1890 Nachtrag. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Hypoth.-Pfandbr.-Zs. 7 586 113, Gehälter u. Remun. 342 534, Steuern, Beheizung, Beleuchtung, Zeitungen u. diverse Unkosten 167 547, Kurs- verlust auf Effekten (Preuss. Kons. u. Reichs-Anleihe) 278 562, Abschreib. auf Utensilien 19 931, do. auf Bankgebäude 36 897, Reservestellung für Hypoth. 9 000 000. – Kredit: Hypoth.-Zs. 8 970 271, Hypoth.-Prov. 201 344, Erträgnis der Kontokorrent-, Wechsel-, Effekten- u. Zs.-Konten, sowie Stück-Zs. bei der Aktien-Em. 431 695, Verlust 7 828 275. Sa. M. 17 431 587. Bilanz am 31. Dez. 1900: Siehe Handbuch 1901/1902 Ba. u. II. Kurs Ende 1891–1901: Aktien: 109.50, 114, 115, 123, 144.40, 153.25, 156.30, 156, 140.80, –, 9.60 %%. Notiert in Berlin. Die Aktien werden ab 2./1. 1902 franko Zs. notiert. Dividenden 1890–1901: 6, 6, 6, 6, 6, Ü%% e Div.-Zahlung spät. am 1./7. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Königl. Bank-Dir. Dr. Hessberger; Stellv. Justizrat, Notar Dr. Sobernheim. Direktion: Rechtsanwalt Carl Buddenberg, Herm. Tanzen. Wegen der schwebenden gerichtl. Untersuchung wurden Dir. Schultz und Dir. Romeick auf ihren Wunsch suspendiert; die G.-V. v. 28./9. 1901 sprach dann deren Entlassung aus. Die beiden Stellvertreter Buddenberg und Tanzen wurden seitens des A.-R. zu Direktoren bestellt. Prokuristen: L. Horwege, E. Eckardt, R. Wulff, Max Cartheuser. Aufsichtsrat: (6–9) Präs. Wirkl. Geh. Rat Excellenz O. von Braunbehrens, Stellv. Bankier Emil Kaufmann, Wirkl. Geh. Ober-Reg.-Rat F. Kunze, Bank-Dir. Dernburg, Baurat Gerard, Stadtältester Kaempf, Ex. Generalleutn. z. D. von Twardowski, Bankier Kohrs, Berlin. (Frühere Mitgl.: Präs. Bankier Alb. Schappach, Berlin; Stellv. Geh. Hofrat a. D. Linde, Neustrelitz; Justizrat A. Munckel, Berlin; Fürst zu Putbus, Putbus; Kammer- herr Freih. von Solemacher-Antweiler, Burg Namedy; Bank- Dir. Hch. Schmidt, Geh. Seehandlungsrat a. D. Dr. Paul Schubert, Chefredakteur W. Christians, Berlin.) Zahlstellen: Gesellschaftskasse; Frankfurt a. M.: Ferd. Sander; ferner sämtliche Pfandbrief. verkaufsstellen. Die Coupons werden stets 14 Tage vor Verfall, event. auch noch früher eingelöst. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin, NW. Charlottenstrasse 42. Gegründet: 18./5. 1864, Dauer 100 Jahre ab 18./5. 1864. Statutenänd. v. 2./9. u. 30.9. 1899, 28./4. 1900, 18./5. 1901 u. 10./5. 1902. Zweck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und kündbarer Hypo- theken- und Grundschulddarlehen. Die zur Gewährung dieser Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Em. von Hypoth.-Pfandbr. beschafft. Die Bank ist speciell zum Betriebe folgender Geschäfte berechtigt: a) Hypoth. und Grundschuld-Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu ge- währen; –— b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräussern; –— c) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amort. auszugeben; d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuld- verschreib. (Kommunal- bezw. Kleinbahn-Oblig.) auf den Inhaber auszugeben; — e) Wert- papiere kommissionsweise anzukaufen und zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; — f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – 2) der für die Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach- haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes nicht übersteigen: – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss §$§ 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet: – 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes micht übersteigen; 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; – 7) im übrigen sind Hypoth. an