1582 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Die Ges. sollte für die gewährte Überlassung der Strassen lt. § 12 des Vertrags vom 28./29. Dez. 1897 für die ersten drei Betriebsjahre 6 %, für die nächsten vier Betriebs. jahre 7½ %, für die darauffolgenden vier Betriebsjahre 9 % und von da 10 % der Brutto- Einnahmen an die Stadt Liegnitz zahlen. Diese Abgaben hatte die Ges. für das Jahr 1898 mit M. 4500, für die beiden nächsten Betriebsjahre mit mindestens M. 12 000 bro Jahr, für 1901 und 1902 mit mindestens M. 14 500, für 1903 und 1904 mit min- destens M. 17 500 pro Jahr und für alle späteren Jahre mit mindestens je M. 20 000 garantiert. Infolge des ungünstigen Betriebsergebnisses der Strassenbahn hat der Magistrat von Liegnitz auf Ansuchen der Ges. unter dem ./3. 1901 eine Modifikation des Vertrages vom 28./29. Dez. 1897 hinsichtlich der Abgaben zugestanden, indem die Stadt für die gesamte Dauer des Vertrages auf die Mindestabgaben aus den Brutto-Einnahmen verzichtet und in den Jahren 1901–1906: 4 %, 1907–1912: 5 % von den Brutto-Einnahmen der elektr. Bahn und des Licht- und Kraftwerkes an die Stadt entrichtet werden sollen; vom Jahre 1913 ab bleiben die ursprünglich fixierten Prozentsätze bestehen. Für diejenigen Jahre, in denen der Reingewinn des ges. Unternehmens einschl. der Strassenbahn 5 % des in dem gesamten Unternehmen angelegten Kapitals übersteigt, sind ausser den im $§ 12 vereinbarten Abgaben noch 20 % von den 5 % des erwähnten Kapitals übersteigenden Ertrage als weitere Abgabe an die Stadt zu entrichten. Über- steigt der von dem Unternehmen abfallende Reingewinn statt 5 % den Satz von 6 % des in dem Gesamtunternehmen angelegten Kapitals, so ist von diesem 6 % des genannten Kapitals übersteigenden Reinertrage 33 % statt 20 %) an die Stadt zu zahlen. ZurSicherheit für diese Abgaben bleibt bei der Stadt eine Kaution von M. 20000 hinterlegt und ist eine Kautionshypothek von M. 500 000 auf das Eigentum der Ges. zur ersten Stelle eingetragen. Sollte nach Ablauf der Koncession, 1./10. 1938, ein neues Abkommen nicht ge- troffen sein, so geht nicht nur die Strassenbahnanlage mit allem Zubehör, sondern auch die ganze Anlage des Elektricitätswerkes nebst sämtl. Zubehör und einschl. des Ern.-F., jedoch ausschl. aller Res.- u. Amort.-F. in das schuldenfreie Eigentum der Stadt über ohne irgend welche Gegenleistung derselben. Bei Ablauf der ersten 15 Jahre der Koncessionsdauer und von da ab jedes Jahr ist die Stadt berechtigt, nach vorhergegangener mindestens einjähriger Kündigung die ganzen betriebsfähigen Anlagen nebst sämtlichem Zubehör zum Taxwerte zu erwerben. Derselbe wird gefunden aus dem Mittel des Grund-, Bau-, Inyentar-, Mobiliar- und Materialwertes der Anlagen und des Nutzungswertes. Jener wird ge- schätzt nach dem Zustande, in welchem die Anlagen zur Zeit der Erwerbung bezw. Übernahme durch die Stadt sich befinden. Dieser wird dadurch festgestellt, dass der Netto-Ertrag der letzten 5 Betriebsjahre nach Ausscheidung des höchsten und des niedrigsten ermittelt und dann zum 25fachen Betrage kapitalisiert wird. Erwirbt die Stadt die Anlagen erst nach 16 Jahren, so ist der Durchschnitt des Nutzungswertes mit dem 24 fachen Betrage zu kapitalisieren. Ziffer 24 ermässigt sich mit jedem weiteren Jahr um 1, bis sie für das 25. Jahr das 15 fache erreicht, für das 26.–35. stellt sie sich wie felst 14%, 14, 13½, 13 12½, 12 11½, 11, 10½, 10. Der Übernahmepreis, welchen hiernach die Stadt zu zahlen hat, soll aber niemals weniger betragen als der Buchwert. Dieser soll die ursprünglichen Anlagekosten, einschl. der Kosten der Erweiterungen unter Abzug von 1,05 % (mit Zins auf Zins zu 4 %) für jedes der verflossenen Jahre, welche je nach dem Zeitpunkte der Inbetriebsetzung der ersten Anlage und etwaiger späterer Erweiterungen gesondert zu berechnen sind, nicht überschreiten. Über den Taxwert entscheidet im Streitfalle ein Schiedsgericht aus drei unbeteil. Sachverständigen. Die Elektric.-Ges. Felix Singer & Co. A.-G. in Berlin, jetzt in Köln, übernahm ab 1899 den gesamten Betrieb der Bahn und der Licht- und Kraftanlage pachtweise auf fünf Jahre und sollte an die Elektricitätswerke in den ersten drei Jahren 35 %, in den folg. zwei Jahren 40 % der Brutto-Einnahmen abgeben; mind. aber musste diese Abgabe 5o gross sein, dass nach Abzug aller Spesen u. nach Dotierung aller Fonds eine Minimal- Div. von 4 % zur Ausschüttung gelangen konnte. Nach dem Pachtvertrag hat die Ges. bis zur Schlussrechnung 1908 die event. über M. 64 000 erzielten Nettogewinnüberschüsse mit der Pächterin zu teilen, bis dieselbe für ihre Zuschüsse pmlus 4 % Verzinsung Deckung erhalten hat. Dieser mit der Elektricitäts-Ges. Felix Singer & Co. A.-G. bestandene Pacht- und Garantievertrag ist durch gegenseitiges Übereinkommen am 31./12. 1899 erloschen und mit allen seinen wesentlichen Rechten und Pflichten von der Berliner Bank in Berlin übernommen worden, jedoch mit der Massnahme, dass der Betrieb seit dem 1. I. 1900 wieder in die Hände der Elektricitätswerke Liegnitz übergegangen ist. Geleisteter Zuschuss 1899–1902: M. 59 532.82, 83 381.73, 59 109.90, 46 329.88. Kapital: M. 1 600 000 in 1600 Aktien (Nr. 1–1600) à M. 1000. (Wegen Div.-Garantie s. M Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Sem. in Liegnitz oder Berlin. 1 Aktie = St. Gewinn-Verteilung: Vorweg Dotierung des Ern.-F. nach Beschluss des A.-R. Ausserdem 1.05 % des investierten Kapitals einem besonderen Amort.-R.- F., der in Jahren, welchen wider Erwarten Gewinn nicht erzielt wird, aus dem gesetzlichen R.-F. dotiert wird und ausschliesslich zur Sicherung der Rückzahlung des A.-K. dient. Aus dem . 8 = 7 0 4 . = – - sich sodann ergebenden Reingewinn 5 % zum R.-F., Abschreib. und etwaige 23 „ . ―7 „ Miitelied/ rücklagen, 4 % Div., vom Rest 10 % Tant. an A.-R. (mind. M. 300 an jedes Mitgli Überrest Super-Div. bezw. zur Verf. der G.-V.