202 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihune darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirt. schaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Bei Darlehen, welche a) an Preuss. Körpersch. des öffentl. Rechts, b) an Deutsche Kleinbahnunternehm. gegeben werden, finden obige Bestimm. sinngemässe Anwendung. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach § 4 des Reichshypoth.-Bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: M. 36 000 000 in 60 000 Inh.-Aktien (Nr. 1–60 000) à M. 600 = frs. 750, worauf 90 % = M. 32 400 000 eingefordert sind. Urspr. waren 40 % eingez., je weitere 10 % wurden 1880, 1892, 1895 u. 1897 eingefordert, fernere 10 % mit Div.-Ber. ab 1./1. 1903 waren 20./11. 1902 bis 2./1. 1903 einzuzahlen. Das Kapital kann auf G.-V.-B. und mit minist. Genehm. bis auf M. 60 000 000 erhöht werden. Eine weitere Erhöhung bedarf der landesherrl. Genehm. Die ersten Zeichner sind liberiert. Gründer- und Bezugsrechte: Bei jeder Erhöhung des Aktienkapitals sind die ersten Zeichner. insofern sie noch Aktionäre sind, ein Drittel, die übrigen jeweiligen Aktionäre zwei Drittel der Aktien zum Begebungskurse zu übernehmen berechtigt. Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Die Ges. ist berechtigt, auf Grund des urspr. A.-K. von M. 36 000 000 a) Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 20fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlauf. Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 24fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auszugeben. Der Gesamtbetrag der Central-Pfandbriefe muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch in das Hypoth.-Register eingetragene Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Kein Pfandbr. darf von der Ges. ausgegeben werden, der nicht zuvor durch eine ihr zustehende, in das Hypoth.-Register eingetragene Hypoth.- Forderung gedeckt ist. Die Central-Pfandbr. sind seitens der Inh. unkündbar, seitens der Ges. nach Massgabe der Bedingungen der einzelnen Anleihen kündbar. Die Reichsbank beleiht die Central-Pfandbr. und die Kommunal-Oblig. in der ersten Klasse mit des Kurswertes. Die Kommunal-Oblig. können in Preussen nach Art. 74 des Ges. v. 20./9. 1899 G.-S. v. 1899 S. 177 ff. von Vormündern, Kirchengemeinden, Stiftungen, öffentlichen wie privaten Versich.-Instituten, von Sparkassen für mündel- mässige Anlagen jeder Art verwendet werden. Über die jährl. stattfindende Ausl. der Kommunal-Oblig. und Central-Pfandbr. giebt die Ges. Listen aus; auf jedesmaligen Antrag versendet sie diese unentgeltlich. Central-Pfandbriefe: Die Gesamtsumme der im Verkehr befindl. Pfandbr. betrug Ende 1902 M. 553 770 750 bei einem Darlehensbestande von M. 583 536 613, davon M. 569 507 172 in das Hypoth.-Register eingetragen, und zwar: 4 % von 1890. In Umlauf Ende 1902: M. 112 318 000. Stücke à M. 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. Verl. im März pr. 1./10. Tilg. ab 1./1. 1900 innerhalb 66 Jahren; kann verstärkt, auch mit 6 monat. Frist total gekündigt werden. Kurs Ende 1892–1902: In Berlin: 103, 103, 104.90, 104, 101.90, 100.80, 100.25, 99, 97.30, 100.20, 101.10 %. – In Frankf. a. M.: 102.85, 102.95, 105, 103.50, 101.80, 100.60, 100.70, 98.50, 96.80, 100, 101 %. – In Hamburg: 103, 103, 104, –, 101.80, 100.60, 100.25, 99, 96.75, 99.75, 101.10 %. 4 % von 1899, unverlosbar und bis 1909 unkündbar; Gesamtbetrag höchstens M. 50 000 000 (in 50 Serien à M. 1 000 000) für Darlehensgeschäfte bis 1908; Stücke à M. 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. nur im Wege der Künd., frühestens 1909, spät. 1960; Rückzahl. 6 Mon. nach Künd. Es dürfen nur ganze Serien in arithmetischer Reihenfolge gekündigt werden, eine Ausl. findet also nicht statt. Totalkünd. ab 1909 zulässig. In Umlauf Ende 1902: M. 50 000 000. Aufgelegt M. 10 000 000 am 5./1. 1899 zu 101.50 %, ferner M. 12 000 000 am 22./1. 1900 zu 100 %. Kurs Ende 1899–1902: In Berlin: 101, 99, 100.40, 102.90 %. – In Frankf. a. M.: 101, 99, 100.30, 102.60 %. – In Hamburg: 101, 98.75, 100.10, 102.50 %. 4 % von 1901, unverlosbar und bis 1. Jan. 1910 unkündbar. Gesamtbetrag höchstens M. 50 000 000 (in 50 Serien à M. 1 000 000) für Darlehensgeschäfte bis 1909. Stücke à M. 100, 300, 500, 1000, 3000, 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. nur im Wege der Künd., frühestens 1910, spät. 1961; Rückzahl. 6 Monate nach Künd. Kündigung nur zum 2./1. oder 1./7. zulässig; sie wird 3mal, das erste Mal innerhalb der letzten 8 Tage des dem Rück- zahlungstermin vorhergehenden Monats Juni bezw. Dez. bekannt gemacht. Es dürfen nur ganze Serien in arithmetischer Reihenfolge gekündigt werden, eine Ausl. findet also nicht statt. Totalkünd. ab 1910 zulässig. In Umlauf Ende 1902: M. 50 000 000. Kurs Ende 1901–1902: In Berlin: 100.60, 103.20 %. – In Frankf. a. M.: 100.50, 102.90 %. – In Hamburg: 100.30, 102.80 %. Eingeführt 4./1. 1901 zu 98.75 %, bezw. aufgelegt 26./2. 1901 zu 98.50 %, ferner ein Teilbetrag von M. 16 000 000, aufgelegt am 15./1. 1902 zu 100 %.