Verwaltung, die öffentlichen Lasten, Regulierungskosten etc. und zwar jede Bank für die von ihr zu übernehmenden Grundstücke. 3) Die beiden Hypoth.-Banken verzichten auf das Recht, wegen ihrer auf den be- zeichneten Grundstücken hypothekarisch sichergestellten Forderungen Ansprüche an das sonstige Vermögen der Eingangs genannten Ges. zu erheben. Auch wird jede Hypoth.-Bank zu gunsten der anderen, sowie der Immobilien-Verkehrsbank, in die von diesen zu beantragende Löschung der nacheingetragenen Hypoth. bezw. Grundschulden ohne besondere Entschädigung einwilligen. Dagegen überweist die Immobilien-Verkehrs- bank den beiden Hypoth.-Banken alle Nutzungen und Einnahmen und zwar einer jeden aus den von ihr zu übernehmenden Grundstücken, sowie den ganzen Erlös aus der Veräusserung derselben eigentümlich, also nicht bloss soweit derselbe gegen die Ver- waltungskosten, die rückständigen Zinsen und Hypoth. zu verrechnen ist, sondern auch die überschiessenden Beträge. 4) Zur Sicherung der vorstehend eingeräumten Rechte lässt die Immobilien-Verkehrs- bank für die übernehmenden Hypoth.-Banken im Grundbuch ein Recht zum Kauf der betr. Grundstücke für den Betrag der erststellig haftenden Hypoth. eintragen und jeder der beiden Hypoth.-Banken eine unwiderrufliche Vollmacht nebst Substitutionsbefugnis zur Ausübung der in den §§ 1 und 3 erwähnten Rechte zu erteilen. 5) Die Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank verzichtet auf alle weiteren An- sprüche gegen die Immobilien-Verkehrsbank und giebt, abgesehen von den vorstehend behandelten Rechten u. Forderungen, alle Sicherheiten (Grundschuldbriefe, M. 7 578 000 Aktien der Pommerschen Hypoth.-Actien-Bank) frei, gegen Herausgabe von M. 6 174 000 Aktien der Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank (zur Kaduzierung) und gegen eine Barzahlung von M. 1 000 000. 6) Die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank übernimmt alle der Immobilien-Verkehrs- bank verbleibenden Aktiva für M. 1 000000 unter gleichzeitigem Verzicht auf alle weiteren Ansprüche an die Eingangs genannten Ges. Der Betrag von M. 1 000 000 ist von der Pommerschen Hypoth.-Actien-Bank behufs Tilg. der von der Immobilien- Verkehrsbank übernommenen Schuld bis spät. 2./1. 1902 an die Mecklenburg-Strelitzsche Hypothekenbank ohne Zinsen zu zahlen. 3 7) Da die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank durch die gleichartige Überweisung der von der Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank erststellig beliehenen Grundstücke an diese benachteiligt zu sein glaubt, so soll ihr an dem bei dem Verkauf der von der Mecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank erststellig beliehenen Terrains zu erzielenden Gewinn und dessen Verwendung der vierte Teil bis zur Höhe von insgesamt M. 200 000 zugewiesen werden. 8) Die Immobilien-Verkehrsbank verzichtet den beiden Hypoth.-Banken gegenüber auf alle Ansprüche aus ihrem bisherigen geschäftlichen Verkehr. Ebenso verzichtet die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank der M ecklenburg-Strelitzschen Hypothekenbank gegen- über auf ihre Konsortialforderung von M. 906 440.50 per 30./6. 1901, wogegen die Rechte auf die bei der Pommerschen Hypoth.-Actien-Bank liegenden M. 867 000 Pommerschen Hypoth.-Actien-Bank-Aktien erlöschen. — Dieser Vertrag wurde in der ausserord. G.-V. der Pommerschen Hypoth.-Actien-Bank vom 28./9. 1901 genehmigt.