VIII Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. schäftsjahres vom Stücke getrennt wird, wer- den die Stückzinsen für den entsprechenden Zeitraum über ein Jahr hinaus berechnet. § 9. Die im § 1, Absatz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 8 Absatz 2 vor- gesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, wenn darüber zwischen den Börsenorganen Einverständnis erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmevorschriften und der Zeitpunkt, mit dem sie Geltung erlangen sollen, sind dem Reichskanzler mitzuteilen; sie werden von diesem im „Reichs-Anzeiger“ bekannt gemacht und erlangen damit für sämtliche deutsche Börsen Wirksamkeit. sämtlicher Börsen, an denen die betreffenden § 10. Die vorstehenden Bestimmungen Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, treten mit dem 1. Januar 1899 in Kraft. Berlin, den 28. Juni 1898. Der Reichskanzler. I. A.: Rothe. Laut Verordnung des Reichskanzlers vom 20. Dezember 1901 werden auch die an den Börsen zu Düsseldorf und Essen zum Handel zugelassenen Kohlenkuxe und Kalikuxe ab 1. Januar 1902 franko Zinsen gehandelt, ein gleiches findet mit den Erz- u. Kohlen-Kuxen an der Leipziger und Zwickauer Börse statt. Die Vorstände der deutschen Börsen beabsichtigen eine Abänderung des § 8 vorstehender Vierordnung vom 28./6. 1898 dahin herbeizuführen, „dass die Dividenden-Scheine sämt- licher Aktien, also auch der nur im Kassageschäft gehandelten Aktien, künftig am zweiten Werktage nach Festsetzung der Dividende von den Stücken getrennt werden. Vom Ablauf des Geschäftsjahres ab darf der letzte Dividenden-Schein bei Lieferung der Effekten eine andere Nummer tragen als die Stücke.' Eine entsprechende Eingabe richteten die Altesten der Berliner Kaufmannschaft im April 1903 an den Reichskanzler. Falls die Ge- nehmigung des Beschlusses der Börsenvorstände erfolgt, dürfte die Neuerung voraussichtlich am 1./1. 1904 in Wirksamkeit treten. 1