Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 525 hängendes betriebsfähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, und welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachverständige. b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) be- rechneten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Centralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst, das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Centralstation u. was daran schliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebrauch machen will, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzuteilen. In solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Hamburgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Genehmigung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Dem Hamburgischen Staat ist weiter die Befugnis eingeräumt, sofern die Hambur- gischen Elektricitäts-Werke den Vertrag gröblich verletzen — einfache Betriebsstörungen sollen darunter nicht verstanden sein –, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten; die Ges. hat dann dem Staate das Eigentum an den im Bezirke I (Innere Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte aus allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen Taxwertes, welcher durch Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz bleiben), abzutreten. Rücksichtlich der. Bezirke II–V (St. Georg, St. Pauli, Vororte rechts und links der Alster) steht es zur Entscheidung der Finanzdeputation, ob sie die Übereignung der Anlagen zum einfachen Taxwerte von der Ges. verlangen will. Macht die Finanzdeputation von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Ges. verpflichtet, ihre in den Strassen, Plätzen und sonstigen Anlagen befindlichen Leitungen u. s. w., sowie die auf Staatsgrund errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen. Die von der Ges. gestellte Kaution von M. 250 000, die in einem Avalwechsel' der Commerz- und Disconto-Bank in Hamburg hinterlegt ist, verfällt alsdann dem Staate. Im übrigen ist die Dauer des Vertrages bis zum 1. Juli 1923 festgelegt und kommen dann die vor- stehenden Bestimmungen, mit Ausnahme der im letzten Satze niedergelegten, ebenfalls zur Anwendung. Die Kaution verbleibt nämlich dann den Hamburg. Elektricitätswerken. Es steht dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu. von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu. nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die baulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- nannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, sodass die gesamten Anlagen bei der Übernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Die Stadt Altona hatte das Recht. nach 12 Monate vorher erfolgter schriftlicher Mit- teilung, die Anlagen zunächst auf den 1./10. 1901. dann auf den 1./10. 1906 u. 1./10. 1911 und später jederzeit käuflich zu erwerben, und zwar zu einer dem jeweiligen In- venturwerte der Anlagen entsprechenden Summe. Die städtischen Kollegien in Altona haben beschlossen, das Elektricitätswerk zum 1.10. 1901 käuf lich zu übernehmen und fand die Übergabe des Werkes zu diesem Termin statt. Der Inventarwert des Altonaer Werkes ist dem Magistrate der Stadt Altona mit M. 2 480 172 in Rechnung gestellt und sind darauf M. 2 323 798 als Zahlung geleistet worden, während über den Rest von M. 156 373 schiedsgerichtliche Verhandlungen schweben. Dagegen steht der Ges. noch der Ern.-F. von M. 156 269 zur Verfügung. Statistik: An die Hamburgischen Elektricitäts-Werke waren angeschlossen: Glühlampen Bogenlampen Motore Aquivalent Watt 192 Am 30. Juni 1896: 45 476 1464 3 069 700 „ 71 420 1976 368 5 021 500 „ 0.. 18658. 89 437 2096 623 6583 650 30. „ 1899: 113 268 2429 921 8569 850 30– 1900, 133 168 2513 1252 10382 550 %30. 1J19901 168 271 3143 1731 13 523 850 „ . 192 575 3593 2259 15 843 000