f. 2 Noten-Banken. drei Deputierte (event. 3 Stellvertreter) des Centralausschusses. Bei den Reichsbank- Hauptstellen sind aus der Zahl der Anteilseigner Bezirksausschüsse gebildet. Die Reichsbank hat die Kasse des Reiches unentgeltlich zu führen, ist dagegen von staatlicher Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Das Reich kann am 1. Jan. 1911, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorheriger einjähriger Kündigung entweder die Reichs- bank aufheben und deren Grundstücke zum Buchwerte ankaufen oder die Anteile al pari erwerben. In beiden Fällen geht die Reserve halb an das Reich, halb an die Anteilseigner. Zweck: Den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Betrieb der im § 13 des Bankgesetzes bezeichneten Geschäfte. Bankgesetz §$§ 16: Die Reichs- bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. Bank. gesetz § 17: Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befind- lichen Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Ver. fallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. Seit Erlass dieses Gesetzes v. 14./3. 1875 haben 25 andere deutsche Banken auf das Recht. Banknoten ausgeben zu dürfen, verzichtet. Neuerdings, seit 26./3. 1901, auch die Frankf. Bank und seit 31./5. 1902 auch die Bank für Süddeutschland (Darmstädter Zettel- bank). Infolgedessen betrug bis 31./12. 1900 der durch Barvorrat nicht gedeckte steuer- freie Notenumlauf der Reichsbank M. 293 400 000, der der anderen deutschen Notenbanken M. 91 600 000. Durch Reichsbanknovelle v. 7./6. 1899 mit Wirkung ab 1./1. 1901 wurde der Anteil der Reichsbank an dem steuerfreien ungedeckten Notenumlauf auf M. 450 000 000 festgesetzt, einschl. der ihr 1901 bezw. 1902 zugewachsenen Anteile der Frankf. Bank und der Bank für Süddeutschland von je M. 10 000 000, jetzt also M. 470 000 000); der steuer- freie Notenumlauf der übrigen deutschen Notenbanken verblieb bei der Höhe von M. 91 600 000 (jetzt infolge Verzichts der Frankf. Bank und der Bank f. Süddeutschland nur noch M. 71 600 000), Gesamtbetrag also M. 541 600 000. Die Bank hat seit 1881 den ihr zugewiesenen steuerfreien Notenumlauf überschritten und musste 1886–1902 an Notensteuer (5 % pro anno) zahlen: M. 35 584, nichts, nichts, M. 235 966, M. 338 628, nichts, nichts, M. 40 122, nichts, M. 224 041, M. 464 801, M. 767 915, M. 1 927 401, M. 2 847 294, M. 2 517 852, M. 352 684, M. 478 289. Statt der oben erwähnten gesetzlichen (33½ %) Metalldeckung ist diese in der Regel eine weit höhere und zwar 1886–1902: 86.40, 89.75, 96.82, 88.28, 81.41, 91.99, 95.67, 85.47, 93.40, 92.35, 82.32, 80.27, 75.67, %2 30, 71.77, 7657 988 % An Noten waren 1898–1902 durchschnittlich in den Betrieb gegeben M. 1 124 594 000, M. 1 141 752 000, M. 1 138 561 000, M. 1 190 264 000, M. 1 229 623 000. Die Gesamtumsätze der Reichsbank haben betragen 1889–1902: M. 99 708 891 300, M. 108 595 412 900, M. 109 933 249 000, M. 104 489 335 000, M. 110 942 348 400, M. 110 783 951 000, M. 121 313 106 800, M. 131 499 193 200, M. 142 110 610 900, M. 163 395 520 600, M. 179 632 549 000, M. 189 091 499 000, M. 193 147 619 300, M. 191 926 215 000. Der Bankzinsfuss für Wechsel war 1902 v. 1./1.–17./1. 4 %, v. 18./1.–10./2. 3½ %, v. 11./2.–3./10. 3 %, v. 4./10.–31./12. 4 %, für Lombarddarlehen stets 1 % mehr. Bank- diskont im Durchschnitt von 1876–1902: 4.16, 4.42, 4.34, 3.70, 4.24. 4.42, 4.54, 4.05, 4, 4.12, 3.28, 3.41, 3.32, 3.68, 4.52, 3.78, 3.20, 4.07, 3.12, 3.14, 3.66, 3.81, 4.27, 5.04, 5.33, 4.10, 3.32 %, für Lombarddarlehen stets 1 % mehr. Die Reichsbank darf vom 1. Jan. 1901 ab nicht unter dem von ihr gemäss $§ 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet. Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. Die Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des § 43 des Bankgesetzes keine Anwendung finden, sind verpflichtet, vom 1. Jan. 1901 ab 1) nicht unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet; und 2) im übrigen nicht um mehr als ¼ % unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, oder falls die Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht um mehr als 3̃ % unter diesem Satze. Gewinnanteil des Reiches 1876–1902: M. 1 954 093, M. 2 148 092, M. 2 156 250, M. 609 647, M. 1 792 506, M. 2 598 590, M. 3 064 307, M. 2 104 199, M. 2 096 341, M. 2 082 871, M. 948 428, M. 2 043 233, M. 1 081 867, M. 3 000 097, M. 7 104 463, M. 8 601 544, M. 4 342 403, M. 8 538 297, M. 3 903 320, M. 2 859 716, M. 8 406 924, M. 9 897 623, M. 12 058 459, M. 19 133 534, M. 20 824 093, M. 12 417 770, M. 8 844 779. Kapital: M. 150 000 000 in 40 000 Anteilscheinen (Nr. 1–40 000) à M. 3000 und 30 000 Anteil- scheinen (Nr. 40 001–70 000) à M. 1000, sämtlich auf bestimmte Namen lautend. Urspr. Kapital M. 120 000 000. Hiervon wurden 20 000 Anteile den Anteilseignern der Preuss. Bank behufs Umtausch ihrer Anteile zur Verf. gestellt; nur 81 Stück wurden nicht um-