1462 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. zahlung gelangenden Durchschnittsreinertrages derjenigen 5 Betriebsjahre zu erfolgen welche sich ergeben, wenn von den letzten 7 Betriebsjahren das Betriebsjahr mit dem höchsten und das Betriebsjahr mit dem niedrigsten Reinertrage ausgeschieden wird. Die Herzogl. Regierung wird sich vor Beginn des letzten koncessionsmässigen Betriebs.- jahres darüber erklären, ob sie ihr Erwerbsrecht ausüben will. Falls dieses nicht geschieht, gilt die Koncession unter den in derselben ausgesprochenen Bedingungen und Bestimmungen auf fernere 10 Jahre verlängert. Da die staatliche koncessionierte Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel sich im Stadtgebiete Braunschweig noch auf eine zwischen Augustthor und Stadtgrenze belegene, zur Strassen-Eisenbahn in Braunschweig (1) gehörige Strecke mit bezieht, so hat der Stadtmagistrat für diese Teilstrecke auch eine 50jährige Koncession zugelassen, jedoch der Stadt das Recht vor- behalten, bei Ablauf der Koncession ad 1 für diese Teilstrecke den Bau eines besonderen Geleises zu verlangen und die Ausgabe besonderer Billets für die Teilstrecke zu unter- sagen. Weitere besondere Abgaben sind nicht zu zahlen, es kommen nur die gesetzlichen und Staats- und Kommunalsteuern in Betracht. 3. Der Ges. ist unter den gleichen Bedingungen, wie für die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, eine elektr. Strassenbahn nach dem Dorfe Oelper konc. auf 50 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung, d. i. 8./4. 1899, Geleisanlage: 0,637 km. Statistik: 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 Bahnlänge . . m 13 805 13 805 37 491 45 116 45 884 46 578 47130 47 130 Betriebseinnahmen M. 213 708 219 771 247 065 667 085 778 689 813 508 806 896 814 149 Wagenpark Ende 1902: 70 Motorwagen, 61 Anhängewagen und 29 sonstige Wagen. Die Koncession einer elektrischen Centrale zur Licht- und Kraftabgabe für das Gebiet der Stadt Braunschweig wurde der Ges. lt. Vertrag mit dem Stadtmagistrat vom 18. Juni 1898 auf die Dauer von 35 Jahren, vom Tage des Betriebsbeginnes an gerechnet, erteilt, die Stadt ist jedoch berechtigt, die gesamte Anlage des Elektricitäts- werkes einschliesslich des Grundstückes nach dem Schlusse des achten Rechnungsjahres nach vorher erfolgter einjähriger Anzeige zu übernehmen. Der Preis, zu dem die Übernahme erfolgt, ist derart bestimmt, dass für jedes seit der Inbetriebnahme verflossene Jahr nachfolgende Prozente von dem Herstellungspreise einschl. der Grunderwerbskosten abgerechnet werden: Für das 1. bis einschl. 8. Jahr nichts, für das 9. bis einschl. 16. Jahr je 2 %, für das 17. bis einschl. 21. Jahr je 3 %, für das 22. bis einschl. 26. Jahr je 4 %, für das 27. bis einschl. 31. Jahr je 5 %, für das 32. bis einschl. 35. Jahr je 6 %. Die später genehmigten Erweiterungen werden jedoch vom Tage der Inbetriebnahme an besonders gerechnet. Nach Ablauf der Vertragsdauer geht das gesamte Werk nach den vorstehenden Grundsätzen in den Besitz der Stadt über. Falls diese jedoch ein Jahr vor Ablauf des Vertrages eine Weiterführung des Werkes auf einen Zeitraum, der höchstens 20 Jahre umfassen darf, verlangt, muss die Ges. das Werk weiterführen. Der Stadt bleibt in diesem Falle das Recht vorbehalten, das Werk nach weiteren 5 Jahren, nach 1 Jahr vorher erfolgter Mitteilung an die Ges. zu übernehmen. Für die erteilte Koncession hat die Ges. ferner die Verpflichtung übernommen, der Stadt einen Anteil von der Brutto-Einnahme zu zahlen, und zwar von einer Einnahme bis M. 50 000 7½ %, über M. 50–100 000 10 %, von über M. 100 000 15 %. Ausserdem hat die Ges. bei einem 6 % übersteigenden Reingewinn der Stadt einen Anteil zu ge- währen, der bei einem Überschuss von mehr als 6–10 %: 33 % und über 10 %; 50 % beträgt. Der Reingewinn wird in der Weise ermittelt, dass der Überschuss der Betriebs- einnahmen über die Betriebsausgaben nach Abzug des vorerwähnten Anteils der Stadt an der Brutto-Einnahme, der erforderlichen Abschreibungen und einer 31 2 % Verzinsung von 40 % des gesamten Anlagekapitals festgestellt wird. Ausser diesen Abgaben zahlt das Werk noch die städtischen und staatlichen Steuern. Der Preis für Beleuchtungs- zwecke beträgt 6 Pf., für Motorenbetrieb und sonstige technische Verwendung 2 Pf. pro Hektowaftstunde. Die Betriebseröffnung fand am 1./4. 1900 statt. Bis 1./(4. 1903 waren angeschlossen: 19 188 Glühlampen, 845 Bogenlampen von 4–10 Amp., 304 Mo- tore = 775 HP., 163 Heiz- u. Kochapparate, medizinische Apparate, Ventilatoren ete. = 2188 Hektowatt. Eigenbedarf 65 K.-W. Sternhaus: An der Bahnlinie Braunschweig-Wolfenbüttel, im Lechlumer Holz, errichtete Kapital: M. 3 000 000 in 1200 Aktien 0 die Ges. das Wirtschaftsunternehmen Sternhaus, Anlagekosten ca. M. 300 000, welches von der Ges. bis Ende 1900 in eigener Regie betrieben wurde; ab 1./1. 1901 verpachtet. Nr. 1–1200) à M. 500 und 2400 Aktien (Nr. 1201 bis 3600) à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 600 000 in 1200 Aktien à M. 500, erhöht lt. 6.* B. v. 27. Juni 1896 um M. 1 400 000 (auf M. 2 000 000) in 1400 Aktien à M. 1000, volI div.- ber. ab 1. Jan. 1898, begeben an die Allg. Elektr.-Ges. zu 110 %, hiervon angepote M. 700 000 den Aktionären zu 110 % plus 2½ %; ferner erhöht lt. G.-V.-B. v. 10. Juni 1898 um M. 1 000 000 (auf M. 3 000 000) in 1000 Aktien à M. 1000, div.-ber. für 1899 p. r. . bis zu 4 %, übernommen von der Allg. Lokal- und Strassenbahn-Ges. in Berlin zu 110 %, hiervon M. 500 000 den Aktionären 25./5. bis 15./6. 1899 zu 110 % plus 2 % Spesen. ..... 0 8. 9 //1. Anleihen: I. M. 2 500 000 in 4 % Teilschuldverschreib. von 1897, Stücke à M. 500. Zs. 2./1 – I―= 2= 07 ..... ilg. ab u. 1./7. Tilg. zu 105 % durch jährl. Ausl. ab 2./1. 1900 bis 1929. Verstärkte Tilg. * * Ze „ 0 * 1. Juli vorbehalten. Begeben an die Allg. Elektr.-Ges. zu 98 %, von dieser an Bern