Nachtrag. 1891 (Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und zund Brüchen, ven der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt on Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; – 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Zusammenbruch u. Sanierung der Bank 1900/1901: Im Herbst 1900 tauchten ernste Zweifel über die finanzielle Lage der Bank auf, auch erfolgten öffentliche Angriffe gegen die Ge- schäftsleitung des Instituts, besonders mit Rücksicht auf ihre Beziehungen bezw. Beteiligungen bei dler Deutschen Grundschuldbank und der A.-G. für Grundbesitz und Hypothekenverkehrtetc. Die Staatsregierung beschloss deshalb eine Prüfung der sämtl. zur Pfandbrief-Deckung dienenden Hypoth. der Bank vornehmen zu lassen. Auch wurde seitens des Polizei-Präsidenten von Berlin in Ausübung des staatlichen Aufsichts- rechts für den 26./11. 1900 eine Versammlung der Inhaber der Pfandbr. einberufen, welche beschloss, die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger der Deutschen Treuhand-Ges. in Berlin zu übentragen. Die G.-V. der Aktionäre der Bank v. 28./11. 1900 wählte eine 6gliedrige Kommission, welche die Aktiven u. Passiven, speciell die Bonität der Hypoth., prüfen u. zugleich feststellen sollte, ob und welche Regressansprüche gegen die Mitglieder des Direktoriums u. Kuratoriums erhoben werden können. Die vom beiden Kommissionen eingeleiteten Prüfungen, ebenso die Ermittelungen der von der Aufsichtsbehörde bestellten Revisoren ergaben traurige Resultate, wie minderwertige Hypoth., langjährige Buch- und Bilanzenfälschungen, Verschleierungen etc., kurz eine Misswirtschaft der schlimmsten Art. Die G.-V. der Pfandbr.-Besitzer vom 31./12. 1900 fasste folgende, von der Aufsichts- behörde bestätigten Beschlüsse: „Die Versammlung ermächtigt die Deutsche Treuhand-Ges., welche als Vertreterin derselben bestellt ist, zur Geltendmachung aller Rechte der Pfandhr.-Gläubiger und schliesst die Befugnis der einzelnen Gläubiger der Pfandbr. zur selbständigen Geltendmachung ihrer Rechte hiermit aus. Sie ermächtigt ihre Vertretung ferner, die am 2./1. 1901 und 1./4. 1901 fällig werdenden Zinsen der Pfandbr. aller Serien bis auf weiteres unter den von derselben mit der Schuldnerin zu vereinbarenden Be- dingungen zu stundem. Auf Grund dieser Beschlüsse hat die Deutsche Treuhand-Ges. als Vertreterin der Pfandbr.-Gläubiger der Bank die am 2./1. u. 1./4. 1901 fälligen Coupons der Pfandbr. bis auf weiteres gestundet. Eine am 12./12. 1900 abgehaltene Versammlung der ersten Berliner Banken und Bank- firmen beschloss inzwischen im Interesse der Inhaber von Pfandbr. der Bank die Er- aichtung einer Schutzvereinigung. Die Pfandbr.-Besitzer wurden zur Einlieferung der Pfandbr. gegen Certifikate aufgefordert. An alle dieser Vereinigung beitretenden Pfandbr.- Besitzer kam der fällige Coup. vorschussweise ohne Abzug zur Auszahlung, und zwar der Coup. der mit den Zinsen von Jan. bis Juli 1901 versehenen Pfandbr. sofort und der mit den Zinsen von April bis Okt. 1901 versehenen am 15./3. 1901 ohne Abzug zur Aus- zahlung. Der Beitritt hatte spät. bis zum 27./12. 1900 zu erfolgen. Das Sekretariat der Vereinigung wurde der Deutschen Treuhand-Ges. übertragen. Bei der Festsetzung der Bilanz für 1900 (s. dieses Handb. J ahrg. 1901/1902) stellte sich heraus, dass durch Einstellung fingierter Aktiva, Auslassung bestehender Passiva, durch Minderwerte gegen die Bilanzansätze u. durch die notwendige Reservestellung auf zweifel- hafte Unterlags-Hypoth. sich per 31./12. 1900 der Verlust des gesamten A.-K. u. ausserdem eine Sechuldenlast von ca. M. 39 500 000 ergab, welcher gegenüber nur ca. M. 4 000 000 freie Aktiva, abgesehen von Regressansprüchen, vorhanden waren, sodass eine Uberschuldung von ca. M. 35 500 000 bezw. ein bilanzmässiger Verlust (einschliesslich des verlorenen A-K.) von M. 56 441 558 vorlag. Es musste daher sofort zur Vermeidung des Konkurses mit den einzig bekannten ungedeckten Gläubigern, nämlich mit der Deutschen Grund- schuldbank und der zur Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger legitimierten Treuhand-Ges., ein Abkommen getroffen werden, wobei die Deutsche Grundschuldbank im Vergleichs- wege ihre Forderung auf den durch die Rev.-Kommission der Preussischen Hypotheken- Actien-Bank ermittelten Betrag herabsetzte. Hiernach überliess die Preussische Hypotheken- Actien-Bank die Chirographarmasse den Gläubigern, wogegen letztere auf ihre Mehr- forderungen Verzicht leisteten. (Siehe Deutsche Grundschuldbank, Seite 234 bezw. Neue Boden-Akt.-Ges. Seite 340.) Nachdem auf diese Weise die Möglichkeit geschaffen war, ohne Konkurs die Verhältnisse der Bank zu regeln, wurde seitens des Kuratoriums mit der Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger u. mit der Schutzvereinigung der Pfandbr. ein Reorganisationsplan festgesetzt. Dieser Plan ging dahin, das A.-K. von M. 23 000400 im Verhältnis von 101 zus. zulegen (genehmigt in der G.-V. v. 18./5. 1901), sodann die Mittel zur Auffüllung und Verbesserung der Pfandbr.-Unterlagen sowie zur Deckung der Kosten und des Vorschusses der Schutz- vereinigung für den 1901, Jan. und April fällig gewesenen, aber gestundeten Coup. durch Verzicht der Pfandbr.-Besitzer auf die gesamten Pfandbr.-Zs. für das Halbjahr 1901 (juli- und Okt.-Coup.) und auf 20 % der Zins-Coup. für weitere 10 Jahre, vom 1./1. 1904 1193