Kredit-Banken und andere Geld-Institute. 125 ebenfalls verhaftet, doch am 15./7. 1901 gegen Erlag einer Kaution auf freien Fuss ge- setzt. Die Untersuchung gegen ihn und die übrigen Mitgl. des A.-R. dauerte fort. Ein anderes Mitgl. des A.-R., Handelsrichter Felix Schaeffer erschoss sich am 5./7. 1901. Die am 16./6. 1902 vor dem Schwurgericht zu Leipzig begonnene Hauptverhandlung gegen die Mitgl. des Vorst. und des A.-R. wurde am 23./7. 1902 zu Ende geführt. Das Urteil lautete: Die Angeklagten Exner u. Dr. Gentzsch wurden wegen betrüglichen Bankerotts im ideellen Zusammentreffen mit Vergehen gegen $§ 314,1 des Handelsgesetz- buchs Exner zu 5 Jahren Zuchthaus u. 5 Jahren Ehrenrechtsverlust (abgeändert, wie unten vermerkt), Dr. Gentzsch zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt. Die A.-R.-Mitgl. Mayer, Wölcker u. Schröder wurden wegen Vergehens gegen § 314, 1 des Handelsgesetzbuchs mit je M. 18 000 Geldstrafe, wegen gleichen Vergehens Dodel mit M. 15 000 Geldstrafe, Fiebiger mit M. 8000 Geldstrafe u. Voerster u. Wilkens mit je M. 5000 Geldstrafe belegt. Bei der Strafausmessung ist zu Ungunsten sämtl. Angeklagten berücksichtigt worden, dass aus der Handlung der Angeklagten ein ausserord. grosser Vermögensschaden er- wachsen ist, zu ihren Gunsten aber ihre Unbescholtenheit und dass sie bei Leitung u. Beaufsichtigung der Bank schliesslich in einer gewissen Zwangslage sich befunden haben, sowie zu Gunsten der A.-R. die Thatsache, dass sie grosse Geldopfer zur teilweisen Schadloshaltung der Konkursmasse gebracht haben. Zu Ungunsten Exner's war zu berücksichtigen, dass er die führende u. treibende Kraft gewesen ist, und sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, ferner die Planmässigkeit u. Arglistigkeit seines Handelns, sowie die Intensität seines verbrecherischen Willens. Auch hat er durch seine Handlungsweise gegen die Grundsätze des soliden Bankverkehrs in grober Weise verstossen. Bei Dr. Gentzsch war strafschärfend die grobe Pflichtverletzung u. die Planmässig- keit seines verbrecherischen Treibens zu berücksichtigen, sowie dass er das Vertrauen, welches man in ihn als juristischen Berater gesetzt, in gröblicher Weise getäuscht hat. Er hat aber – und das sprach für ihn – unter dem Einfluss Exner's gestanden und die Anregung zu dem deliktischen Handeln nicht gegeben, auch war von ihm auch nicht das genügende fachmännische Verständnis zu erwarten. Bei den A.-R. waren die vier älteren insofern strenger zu bestrafen, weil sie sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hatten, da sie zufolge ihrer langjährigen Thätigkeit eingehende Kenntnis von den geschäftlichen Verhältnissen erlangt hatten und die langjährigen bedeutenden Bezüge, die sie erhalten hatten, zu besonderer Pflicht- erfüllung veranlassen mussten. Bei Dodel kommt eine geringere Beteiligung in Betracht. insofern er nach dem Wahrspruch der Geschworenen sich der Verschleierung nicht schuldig gemacht hat, soweit der Geschäftsbericht für 1900 in Frage kommt. Auch dem Angeklagten Fiebiger trifft der Vorwurf grober Pflichtverletzung, er war früher selbst Dir. gewesen und auch ihn hätten die hohen Bezüge zu besonderer Pflichterfüllung veranlassen sollen. Er ist aber andererseits nicht in Leipzig wohnhaft, er hat selbst an den wichtigeren Aufsichtsratssitzungen nicht teilgenommen und ist nur beteiligt, soweit der Geschäftsbericht in Frage kommt. Voerster u. Wilkens haben sich gleich- falls einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht, bei ihnen kommt aber die kurze Zugehörigkeit zum A.-R. strafmildernd in Frage, sie konnten sich nicht in genügender Weise orientieren, es befand sich damals der A.-R. in einer Zwangslage und sie hatten als jüngste Mitglieder nicht den genügenden Einfluss. Den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten Exner u. Gentzsch wurden je 7 Monate auf die erkannten Strafen in Anrechnung gebracht; bei der von Exner an den Tag gelegten Ehrlosigkeit der Gesinnung hielt der Gerichtshof es für angezeigt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre abzuerkennen. Seitens Exner wurde gegen das gefällte Urteil Revision eingelegt; das Reichsgericht verfügte eine neuerliche Ver- handlung gegen Exner, die im Febr.–März vor dem Schwurgericht in Leipzig stattfand. Urteil v. 10./3. 1903: Der Angeklagte wurde wegen begangenen Vergehens der Ver- schleierung, strafbar aus $§ 314 Ziffer 1 St.-G.-B. und wegen versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und zu einer Geldstrafe von M. 20 000, wofür im Falle der Uneinbringlichkeit noch 1 Jahr Gefängnis hinzutritt, verurteilt. Kein Ehrverlust. Auf die erlittene Untersuchungshaft wurden 1 Jahr 3 Monate in Anrechnung gebracht. Das frühere Urteil lautete auf 5 jfahre Zuchthaus u. 5 Jahre Ehrverlust (s. oben). Nachstehend giebt die Redaktion den Stand der Bank zur Zeit des Ausbruchs der Katastrophe nebst Ergänzungen der neuen Personalien, Kurse etc.: Gegründet: 12./3. 1839 priv. Letzte Statutänd. v. 19./4. 1900. Die Bank war Notenbank. Auf das Priv. der Notenausgabe wurde lt. G.-V.-B. v. 11./12. 1875 ab 1./1. 1876 verzichtet. Die Bank unterhielt Filialen in Dresden, Chemnitz, Plauen i. V., Wechselstuben und Depositenkassen in Markneukirchen u. Aue i. Erzg. Die Bank war seit 1898 kommandi- tarisch bei der Bankfirma Otto Wagner & Co. in Poessneck beteiligt. Kapital: M. 48 000 000 in 24 000 Aktien (Nr. 1–24 000) à Thlr. 250 = M. 750 und 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 4 500 000, erhöht 1855 um M. 4 500 000, 1873 um M. 9 000 000 (zu 110 %), 1890 um M. 6 000 000 (zu 125 %), 1896 um M. 8000 000 (zu 140 %), sowie lt. G.-V.-B. vom 17. März 1898 um M. 16 000 000 (auf M. 48 000 000) in 16 000 Aktien à M. 1000 (div.-ber. ab 1. Juli 1898), angeboten den Aktionären mit 155 %; successive einzuzahlen bis Ende 1898.