1472 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Nachtrag vom 23./6. 1897 ergänzt worden, durch welchen der Ges. die Einführung des elektr. Betriebes unter Verlängerung der Koncession bis zum 23./6. 1932 und die Abgabe von elektr. Strom an Dritte auf die gleiche Dauer gestattet wurde. Der Stadt ist das Recht eingeräumt, bei Ablauf dieser Koncessionszeit die Strassenbahnanlage mit dem zugehörigen beweglichen Material zum Taxwerte zu übernehmen, wobei unter Taxwert der Bahnanlage der Verkaufswert des Materials unter Abzug derjenigen Kosten ver- standen ist, welche zur Herausnahme des Materials erforderlich sind. Die Übernahme der zur Centrale gehörigen Grundstücke, Gebäude und Maschinen ist jedoch einer freien Vereinbarung zwischen Stadt und Ges. vorbehalten worden. Die Stadt kann ferner schon vor Ablauf der genannten Koncessionsdauer – und zwar zuerst am 23./6. 1917 und dann nach Ablauf von weiteren je 5 Jahren –— die Abtretung der gesamten auf städtischem Gebiete liegenden Betriebsanlagen verlangen, in welchem Falle der Ges. derjenige von einer Sachverständigen-Kommission festzusetzende Wert zu erstatten ist, welchen die- selben für den Weiterbetrieb haben; darüber hinaus hat die Stadt in diesem Falle der Ges. noch eine jährl. Entschädigungssumme bis zum Ablauf der Koncession zu zahlen, welche 30 % der durchschnittlichen Betriebseinnahme der letzten 5 Jahre vor der Uber- nahme betragen soll. Ferner ist der Stadt noch das Recht eingeräumt, vom 1./10. 1907 ab jederzeit nach erfolgter halbjähriger Kündigung die Erlaubnis zur Stromabgabe an Dritte unter Eintritt in das zwischen den Konsumenten und der Ges. bestehende Strom- lieferungs-Verhältnis zu widerrufen, wobei sie die zur Erzeugung und Leitung des ab- zugebenden Stromes dienenden Anlagen nach dem Taxwerte zu übernehmen hat. Seitens des Provinzial-Verbandes der Rheinprovinz ist die Erlaubnis zur Mitbenutzung der vom linksrhein. Netze in Anspruch genommenen Provinzial-Strassenstrecken bis zum Jahre 1940 erteilt, wobei der Provinz ein Erwerbsrecht v. 1./1, 1925 ab zu den im Kleinbahn-Gesetz für den Erwerb von Kleinbahnen durch den Staat festgesetzten Bedingungen eingeräumt ist. Für die Mitbenutzung, der Strassen hat die Ges. der Stadt Coblenz zunächst 1 % der Brutto-Einnahme aus dem Strassenbahnbetriebe und, sobald die Ges. 6 % Div. oder mehr verteilt, spätestens aber vom 1./1. 1909 ab, 1½ % dieser Brutto-Einnahme zu vergüten. Ausserdem erhält die Stadt für die Benutzung der städtischen Strassen zur Stromabgabe an Dritte 2 % der hieraus erzielten Brutto-Einnahme. Für die Benutzung der Provinzial- Strassenstrecken ist erst ein Entgelt zu entrichten, wenn der Reingewinn mehr als 6 % des Anlagekapitals beträgt, und zwar in Höhe von 20 % des nach einer 6 % Verzinsung des Anlagekapitals sich ergebenden Überschusses. Sowohl die Abgabe an die Stadt aus dem Strassenbahnbetriebe als auch diejenige an die Provinz wird nur in dem Verhältnisse erhoben, in welchem die Länge der benutzten städtischen bezw. Provinzial-Strassen. strecken zur Gesamtstreckenlänge steht. Seitens der Aufsichtsbehörde ist die staatliche Genehmigung für die einzelnen Linien auf 50 Jahre nach der in den Jahren 1899 u. 1900 erfolgten Eröffnung des elektr. Betriebes erteilt worden. B. Für die Linie Coblenz (Rheinbahnhof)-Bahnhof Ehrenbreitstein ist mit der Eisenbahn-Direktion zu Köln ein vom Minister der öffentl. Arbeiten genehmigter Vertrag auf unbestimmte Zeit über die Mitbenutzung der dem Kgl. Preuss. Eisenbahn- fiskus gehörenden Pfaffendorfer Rheinbrücke nebst beiderseitigen Brückenrampen abge- schlossen worden. Ausser einer angemessenen Vergütung für die Mitbenutzung des der Staatsbahn gehörenden Oberbaues, sowie des bahnfiskalischen Terrains bis zum Rhein. bahnhof hat die Strassenbahn eine Brückenpacht in Höhe von jährl. M. 6000 zu entrichten, welche sich auf M. 8000 erhöht, sobald 350 000 Personen-Einzelfahrten auf der Rhein. bahnstrecke im Jahre erreicht werden, und um je weitere M. 2000 für jede weiteren 100 000 Personen-Einzelfahrten steigt. Die staatliche Kleinbahn-Koncession für diese Linie ist der Coblenzer Strassenbahn-Ges. im Jahre 1897 auf 99 Jahre erteilt worden. Die Betriebseröffnung derselben erfolgte am 8./8. 1899. C. Für das rechtsrheinische Netz. Die staatliche Koncession ist für die Linie Ehrenbreitstein-Arenberg und für die Linie Vallendar-Ehrenbreitstein-Niederlahnstein auf 50 Jahre nach erfolgter Betriehseröffnung, welche am 8./9. 1901 bezw. 1./3. 1902 erfolgt isl, erteilt. Die Strassenmitbenutzungsverträge mit dem Provinzialverbande der Rheinbrovin dem Bezirksverbande des Regierungsbezirkes Wiesbaden und der Stadt Niederlahnstein sind auf 50 Jahre nach erfolgter Betriebseröffnung erteilt; bezüglich des vorbehaltenen Erwerbsrechtes und der Gewinnbeteiligung der Provinz bezw. des Bezirksverbandes g1 das oben in dieser Beziehung für die linksrheinischen Linien Gesagte. Kapital: M. 2 500 000 in 2500 Aktien à M. 1000. Urspr. A.-K. M. 125 000, die G.-V. vom 20./4. 1900 beschloss zum Zwecke einer erheblichen Netzerweiterung u. der Einfühune des elektr. Betriebes die Erhöhung des A.-K. um M. 2 375 000 (auf M. 2 500 2375 Aktien à M. 1000, begeben zu 103 %. Das gesamte A.-K. befindet sich in Besiti der Ges. für elektr. Unternehm. in Berlin. 4 1903 Anleihen: I. M. 1 000 000 in 4 % Schuldverschreib. lt. G.-V. v. 22./5. 1896 und 21./4. 9 rückzahlbar zu 105 %; aufgenommen behufs Umtausch der früheren 5 % Anleihe und teilweisen Bestreit. der Umwandlungs- u. Neubaukosten behufs Einführ. des elektr. Ü I. Reihe, 600 Stücke (Nr. 1–600) à M. 500 lautend auf den Namen des Bankhauses Aos Kolter & Co. in Coblenz; II. Reihe, 700 Stücke (Nr. 601–1300) à M. 1000, auf den Namen des Bankhauses Born & Busse in Berlin, beide durch Indossament übertragbar. Z8. 13 65 1./10. Rückzahl. mit mind. 2 % des Anleihebetrages durch Auslos. im Juni (bei Reihe 1 ab