* „ §‚§――§ . = = Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. VII Seite Christliche Vereins- und Gesellen-Häuser, Herbergen 1260 Theater und Opernhäuser. %%. Museen, Panoramen, Panoptiken etc. % . Zoologische Gärten, Aquarien etc. %..... 1268 Sport-Gesellschaften, Renn-, Reit- und Eisbahnen ete. 1600 Private und öffentliche Gesellschafts-Häuser, Konzert-, Vergnügungs- und Erholungs-Etablissements etc. /// ........... Logen und Odd-Fellow-Häuser „. 1602 Akademische Korps- und Studenten-Häuser 1603 Verschiedene Gesellschaften „ 316604 Nachträge 1613, 1634 Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. Vom I. Januar 1899 ab traten für die Kursnotiz der Wertpapiere an sämtlichen deutschen Börsenplätzen die vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen in Kraft; es fielen also von diesem Zeitpunkt ab die bisher an den einzelnen Börsen Deutschlands be- stehenden verschiedenen Usancen für die Kursnotiz fort. Auf Grund des § 35 Ziffer 3 des Börsen- gesetzes vom 22. Juni 1896 hat der Bundesrat nachstehende Bestimmungen beschlossen: Für die Festsetzung des Börsenpreises von Wertpapieren sind folgende Grundsätze mass- gebend. § 1. Die Preise werden nach Prozenten des Nennwertes festgestellt. Für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für Aktien von Versicherungs-Gesellschaften, für solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei welchen im Statut die Zahlung von Dividende ausgeschlossen ist, für Aktien von liquidieren- den oder in Konkurs geratenen Gesellschaften, wenn auf derartige Aktien bereits eine Rück- zahlung von Kapital stattgefunden hat, für Genussscheine, für Kuxe, für Lospapiere sind Ausnahmen zulässig. § 2. Bei Wertpapieren, welche gleich- zeitig auf die deutsche und auf eine aus- ländische Währung lauten, wird der Preis- feststellung die deutsche Währung zu Grunde gelegt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeich- nende Wertpapiere sind zulässig. § 3. Für die Umrechnung von Werten, welche in ausländischer oder in einer ausser Wirksamkeitgetretenen inländischen Währung ausgedrückt sind, in die deutsche Währung gelten folgende Umrechnungssätze: 1 Pfund Sterling = M. 20.40 1 Franc, Lire, Peseta, LIbu. . = „ 99389 1 Österreichischer Gulden (Gold) = „ 2.— 18= 77 „ (Währg.) = „ 1.70 1 Österreichisch-Ungar. Krone . = „ 0.85 1 Gulden Holländischer Währg. = „ 1.70 1 Skandinavische Krone „%„. 1 fee Geld RBubek 1 Rubel * 2.16 1 alter Credit-Rubel 1 Peso „. 4. / .... 7 Gulden Süddeutscher Währung = „ 12.– 1 Mark Banko „% Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere sind zulässig. §4. Die Stückzinsen werden bei Wert- papieren mit festen Zinsen nach dem Zins- fusse, bei dividendentragenden Papieren mit 4 % berechnet. Für bestimmt zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für Aktien von Ver- sicherungs-Gesellschaften, für solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei welchen im Statut die Zahlung von Dividende ausge- schlossen ist, für Aktien, welche zur Konver: tierung oder zur Zusammenlegung àufgerzfen sind und keinen Dividendenanspruch haben, für Aktien von liquidierenden oder in Kon- kurs geratenen Gesellschaften, für Genuss- scheine, für Kuxe, für unverzinsliche Lose kann der Fortfall von Stückzinsen (der Handel franko Zinsen) festgesetzt werden. § 5. Bei Berechnung der Stückzinsen werden das Jahr mit 360 Tagen, die Monate? mit je 30 Tagen angesetzt. Abweichend hier- von wird der Monat Februar mit 28, in Schalt- jahren mit 29 Tagen angesetzt, wenn der End- punkt der Zinsberechnung in den Februar fällt. § 6. Bei Berechnung der Stückzinsen wird in Kassageschäften der Kauftag, in Zeit- geschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. 8 7. Die Stückzinsen von Wertpapieren, deren Zins- und Dividendenscheine am ersten Tage eines Monats nach altem Stile fällig werden, werden vom Ersten des gleichlauten den Monats neuen Stiles berechnet. § 8. Der Dividendenschein von inländi- schen Aktien, welche nur im Kassageschäfte gehandelt werden, wird am Schlusse Geschäftsjahres der Gesellschaft vom getrennt. Bei den übrigen inlä bei den ausländischen Akti dendenschein erst danr wenn er zur Auszahh