210 Hypotheken- und Kommunal-Banken. hand-Ges. und die Zeichnung von Aktien auf. b) Wenn und soweit die Preussische Hypoth.-Actien-Bank die Zahlung der dann noch in den beiden Jahren 1902 u. 1905 fällig werdenden Zinsscheine der noch über 100 % lautenden Pfandbriefe wieder aut. nimmt, soll die Deutsche Treuhand-Ges. nach ihrem Ermessen berechtigt sein, die vor. gedachte Sonderabrechnung aufhören zu lassen und auf die Zahlung jenes Überschusses und dessen Verwendung zu Aktieneinzahlungen zu verzichten. III. Die Besitzer der Pfandbriefe aller Serien verzichten auf die Rechte aus einer in den Schuldverschrei. bungen etwa auf eine bestimmte Zeit vereinbarten Unkündbarkeit von Pfandbriefen und räumen der Ges. das Recht der Kündigung zu einem jeden Zinstermin mit drei. monatiger Frist ein, sodass von dem durch die Kündigung festgestellten Rückzahlungs termin ab der Zinslauf aufhört. IV. Bedingung für die unter I, II u. III ausgesprochenen Verzichte bezw. Vereinbarungen ist, a) dass die Preussische Hypoth.-Actien-Bank qie am 2./1. u. 1./4. 1901 fällig gewesenen Zinsscheine ihrer Pfandbriefe bezahlt und die durch die Bildung der Schutzvereinigung, deren Geschäftsführung und die vorschuss. weise Zahlung der am 2./1. u. 1./4. 1901 fällig gewesenen Zinsscheine der Schutzver. einigung erwachsenen Kosten trägt; b) dass die G.-V. der Aktionäre der Ges. die aus der Anlage I ersichtlichen Beschlüsse fasst; c) dass die Preussische Hyp.-Actien-Bank die durch die bisherige und künftige Vertretung der Pfandbriefgläubiger seitens der Deutschen Treuhand-Ges. entstandenen und entstehenden Kosten trägt. V. Die Ver. sammlung nimmt den Bericht der Vertretung der Pfandbriefgläubiger, insbesondere über den mit der Preussischen Hyp.-Actien-Bank und der Deutschen Grundschuldbank ge- schlossenen Vergleich vom 28./3. 1901 genehmigend zur Kenntnis und ermächtigt die Treuhand-Ges., nach ihrem Ermessen von ihrem Rücktrittsrechte keinen Gebrauch zu machen. VI. Die Versammlung der Pfandbriefgläubiger erteilt der Treuhand-Ges. als ihrer Vertreterin und den Mitgliedern des beratenden Ausschusses für ihre gesamte bisherige Thätigkeit Entlastung und beauftragt dieselbe, nach vollständiger Durchführung der Reorganisation den Anteil der Pfandbriefgläubiger an der Chirographarmasse der Bank zu überweisen. VII. Die Versammlung der Pfandbr.-Besitzer bestellt die Deutsche Treuhand-Ges. zur ständigen Vertreterin der Pfandbriefgläubiger mit den gesetzlichen Befugnissen. Die oben zu Punkt IVb erwähnten Beschlüsse der G.-V. der Aktionäre sind am 18./5. 1901 gefasst worden. Durch Aufnahme der Zahlung der v. 1./1. 1902 bis 1./10. 1903 fälligen Zinsscheine erlosch das oben unter II. b) erwähnte Aktienbezugsrecht. Die G.-V. der Aktionäre vom 18./5. 1901 beschloss, das A.-K. von M. 23 000 400 auf M. 2 299 200 in der Weise herabzusetzen, dass M. 8400 zum Kurse von 10 % zwecks Ver. nichtung von der Deutschen Treuhand-Ges. erworben und M. 22 992 000 im Verhältnis von 10 : 1 zus. gelegt werden. Ferner wird das A.-K. bis zum Höchstbetrage von M. 55 000 000 erhöht. (Siehe bei Kapital.) Am 30./11. 1901 kam ein Vergleich zwischen der Akt.-Ges. für Grundbesitz- und Hypoth.-Verkehr mit der Preuss. Hypoth.-Actien-Bank u. der Neuen Boden-Akt.-Ges. zu stande, durch den die ruhige Liquid. der Akt.-Ges. für Grundbesitz- u. Hypoth.-Verkehr zu gunsten der beiden Banken in rationeller Weise in die Wege geleitet wurde. Insofern es sich um Forderungen handelt, welche der Bank gegen die Akt.-Ges. für Grundbesitz- u. Hypoth.-Verkehr zustanden, sowie um den Besitz an Aktien der genannten Ges., ist der Vertrag v. 28./3. 1901 durch den Vertrag v. 30./11. 1901 aufgehoben u. bestimmt worden, dass der Vermögensbestand der in Liquid. getretenen Akt.-Ges. f. Grundbesitz- u. Hypoth.-Verkehr ebenso wie der vorbezeichnete Aktienbesitz im Verhältnis von 36/ % für die Preuss. Hypoth.-Actien-Bank u. 63/ 0% für die Neue Boden-Akt.-Ges. zu verteilen sind. Bei sachgemässer Durchführung der Liquid. werden der Bank dabei im Laufe der Zeit noch recht erhebliche Beträge zufliessen. Auf die Hypoth.-Zs., welche die Akt.-Ges. für Grundbesitz- u. Hypoth.-Verkehr für die Zeit bis 30./6. 1901 noch zu zahlen hatte, hat die Preuss. Hypoth.-Actien-Bank verzichtet u. diese Beträge abgeschrieben. Für die Zeit seit 1./7. 1901 sind die Zs. nach Massgabe des geschlossenen Vertrages pünktl. eingegangen. Die früheren Direktoren der Bank: Komm.-Rat Ed. Sanden, Hch. Schmidt, Paul Puchmüller wurden im Dez. 1900 verhaftet und ihr Vermögen mit Beschlag belegt: ebenso wurde verhaftet der frühere Präsident des Kuratoriums Komm.-Rat Gen.-Konsul Ed. Schmidt (von der Firma Anhalt & Wagener Nachf.), auch Dir. B. Warsinski von der Grundschuldbank u. Dir. Otto Sanden u. Dir. A. Haenschke von A.-G. f. Grundbesitz u. Hypothekenverkehr. Die Hauptverhandlung gegen die Genannten fand im Juni/Juli 1902 vor der Strafkammer des Berliner Landgerichts statt. Das am 12./7. 1902 verkündete Urteil lautete dahin: 1) Ed. Sanden: Wegen Vergehens gegen das Hyp.-Bank-Ges., wegen Bilanzverschleierung und Untreue zu 6 Jahren Gefängnis und M. 15 000 Geldstrafe. Von der Gefängnisstrafe ist 1 Jahr durch die Untersuchungshaft für verbüsst erachtet worden. 2) Hch. Schmidt: Wegen Bilanzverschleierung und Untreue zu 9 Mon. Gefängnis und M. 2000 Geldstrafe. Beide Strafen sind durch die Untersuchungshaft für verbüsst zu erachten. 3) Paul Puchmüller: Wegen Vergehens gegen das Hyp.-Bank-Ges., Beihilfe zur Bilan- verschleierung und Untreue zu 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis und M. 4000 Geldstrafe. Die Gefängnisstrafe ist durch die Untersuchungshaft für verbüsst zu erachten. 4) Ed. Schmidt: Wegen Bilanzverschleierung und Untreue zu 1 Jahr Gefängnis und M. 10 000 Geldstrafe. Die Gefängnisstrafe ist durch die Untersuchungshaft für verbüsst zu erachten. Ed. Schmidt ist Ende 1902 verstorben.