190 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Bank einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der anderen dadurch geschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung falscher Thatsachen Irrtum erregten. Bohl u. Hanel werden beschuldigt, den Angeklagten Schultz u. Romeick zu Begehung des Vergehens der Untreue wissentlich Hilfe geleistet zu haben. Die auf den 8./6. 1901 einberufene G.-V. beschloss eine genaue Prüfung der Ver. hältnisse der Bank, namentlich in ihren Beziehungen zu den Tochtergesellschaften vor. nehmen zu lassen, deren Resultate einer neuen, spät. Ende Sept. 1901 einzuberufenden G.-V. mitgeteilt werden sollten; die Beschlussfassung über die Genehmigung der Bilam für 1900 wurde ausgesetzt. Die Bank für Handel und Ind. und die Deutsche Bank erklärten sich in der G.-V. bereit, die Revision durch eine von ihnen zu ernennende Kommission vornehmen zu lassen. Die Prüfung, deren Resultate in dem Bericht der Revisions-Kommission ausführlich niedergelegt sind, bestätigte das bedauerliche Resultt, wonach eine Reorganisation der Bank unter Mitwirkung der Pfandbr.-Gläubiger noi. wendig war, um einen gänzlichen Zusammenbruch zu verhüten. Als der wichtigste Schritt zu einer Klärung der Verhältnisse und die erste Be. dingung für alle event. Sanierungsvorschläge erschien eine möglichst reinliche Scheidung der beiden durch die Immobilien-Verkehrsbank künstlich miteinander verbundenen Hypoth.-Banken (Pommersche und Strelitzsche). Hierbei war davon auszugehen, dass die persönl. Haftung der Immobilien-Verkehrsbank wegen ihrer Vermögenslosigkeit nicht in Betracht kommt und dass keine der beiden Banken in der Lage ist, wegen ihrer Nach-Hypoth. die Voreintragung der anderen Bank herauszubieten, dass ferner durch die notwendig werdenden Zwangsversteigerungen grosse Kosten entstehen würden und schliesslich doch kein anderer Weg für eine endgiltige Auseinandersetzung geblieben wäre, als der Konkurs der Immobilien-Verkehrsbank, der wiederum beträchtliche Kosten und Verluste verursachen würde. Da ausser den beiden Banken keine anderen Gläu- biger nennenswerter Beträge vorhanden sind, so konnte und musste man danach streben, eine Auseinandersetzung herbeizuführen, bei der jede Bank mindestens das bekommen würde, was sie in einem Konkurse erhalten hätte, zuzüglich der Werte, die durch die Konkurskosten und die mit dem Konkurse verbundenen sonstigen Verluste verzehrt worden wären. Die leitenden Grundsätze der Auseinandersetzung waren: 1) Jede Hypoth.-Bank erhält die freie Verfügung über die Grundstücke, auf denen sie erststellige Hypoth. hat; die andere Hypoth.-Bank lässt ihre dahinterstehenden Hypoth. oder Grundschulden löschen: 2) jede Hypoth.-Bank erhält ihre eigenen Aktien zurück, 3) ein hierdurch etwa entstehender Verlust für die eine oder die andere Hypoth.-Bank wird bei Verteilung der verbleibenden freien Masse der Immobilien-Verkehrsbank be— rücksichtigt. Hierbei ist der Wert der Chirographarmasse der Immobilien-Verkehrsbank auf ca. M. 800 000 geschätzt. Dieser Weg erschien am zweckmässigsten; denn hätte man alle einzelnen, vielfach bestrittenen Forderungen berechnen und sich in alle Einzelheiten verlieren wollen, so wäre eine Einigung wohl überhaupt nicht möglich gewesen. Es hätten für die Wertbemessungen der Grundstücke die neuen Taxen der Kommission berücksichtigt werden müssen; auch wäre eine Verständigung bezüglich des Wertes der beiderseitigen Aktien wohl kaum zu erzielen gewesen. Es ist gelungen, einen Vertrag auf der erwähnten Grundlage abzuschliessen (s. denselben Jahrg. 1901/1909, Die Berliner Hypothekenbank A.-G. besitzt jetzt sämtl. M. 500 000 Aktien der Immobilien- Verkehrsbank und ist somit materiell zur Verfügung über den gesamten Besitz dieser Bank berechtigt (s. dieselbe S. 301). Die Vers. der Pfandbr.-Gläubiger v. 28./9. 1901 wählte zum Vertreter der Pfandbr. Gläubiger die Deutsche Treuhand-Ges. in Berlin; auch wurde ein Ausschuss gewählt, bestehend aus: Bank-Dir. Leeser, Hildesheim; Bankier Lindemann, Halberstadt; Bankier Kohrs, Hannover; Justizrat Max. Kempner u. Bankier Max Richter, beide in Berlin. In derselben Vers. beschlossen die Inhaber der 4 % Pfandbr. einstimmig, die Vertretung der Pfandbr.-Inhaber mit Zustimmung des Ausschusses zu ermächtigen, den Jan.- bezv. April-Coup. teilweise, aber nicht über , mit der Massgabe zu stunden, dass die In. haber der 3½ % Pfandbr. gleichfalls eine Stundung dieser Coup. beschliessen. Die an. wesenden Vertreter 3½ % Pfandbr. (deren Vers. nicht beschlussfähig war) erklärten sich zu einer solchen Stundung bereit. Nachdem die ausserord. G.-V. der Aktionäre v. 28./9. u. 16./11. 1901, sowie die Verd, der Pfandbr.-Gläubiger v. 28./9. 1901 teilweise resultatlos verlaufen, wurde in den Vers. v. 11./12. 1901 über Rekonstruktion der Bank entschieden. Die G.-V. der Aktionäre v. 11./12. 1901 beschloss Herabs. des A.-K. von M. 15 000 000 auf M. 6 000 000 durch Kaduz. von nom. M. 9 000 000 Aktien und fernere Reduktion der restl. nom. M. 6 000 000 durch Zus. legung von je 5 Vorz.-Aktien à M. 1200 zu 1 Aktie Lit. A à M. 1000 zwecks Besei- tigung der Unterbilanz (Frist 24./6. –30./9. 1902). sowie Erhöhung des A.-K. bis zum Höchst. betrage von M. 17 220 000 in Aktien Lit. B mit Div.-Ber. ab 1./7. 1902, ferner Erhöhung bis zum Höchstbetrage von M. 11 480 000 in Aktien Lit. A, div.-ber. ab 1./1. 1906 je nachdem der eine oder andere Vorschlag des Reorganisationsplanes (s. unten) von den Pfandbrief- gläubigern benutzt wird; desgl. wurde der Vertrag mit der Treuhand-Ges. angenommen, welcher nach dem Abkommen mit den Pfandbriefbesitzern die neuen Aktien zuüberlassen sind. Die neuen Aktien lauten auf den Nennbetrag von M. 1000 statt wie bisher auf M. 1200) auch der Antrag auf Firmenänd. in Berliner Hypothekenbank A.-G. wurde angenommen.