Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 1455 fallenden Einnahme erfolgt nach Massgabe des Verhältnisses der Länge der in diesem Gebiete benutzten Geleise zur Länge der Geleise des Gesamtunternehmens. Ausserdem erhalten die Vorortgemeinden Schöneberg, Wilmersdorf, Nieder-Schön- hausen, Treptow, Neu-Weissensee, Lichtenberg-Friedrichsberg Entgelt für die Benützung der Verkehrswege. Die Abgaben steigen successive und berechnen sich teilweise nach Massgabe der benützten Geleise. Die Gemeinde Tempelhof erhielt M. 360 000 und zwar die Hälfte bei Beginn der definitiven Umpflasterung der Provinzial-Chaussee und die zweite Hälfte bei Eröffnung des elektr. Betriebes auf der Strecke Berlin-Tempelhof. Die Gemeinden Tegel, Reinicken- dorf, Dalldorf empfingen als Zuschuss zu den Pflasterungskosten der Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel zus. M. 230 000, die Gemeinde Mariendorf einmalige, nicht rückzahlbare Entschädigung von M. 105 000. An die letztgenannten fünf Gemeinden sind dagegen weder Abgaben von den Bruttoeinnahmen aus dem Personenverkehr noch Abgaben nach Massgabe der benutzten Geleise zu zahlen. Bei Ablauf der Genehmig. haben nach näherer Bestimmung der neuen Verträge die Gemeinden Berlin, Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf, Tempelhof, Mariendorf u. Nieder-Schönhausen das Wahlrecht, den Bahnkörper (Betriebsstrecke), soweit er sich auf den den Gemeinden gehörigen Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (als Ständer, Zuleitungs- drähte etc.), die Gemeinde Berlin nebst den auf ihrem Grund und Boden errichteten Warte- räumen, unentgeltlich, Schöneberg gegen eine Entschädigung von vier Zehnteln ihres vom Vertragsschiedsgericht geschätzten Wertes zuübernehmenoder Beseitigung der Bahnanlagen und Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Ges. benutzten Strassen zu fordern, während die Gemeinde Wilmersdorf sich für gedachten Zeitpunkt das Erwerbs- recht der Bahnanlagen und Bahnhöfe aufihrem Gebiete gegen Zahlung des Sachverständigen- taxwertes zuzüglich 10 % desselben vorbehalten und für den Fall der Nichtausübung dieses Rechtes der Ges. überlassen hat, die im Bahnkörper eingebauten Schienen un- entgeltlich zurückzulassen oder unter Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich zu nehmen. Bei den Gemeinden Dalldorf und Tegel gehen nach Ablauf der Vertrags- dauer die Geleis- und alle übrigen Anlagen der Strassenbahn innerhalb des Strassen- gebietes in das Eigentum der Gemeinden über. Den Gemeinden N eu-Weissensee, Lichten- berg und Friedrichsfelde steht es frei, bei Ablauf des Vert ages die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Ges. zu verlangen. Vor Ablauf der Genehmigungen haben die Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf und Schöneberg, und zwar die ersteren vier Gemeinden zum 31. Dez. 1919, 1924, 1929 und 1934, die letztere zum 31. Dez. 1919, 1925 und 1934 das Recht, die in ihren Gebieten belegenen Bahnanlagen (Geleise nebst Zubehör) und die durch die Verträge mit ihnen begründeten Rechte der Ges. eigentümlich zu übernehmen. Die etwaige Aus- übung des Rechtes muss 12 Monate vorher angekündigt werden. Als Erwerbspreis ist in den Erwerbsfällen von den Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsgesetzes unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges zu vergüten; die Ermittelung des Erwerbspreises erfolgt durch ein Schiedsgericht. Die Gemeinde Schöneberg zahlt von dem ebenfalls durch ein Schiedsgericht zu ermittelnden Werte der Anlagen bei der Ausübung des Erwerbsrechtes im Jahre 1919 acht Zehntel, 1925 sieben Zehntel und 1934 fünf Zehntel. Nach dem mit dem Magistrat der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrage sind sämtliche bereits ausgeführten und im Betriebe befindlichen Pferdebahnlinien, soweit sie sich auf Strassenstrecken befinden, die in der Wegeunterhaltungspflicht der Stadtgemeinde Berlin stehen, in Kleinbahnen mit elektromotorischem Betrieb umzuwandeln und ebenso alle während der Dauer dieses Vertrages noch auszuführenden Linien für den gleichen Betrieb einzurichten. Eine gleiche Verpflichtung der Ges. besteht bezüglich der auf Strecken fremder Wegeunterhaltungspflichtiger betriebenen oder zu betreibenden Linien dann, wenn die von dem Wegeunterhaltungspflichtigen gestellten Bedingungen als angemessen für die Ges. gelten müssen. Als Betriebssystem ist im allgemeinen die oberirdische Stromzuleitung anzuwenden. Auch diejenigen Linien, welche man nach gemischtem System mit Accumulatoren betrieb, wurden nach Verf. des kgl. Polizei-Präs. v. 26./9. 1900 in den Oberleitungsbetrieb übergeführt, mit wenigen Ausnahmestrecken, bei welchen Unterleitungsbetrieb angewendet wird. 19 Die Umwandlung in den elektr. Betrieb musste vertragsmässig auf allen Linien bis 9./1. 1903 beendet sein, was aber bereits am 21./8. bezw. 15./12. 1902 der Fall war. — Imfolgedessen wurde zwischen der Ges. und dem Berliner Magistrat ein neues Abkommen ge- woffen, das im wesentlichen lautet: Die Ges. verpflichtet sich für die Dauer des bestehenden Umwandlungsvertrages als Gegenleistung für die seitens der Stadt Berlin zu erteilende Zu- simmung zur Beseitig. des Accumulatorbetriebes u. dessen Ersetzung durch Stromzuführung mittels Ober- oder Unterleitung in dem in der landespolizeil. Verf. geforderten Umfange eine jährl. Entschädig. von M. 1 für den lauf. Meter der vertraglichen Accumul.-Strecke zu zahlen. „Das Bahnnetz der Ges. hatte, einschl. der von der Neuen Berliner Pferdebahn-Ges. über- uommenen Strecken, Ende 1902 einen Umfang von 488 933 m Geleis. Die Ges. besass Ende 1902 ―= 9899 8 * ei Werkstattbahnhöfe auf dem Gesundbrunnen Badstr. 41 a und in der Uferstr. 7 zur Ierstel ung von Wagen, Weichen, Kreuzungen, Reparaturstücken, Kleineisenzeug etc., sowie