Hypotheken- und Kommunal-Banken. 221 – ― Sächs. Bodencreditanstalt in Dresden, Maximilians-Allee 12. Gegründet: 25./9. 1895, handelsger. eingetr. 23./10. 1895. Letzte Statutänd. v. 4./3. u. 21./11. 1899. Zweck: Hebung des Bodenkredits und des Kommunalkredits innerhalb des Deutschen Reiches, vornehmlich im Königreich Sachsen. Ausschliesslich Betrieb der in § 5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Ge- schäfte unter den in diesem Gesetz und in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Über die Wertermittelung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hyp.-Darlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Annahme von Geld (§ 5 Ziffer 5 des Hyp.-Bank-Ges.) gegen Verzinsung ist nur gestattet, wenn für den Einleger eine Künd.-Frist von mind. 3 Monaten festgesetzt wird. Kapital: M. 7 000 000 in 7000 Aktien (Nr. 1–7000) à M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 4./3. 1899 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien à M. 1000 (div.-ber. für 1899 pro rata), angeboten den Aktionären 20./3.–1./4. 1899 zu 123 %, wovon 25 % u. das Agio sofort u. je 25 % am 1./9., 1./11. u. 30./12. 1899 einzuzahlen waren. Das A.-K. kann bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe: Der Ges. ist durch Dekret des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 die Genehm. zur Ausgabe von auf den Inhaber laut. Hyp.-Pfandbr. u. Kommunal- Oblig. bis zum 15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden. Die Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen besonderen Kommissar bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen, bis zu % (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- und Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittelung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung. Bei der Abschätzung gewerb- licher Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypothekarischen Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die dafür besonders aufgestellten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Kommunal-Obligationen darf die Bank nur nach vergängiger Zustimmung des Regierungskommissars ausgeben. Am 31./12. 1902 waren insgesamt M. 77 658 300 Pfandbriefe, u. zwar M. 42 240 600 zu 3½ %, M. 35 417 700 zu 4 % in Umlauf, wogegen der zur Deckung dienende Hypo- thekenstand M. 81 312 193 betrug. Den bereits früher emittierten Pfandbriefen Serie I–III ist mit Allerhöchster Ge- nehmigung (auch aufrecht erhalten durch das Gesetz v. 22. Dez. 1899) die Mündelsicher- heit verliehen. Die Pfandbriefe werden seitens der Reichsbank in I. Klasse und seitens der Kgl. Sächs. Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig zu 90 % ihres Kurswertes beliehen. Die Städtischen Collegien in Dresden haben die von der Anstalt ausgegebenen Inh.-Papiere unter diejenigen Werte, in welchen Sparkassengelder angelegt werden dürfen, auf- genommen und sie auch als Kautionen für zulässig erklärt. Die Kgl. Sächs. Staatseisen- bahnverwalt. hat in § 7 ihrer Vorschriften die Pfandbr. als Kautionspapiere zugelassen. 3½ % Hypotheken-Pfandbriefe: Serie I M. 30 000 000; Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, 0C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. zu pari nicht vor 1906; dann mit mind. ½ % m. Zs. in längstens 60 Jahren v. 1./10. 1906 ab. (Kann ab 1./10. 1906 auch beliebig verstärkt werden.) Ende 1902 in Umlauf M. 25 714 400. Kurs Ende 1896–1902: In Berlin: 101.60, 101.40, 100, 94, 90, 96, 99 %. Aufgelegt daselbst 9./4. 1896 zu 101.50 %. — In Frankf. a. M.: 101.60, 101.40, 100, 94, 90, 96, 99 %. Aufgelegt daselbst 18./6. 1896 zu 101.50 %. In Dresden: 101.60, 101.40, 101.40, 94, 90, 96, 99 %. – Auch notiert Leipzig. 3½ % Hypotheken-Pfandbriefe: Serie II M. 45 000 000 von 1897 und 1898 (soll auf M. 20 000 000 beschränkt bleiben); Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. zu pari nicht vor 1908 mit mind. ½ %, m. Zs. in längstens 60 Jahren vom 2./1. 1908 ab. (Kann vom 2./1. 1908 ab verstärkt oder total gekündigt werden.) Ende 1902 in Umlauf M. 15 988 600. Aufgelegt in Berlin im Juli 1897. Erster Kurs am 16./7. 1897: 101.60 %. Kurs Ende 1897–1902: In Berlin: 101.60, 100.50, 94.50, 90, 96, 99 %. – In Frankf. a. M.: 101.60, 100.50, 94.50, 90, 96, 99 %. Eingef. daselbst 12./7. 1897 zu 101.60 %. – In Dresden: 101.60, 100.50, 94.50, 90, 96, 99 %. – Auch notiert in Leipzig.