Pfeussische Pfandbriof-hank Berlin W.7 Voss-Strasse go. Landesherrlich bestätigt durch Kgl. Erlass vom 21. Juni 1862. – Gesetzsammlung v. 1862 S. 214. Aufsicht der Kgl. Preuss. Staatsregierung. Aktienkapital 18,000,000 Mk. Geschäftskreis lach Massgabe les Reichs-Hynothekenhank-Gesetzes vom 13. quli 1899. 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren hypothekarischen Darlehen innerhalb des Deutschen Reiches nach Massgabe des Reichs-Hypothekenbankgesetzes und der von der Bank aufgestellten Prospekte. Die Darlehen werden ausschliesslich zur ersten Stelle gewährt und zwar auf in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern und auf landwirtschaftliche jekte. Von jeder Beleihung ausgeschlossen sind Hotels, Theater, Fabriken, Mühlen, Ziegeleien, Torfstiche, Bergwerke, Gruben, Steinbrüche, Weinberge, sowie alle anderen Objekte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweisbar ist. 2. Lombardirung von Hypotheken nach Massgabe der vorstehend unter No. 1 angeführten Gesichtspunkte. 3. Gewährung unkündbarer Darlehen an preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere an Provinzen, Kreise, Gemeinden, öffentliche Genossen- schaften und Landesmeliorations-Gesellschaften, oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. 4. Gewährung unkündbarer Darlehen an Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deutschen Reiches nach Massgabe des Gesellschafts-Statuts und zwar: a) gegen volle Gewährleistung durch eine deutsche Körperschaft des öffent- lichen Rechts, b) gegen erststellige hypothekarische Verpfändung der Bahn, c) gegen hypothekarische Verpfändung der Bahn mit hinzutretender theilweiser Gewährleistung durch eine deutsche Körperschaft des öffentlichen Rechts. 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken- Pfandbriefe, Kommunal-Obligationen, Kleinbahnen-Obligationen, in Höhe der gemäss No. 1, 3 und 4 erworbenen Forderungen und auf Grund des der Bank ertheilten Allerhöchsten Privilegs Sr. Majestät des Königs von Preussen. Die Pfandbriefe der Bank werden an den Börsen zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notirt und sind im Lombardverkehr der Reichsbank, sowie einer Reihe anderer deutscher Staatsinstitute und Notenbanken zur Beleihung zugelassen. Die Kommunal-Obligationen der Bank sind mündelsicher und im Lombardverkehr der Reichsbank zur Beleihung zugelassen. 6. Gewährung vorübergehender Vorschüsse mit und ohne Kündigungsfristen an kommunale Kassen und Institute. 7, Ankauf und Verkauf von Werthpapieren für Rechnung Dritter, unter Ausschluss von Zeitgeschäften, durch Ausführung an den Börsen oder durch Anmeldung von Zeichnungen bei Subscriptionen. Die Geschäfte können in laufender Rechnung verbucht oder einzeln ausgeglichen werden. 8. Beleihung börsengängiger Werthpapiere nach Massgabe einer von der Bank gesetzlich aufgestellten Anweisung. 9. Ankauf von Wechseln auf erste Berliner Bankfirmen auf Grund des jeweiligen Privatdiskonts. 10. Inkasso von Wechseln und Ausstellung von Kreditbriefen. 11. Einlösung bei der Bank domicilirter Wechsel aus vorhandenen Cuthaben. 12. Depositen- und Check-Verkehr. 13. Verwahrung von Effekten unter gesetzlicher Haftbarkeit und Einziehung von Kapital, Zinsen und Dividenden, sowie Kontrolle über Kündigungen und Ver- loosungen. 14. Vermiethung von Tresorfächern in den Tresoranlagen der Bank. Ueber die einzelnen Geschäftszweige werden gesonderte Prospekte ver- ausgabt, die unentgeltlich von der Bank zu beziehen sind.