§§――§―‚―――§§R,. Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. Vom I1. Januar 1899 ab traten für die Kursnotiz der Wertpapiere an sämtlichen deutschen Börsenplätzen die vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen in Kraft; es fielen also von diesem Zeitpunkt ab die bisher an den einzelnen Börsen Deutschlands be- stehenden verschiedenen Usancen für die Kursnotiz fort. Auf Grund des § 35 Ziffer 3 des Börsen- Statut die Zahlung von Dividende ausge- gesetzes vom 22. Juni 1896 hat der Bundesrat schlossen ist, für Aktien, welche zur Konver- nachstehende Bestimmungen beschlossen: tierung oder zur Zusammenlegung aufgerufen Für die Festsetzung des Börsenpreises von sind und keinen Dividendenanspruch haben, Wertpapieren sind folgende Grundsätze mass- für Aktien von liquidierenden oder in Kon- gebend. kurs geratenen Gesellschaften, für Genuss- § 1. Die Preise werden nach Prozenten scheine, für Kuxe, für unverzinsliche Lose des Nennwertes festgestellt. Für bestimmt kann der Fortfall von Stückzinsen (der Handel zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für franko Zinsen) festgesetzt werden. Aktien von Versicherungs-Gesellschaften, für § 5. Bei Berechnung der Stückzinsen solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei werden das Jahr mit 360 Tagen, die Monate welchen im Statut die Zahlung von Dividende mit je 30 Tagen angesetzt. Abweichend hier- ausgeschlossen ist, für Aktien von liquidieren- von wird der Monat Februar mit 28, in Schalt- den oder in Konkurs geratenen Gesellschaften, jahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der End- wenn auf derartige Aktien bereits eine Rück- punkt der Zinsberechnung in den Februar fällt. zahlung von Kapital stattgefunden hat, für § 6. Bei Berechnung der Stückzinsen Genussscheine, für Kuxe, für Lospapiere sind wird in Kassageschäften der Kauftag, in Zeit- Ausnahmen zulässig. geschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. §. 2. Bei Wertpapieren, welche gleich- § 7. Die Stückzinsen von Wertpapieren, zeitig auf die deutsche und auf eine aus- deren Zins- und Dividendenscheine am ersten ländische Währung lauten, wird der Preis- Tage eines Monats nach altem Stile fällig feststellung die deutsche Währung zu Grunde werden, werden vom Ersten des gleichlauten- gelegt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeich- den Monats neuen Stiles berechnet. nende Wertpapiere sind zulässig. § 8. Der Dividendenschein von inländi- § 3. Für die Umrechnung von Werten, schen Aktien, welche nur im Kassageschäfte welche in ausländischer oder in einer ausser gehandelt werden, wird am Schlusse des Wirksamkeitgetretenen inländischen Währung Geschäftsjahres der Gesellschaft vom Stücke ausgedrückt sind, in die deutsche Währung getrennt. Bei den übrigen inländischen und gelten folgende Umrechnungssätze: bei den ausländischen Aktien wird der Divi- 1 Pfund Sterling.... M. 20.40 dendenschein erst dann vom Stücke getrennt, 1 Franc, Lire, Peseta, Léeu . . –= „ 0.80 wenn er zur Auszahlung gelangt. Ausnahmen 1 Österreichischer Gulden (Gold) = „ 2.– für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere „ (Währg.) = „ 1.70 sind zulässig. In allen Fällen, in denen der 1 Österreichisch-Ungar. Krone . = 0.85 Dividendenschein erst nach Ablauf des Ge- 1 Gulden Holländischer Währg. = „ 1.70 schäftsjahres vom Stücke getrennt wird, wer- 1 Skandinavische Krone = „ 1..125 den die Stückzinsen für den entsprechenden 1 alter Gold-Rubel . . . – . 3.20 Zeitraum über ein Jahr hinaus berechnet. 1 Rubel 2.16 § 9. Die im § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, 1 alter Credit-Rubel 3%..%%... § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 8 Absatz 2 vor- 1 Peso „ . = „ 4.— gesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, 1 Dollaa .. . = „ 4.20 wenn darüber zwischen den Börsenorganen 7 Gulden Süddeutscher Währung = „ 12.– sämtlicher Börsen, an denen die betreffenden 1 Mark Banko =– „ 1.50 Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Einverständnis erzielt wird. Die vereinbarten Wertpapiere sind zulässig. Ausnahmevorschriften und der Zeitpunkt, mit § 4. Die Stückzinsen werden bei Wert- dem sie Geltung erlangen sollen, sind dem papieren mit festen Zinsen nach dem Zins- Reichskanzler mitzuteilen; sie werden von fusse, bei dividendentragenden Papieren mit diesem im „Reichs-Anzeiger- bekannt gemacht 4 % berechnet. Für bestimmt zu bezeichnende und erlangen damit für sämtliche deutsche Wertpapiere, namentlich für Aktien von Ver- Börsen Wirksamkeit. sicherungs-Gesellschaften, für solche Aktien § 10. Die vorstehenden Bestimmungen von Terrain-Gesellschaften, bei welchen im treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1898. Der Reichskanzler E B.... Laut Verordnung des Reichskanzlers vom 20. Dezember 1901 werden auch die an den Börsen zu Düsseldorf und Essen zum Handel zugelassenen Kohlenkuxe und Kalikuxe ab 1. Januar 1902 franko Zinsen gehandelt, ein gleiches findet mit den Erz- u. Kohlen-Kuxen an der Leipziger und Zwickauer Börse statt.