= 1928 Nachtrag. die ganze Treber-Ges. ein Schwindelbau von so riesenhaften Dimensionen, dass es Wunder nehmen muss, dass die Ges. sich solange hat halten können, was ohne die Hilfe der Leipziger Bank und Verschleierungen aller Art ganz unmöglich gewesen wäre. Aus- schüttung von Div., obwohl Verlust vorlag anstatt Gewinn, das hatte man schon vor dem Bergmann- Verfahren fertig gebracht, nachher wurde es im grossen betrieben. Die Tochterwerke verschlangen Unsummen, fast überall wurde mit Verlust gearbeitet, sodass die Treber-Ges. unentgeltliche Nachlieferungen an Maschinen in grossem Umfange zu leisten hatte, und zwar solange, bis die garantierte Ausbeute rr f sein werde. Div. garantierte man, und daraufhin wurden von Cassel Zuschüsse geleistet, so nach Moldawitza, Putna, Weisswasser etc. Dies alles geschah natürlich zu Easlen der Treber- Ges. Bei alledem war die Wertlosigkeit des Befgmann- Verfahrens schon im Jan. 1899 erkannt. Schliesslich vermochten alle Schiebungen den inneren Zus. bruch der Ges. nicht mehr zu verhüllen und den offenen nicht mehr aufzuhalten; es bedurfte nur eines Anstosses, um das Kartenhaus umzublasen; es geschah durch die Konkurserklär ung der Leipziger Bank. Im einzelnen muss hier auf die Ausführungen auf den oben angeg ebenen Seiten der beiden Bände des Jahrg. 1901/1902 dieses Buches verwiesen werden. Am 25./3. 1902 fand ein weiterer Prüfungstermin über nachträglich angemeldete Forder. statt, etwa M. 9 000 000, von denen der grösste Teil vom Konkursverwalter be- stritten wurde. Insbesondere war dieses der Fall bei nachstehenden Forderungen: verwerthungs-A.-G. zu Budapest mit M. 1 988 882, Tochter-Ges. Hemixem mit M. 4 880 579.2 und Berliner Finanz- u. Handelszeitung mit M. 1 438 000. Von der urspr. über M. 75 000 0 betragenden Forder. der Leipziger Bank sind M. 56 244 965.60 anerkannt worden. Kaht. reic he Prozesse mit früheren Agenten der Ges. stehen in Aussicht, welche sämtlich die Behauptung aufstellen, dass ihre Forder. als bevorrechtigte anzuerkennen sind. W elche Quote für die Gläubiger zu erwarten ist und wann eine Aus- oder Abschlagszahlung erfolgen wird, lässt sich unter diesen Umständen noch nicht feststellen. Die Verhandlungen gegen die Mitgl. des A.-R. führten am 14./2. 1902 zur der Angeklagten, wie folgt: Herm. Sumpf zu 7 Monaten Gefängnis und M. 10 000 Geld- busse, Schlegel zu 5 Monaten Gefängnis und M. 5000 Geldbusse, Otto zu 6 Monaten Ge- fängnis und M. 5000 Geldbusse, Schulze- Dellwig zu 3 Monaten Gefängnis und M. 5000 Geldbusse, Arn. Sumpf zu 3 Monaten Gefängnis und M. 5000 Geldbusse. Herm. Sumpf, Schlegel und Otto wurden 4 Monate Untersuchungshaft angerechnet. Schulze-Dellwig und Arn. Sumpf haben ihre Strafen durch die Untersuchungshaft verbüsst und wurden aus der Haft entlassen. Von der Anklage der Untreue im Sinne des §.312 des H.-G.-B. wurden die Angeklagten freigesprochen. Für die erkannte Geldstrafe hat im Nicht- vermögensfalle Haftstrafe, und zwar für je M. 15 1 Tag zu treten; dieselbe darf aber nicht grösser als 1 Jahr im ganzen sein. Begründung des Urteils: Die Angeklagten haben die Fälschung der Bilanz nicht erkennen und daher die Div. für berechtigt halten können. Deshalb konnte weder wegen Untreue noch wegen betrügerischer Einwirkung auf den Kurs der Aktien eine Verurteilung erfolgen. Dagegen war der Gerichtshof der Überzeugung, dass die Angeklagten dadurch, dass sie es zuliessen, die Begebung von M. 4 800 000 Tochter- Aktien an die belgische Ges. in Hemixem, von M. 2 200 000 an das Konsortium der A.-R., M. 1 250 000 Tochter-Aktien an die Caisse Commercielle und die Begebung der Tochter-Aktien an die Berliner Finanz- und Handels- Ztg. als fest ab- geschlossenes Geschäft einzustellen, eine Verschleierung herbeiführten, da diese Aktien nur als Garantie für zu erhaltende Vorschüsse unter der Bedingung abgegeben wurden, sie wieder zurückzunehmen. Dadurch wurde der Glaube erweckt, dass die Tochter- Aktien fest verkauft waren. Eine ebensolche Verschleierung hat der Gerichtshof in den Wechselreitereien gesehen. Dadurch, dass Wechsel in die Bilanz eingestellt worden sind in der Absicht, die Bilanz günstiger erscheinen zu lassen, und die Wechsel, nachdem sie ihren Zweck erfüllt, den Acceptanten wieder zurückgegeben wurden, hat der Ge- richtshof eine Verschleierung gefunden. Bei der Strafabmessung ist einmal die Höhe der Verschleierung und andererseits die Grösse des Schadens sowohl der Aktionäre als auch desjenigen, den der deutsche Kredit im allgemeinen erlitten hat, berücksichtigt. Deshalb sind den Angeklagten mildernde Umstände versagt worden. Die Verhaftung des Ex- Dir. Ad. Schmidt erfolgte am 24./1. 1902 in Paris. Es wird ihm der Prozess wegen betrügerischen Bankerotts gemacht und steht die öffentliche Verhandlung zum Herbst 1902 in Aussicht. Kapital: M. 20 400 000 in 20 400 Aktien (Nr. 1–20 400) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 350 000 (worunter M. 150 000 Vorz.-Aktien, deren Vorrechte lt. G.-V.-B. v. 8./12. 1894 aufgehoben wurden). Erhöhungen: Lt. G.-V.-B. v. 20./11. 1891 um M. 150 000, lt. G.-V.-B. v. 6 1892 um M. 150 000, lt. G.-V.-B. v. 26./6. 1894 um M. 350 000, It. G.-V.-B. v. 18./5. 1895 um M. 500 000, div.-ber. ab 1./4. 1895, begeben zu 125 %; lt. G.-V.-B. v. 30./1. 39 um M. 1 500 000, div.-ber. ab 16. 1896, begeben zu 175 %:; lt. G.-V.-B. v. 1./12. 1896 um M. 3 000 000, div.-ber. ab 1./10. 1896, begeben zu 200 % und ferner lt. G.-V.-B. v. 8./2. 1898 um M. 6 000 000 in 6000 Aktien, angeboten den Aktionären 17./2.–2./3. 1898 zu 225 %; div.-ber. für 1898/99 zur Hälfte, ab 1. April 1899 vollberechtigt. waren 25 % samt 125 % Aufgeld sofort, weitere 50 % bis 25. Sept. 1898, restl. 25 % bis 5. März 1899.