Nachtrag. 1899 G. Kemmann, Berlin; Bankier M. A. Philippi, Hamburg. Kosten für den Beitritt oder die Verwaltung der Schutzvereinigung entstanden für die bis 31./1. 1902 (Nachfrist 10./4. 1902) beitretenden Oblig.-Inh. nicht. Zweck der Vereinigung ist die Geltend- machung aller Rechte und Interessen, welche mit dem Besitz der Mitglieder der Ver- einigung an Schuldverschreib. der Allg. Deutschen Kleinbahn-Ges. zus. hängen. Die Vereinigung beabsichtigt keinen Gewinn. Die Beitretenden hatten die Schuldverschreib. mit Coup. per 1./4. u. 1./7. 1902 und folgende einzuliefern. Gegen die eingelieferten Schuldverschreib. wurden Certifikate, auf den Inhaber lautend, ausgereicht, deren Notiz an der Berliner, Hamburger u. Frankf. Börse beantragt wurde. In Berlin bereits seit 9./1. 1902 notiert; Kurs an diesem Tage für 4½ % Certifikate 57.40 %, für 4 % Certi- fikate 54.40 %. Die am 2./1. 1902 fälligen Oblig.-Coup. kamen noch voll zur Einlösung. Jedes Certifikat berechtigt für je M. 500 des Nennbetrages der auf demselben als hinterlegt beurkundeten Schuldverschreibung. Die Deutsche Treuhand-Gesellschaft in Berlin, Französische Strasse 66/68 übernahm die Führung der Sekretariatsgeschäfte der Schutzvereinigung. Die Revisionskommission der Aktionäre u. der Obligationäre, sowie der Vertretung der letzteren veröffentlichte Ende Febr. 1902 das Ergebnis der Revision. Aus dem Berichte ist hervorzuheben, dass die Ursachen des Zusammenbruchs darin gefunden werden, dass die Verwaltung der Kleinbahn-Ges. auf der Grundlage des Kleinbahngesetzes, ohne an eine staatliche Genehmigung zur Ausgabe von Schuld- verschreib. gebunden zu sein, solche Werte in der Meinung ausgab, in den Rein- erträgnissen der von ihr ausgeführten Bahnen und der Gewinne aus Veräusserungen von Unternehmungen, sowie endlich in den Betriebs- u. Pachtverträgen genügende Unterlagen für die Sicherheit u. die Verzinsung jener Schuldverschreib. zu haben. Das erwies sich als ein schwerer Irrtum, da die verschiedenen Kleinbahnen nicht die er- warteten Erträge brachten u. da andererseits die mit einer Anzahl von Unternehmern geschlossenen Verträge fast alle zur Auflösung kamen. Wären diese Verträge bestehen und deren Gegenkontrahenten sämtlich zahlungsfähig geblieben, so würde der von den Sachverständigen auf M. 1 090 510 ermittelte Reinertrag M. 1 917 210 betragen u. genügt haben, einerseits die Zs. der Oblig. von M. 36 300 000 zu decken und andererseits der Ges. zugleich die Möglichkeit zu geben, die jetzt bestehende Krisis zu überwinden. Das ermittelte Reinerträgnis entspricht einer Rente von ca. 2 % der geschehenen Auf- wendungen im Nominalbetrage von rund M. 52 500 000, während –— abgesehen von einer etwaigen Div. für das A.-K. von M. 7 500 000 allein für die Verzinsung der im Betrage von rund M. 36 300 000 laufenden 4½ % und 4 % Oblig. einschl. Verwaltungskosten und Betriebskapital rund M. 1 700 000 erforderlich sein würden. Hieraus erklärt sich die Unmöglichkeit, die vollen Zs. zu zahlen. Die festgestellten Mängel der Buchführung haben keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass die bücherlichen Eintragungen irgendwie ziffernmässig nicht in Ordnung seien. Bei Auflösung der Bau- u. Betriebs- verträge sei seitens der Ges.-Organe den Unternehmern gegenüber sehr lüberal verfahren worden, und es mäöge hierbei die Annahme derselben, dass sie durch eigenen Betrieb zu günstigen Ergebnissen kommen würden, mitbestimmend gewesen sein. Was nun die event. Erhebung von Regressansprüchen anlangt so ergiebt sich, dass die Ges.- Organe sich bei vielen ihrer Unternehmungen, insbesondere bei der Übernahme von Geschäften und deren Verwaltung, von Anschauungen haben leiten lassen, welche nach der heutigen Untersuchung der Verhältnisse sich als irrig erwiesen haben, dass ins- besondere auch die in dem Geschäftsbericht von 1899 an die anderweite Organisation der Verwaltung geknüpften Erwartungen völlig fehlgeschlagen sind. Darauf bezüglich kann der Verwaltung der Vorwurf mangelnder Voraussicht nicht erspart bleiben. Andererseits aber hat die gesamte Revision keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass A.-R. wie Vorst. nicht im guten Glauben u. nicht in der Absicht gehandelt haben, für die Ges. das Beste zu erreichen. Die Revisionskommission hat die Bilanz v. 31./12. 1901 im allgemeinen als Grund- lage für ihre Reorganisationsvorschläge genommen. Durch die Einstellung der nach Ansicht der Sachverständigen gebotenen Abschreib. erhöhte sich die in dieser Bilanz ausgewiesene Unterbilanz auf M. 12 918 116. Zur Beschaffung der zur Sicherung der Verzinsung der Oblig. u. Bestreitung der Reorganisationskosten erforderlichen Fonds sollten beigestellt werden: M. 1 851 883 zus. 14 770 000, zu deren Deckung zunächst die in der Bilanz aufgeführten 1) gesetzlicher R.-F. M. 750 000, 2) ausserord. Betriebs-R.-F. M. 500 000, 3) der vorhandene Abschreib.-F. 685 000 verwendet werden sollten mit zus. M. 1 935 000, es blieben also zu decken M. 12 835 000. Die Revisonskommission u. der Gläubigerausschuss unterbreiteten den Aktionären in der G.-V. v. 6./3. 1902 und den Obligationären in der am selben Tage abgehaltenen Gläubigerversammlung die in dem Revisionsbericht ausführlich begründeten Vorschläge zur Deckung dieses Betrages. Danach sollten: 1) die Obligationäre entweder (Modus A) für die 12 Jahre von 1902–1913 vollständig auf Zs. verzichten, sowie ab 1./1. 1914 dauernd 25 % derselben, dagegen im Jahre 1914 Aktien der Ges. mit Div.-Ber. ab 1./1. 1914 in Höhe von 9717% ihres Oblig.-Kapitals franko valuta erhalten,