―――― 172 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Unternehmerin eine feste Ver. gütung von M. 1 400 000 für jedes Jahr bis zum Ablauf des 40. Jahres vom Datum der Eröffnung des Betriebes an. Das Reich bezieht die Gebühreneinnahmen aus den Kabel- raten, welche für den Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einer- seits und Nordamerika und dessen Hinterländern andererseits aufkommen, bis zum Be. trage von jährl. M. 1 700 000. Soweit die Einnahme aus diesem Verkehr den Betrag von M. 1 700 000 übersteigt, erhält das Reich einen Gebührenanteil von 25 Centimen franz. Währung für das Wort. Ausserdem bezieht das Reich von dem Deutschland berührenden Verkehr, der über die Teilstrecke zwischen Borkum und den Azoren geht, die End- und Transitgebühren, deren Höhe im Einvernehmen mit der Unternehmerin festgesetzt werden wird. Auf Verlangen des Reiches sollen diese Sätze nach 5 Jahren aufs neue festgestellt werden. Der Unternehmerin ist die Verpflichtung auferlegt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphen-Ges., deren Koncession bis zum 30. Sept. 1940 ausgedehnt ist, spät. bis 1904 zu übernehmen. Die Kabellinie dieser im März 1896 mit einem Kapital von M. 3 560 000 begründeten Ges. läuft von Borkum-Emden nach Vigo an der spanischen Westküste, und befindet sich seit dem 24. Dez. 1896 im Betrieb. Diese Ges. hat 1896 bis 1902: 0, 3, 4¾, 6, 5, 3, 0 % verteilt. Das Landungsrecht in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der Ges. durch den Präsidenten der Ver. Staaten unter dem 27. Mai 1899 zu den für solche Landungs- rechte üblichen Bedingungen erteilt. Die Koncession für das Anlanden des Kabels auf den Azoren ist seitens der portu- giesischen Regierung der Europe & Azores Telegraph Comp. unter dem 29. Juli bezw. 2. Aug. 1899 mit der Befugnis erteilt, dieselbe an die Deutsch-Atlantische Telegraphen- Ges. in Cöln zu übertragen, was durch Vertrag v. 2./8. 1899 geschehen ist. Seitens der portugiesischen Regierung ist der Ges. die Verpflichtung auferlegt, so- bald aus dem Betrieb des neuen Kabels eine Div. von über 8 % sich ergiebt, ein Kabel von Fayal nach Santa Maria zu legen; ferner ist verlangt, dass auch die Insel Flores durch ein besonderes Kabel mit der Insel Fayal verbunden werde, sofern die Herstellung eines solchen Kabels sich als technisch ausführbar erweisen sollte. Der Europe & Azores Telegraph Comp. hat die Ges. eine Vergütung von £ 2500 zu zahlen, sobald das Kabel Borkum-Azoren-Nordamerika gelegt sein wird. Die portugiesische Regierung erhebt für den Depeschenverkehr über die Azoren eine Transitabgabe, welche für den hauptsächlich in Betracht kommenden Verkehr 5 Cent. französischer Währung pro Wort beträgt. Was die Verpflichtung anbelangt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphen- Ges. von Borkum nach Vigo spät. bis 1904 zu übernehmen, so ist der Ges. das Recht dieser Übernahme durch entsprechende Verträge gesichert. In diesen Verträgen ist der Deutsch-Atlantischen Telegraphen-Ges. das Recht eingeräumt, spät. bis Ende 1904 das Kabel oder die Aktien der Deutschen See-Telegraphen-Ges. unter gewissen in diesen Ver- trägen festgesetzten Bedingungen zu erwerben. Unter Mitwirkung der Firma Felten & Guilleaume, Carlswerk A.-G., hat die Ges, ferner mit der Commercial Cable Comp. in New York Verträge abgeschlossen, wodurch dieselbe ihr ausgedehntes Telegraphennetz in den Ver. Staaten für den Verkehr mit Deutschland über das neue Kabel zur Verfügung stellt. Durch diese Abmachungen ist der Ges. der Anschluss und die Depeschenvermittlung mit den oben bezeichneten amerikanischen Gebieten gesichert, ferner sind Vereinbarungen getroffen für die Umleitung des Depeschenverkehrs im Falle der Unterbrechung des Kabels. Des weiteren sind betr. Austausches von Depeschen Abmachungen getroffen worden mit der Eastern Telegraph Comp., der Brazilian Submarine Telegraph Comp. jetzt Western Telegraph Comp. genannt, der Europe & Azores Telegraph Comp. und der Deutschen See-Telegraphengesellschaft. Wegen Herstellung des Kabels ist ein Vertrag mit der Telegraph Construction and Maintenance Comp. in London abgeschlossen. Das Kabel, dessen Länge 4141 Knoten (4186,658 Seemeilen) beträgt, ist nach den neuesten Erfahrungen auf Grund bewährter Systeme konstruiert. Der Gesamtpreis für die Herstellung des Kabels ist £ 935 000 einschl. der Kosten für die Verlegung und einschl. der Kosten für Instandhaltung des Kabels während 30 aufeinander folgenden Tagen nach beendigter Verlegung. Die Sprechgeschwindigkeit des Kabels beträgt nach der Vorschrift des Kabelbetriebsvertrages wenigstens 25 Worte à 5 Buchstaben pro Minute. Als Termin für die Fertigstellung der beiden Kabelteile von Borkum nach Horta auf Fayal (Azoren) und von Fayal nach New York war in Übereinstimmung mit den Bedingungen der deutschen Konsession der 1. Okt. 1900 bestimmt, doch konnte die Betriebseröffnung bereits am 1. Sept. 1900 stattfinden. – Die bisherigen Betriebsergebnisse sind dadurch beeinträchtigt worden, dass das Kabel 1900 während 27, 1901 während 29, 1902 während 12 Tagen unterbrochen war. Abgesehen von den nicht unerhebl. Reparaturkosten entstand dadurch ein Aus- fall an Depeschengebühren. – Um diese Störungen für die Zukunft zu vermeiden und einen gesicherten Betrieb für die Dauer zu erreichen, hat die Ges. Herstellung eines zweiten Kabels beschlossen. Sie entsprach damit einer dringenden Anregung des Reichs- postamtes, welches wegen der Zunahme des Verkehrs und der dadurch zuweilen, be- sonders im Herbste, entstehenden Anhäufungen die Herstellung einer weiteren tele-