Hypotheken- und Kommunal-Banken. 193 Aktionäre vom gleichen Tage gutgeheissen und von der Aufsichtsbehörde am 20./12. 1901 bestätigt. Die Beschlüsse lauten: A. (Bindend für diejenigen Pfandbrief-Inhaber, die nicht die Alternative B wählen.) I. Die Inhaber der Pfandbr. sämtlicher Serien verzichten auf den Zinsanspruch für ihre Pfandbr. aus den in den Jahren 1902–1905 einschliesslich fällig werdenden Zins- scheinen, sowie auf den Anspruch auf die Hälfte des Januar- und April-Zinsscheins des Jahres 1906 und endlich von da ab dauernd auf 25 % (¼) des Zinserträgnisses dieser Pfandbr. Sollte sich nach Verlauf von 4 Jahren herausstellen, dass die nach dem Reor- ganisationsplan aufzubringenden Summen durch besseren Zinseingang oder anderswie bereitgeschafft sind, so hat der A.-R. auf Verlangen der Deutschen Treuhand-Ges. bereits von diesem Zeitpunkt ab die Aufnahme der Zinszahlung in der im Plan vorgesehenen Höhe anzuordnen. 5 II. Dagegen hat die Bank jährlich den Überschuss der auf die Unterlagshypoth. ein- gehenden Hypoth.-Zs. über die Geschäftsunkosten für die Geschäftsjahre 1902 bis ein- schliessl. 1905 und dieses Überschusses für das Geschäftsjahr 1906, an die Deutsche Treuhand-Ges., als Vertreterin der Pfandbr.-Inh., abzuführen. Dieser Überschuss ist wie folgt zu verwenden: a) zunächst erhält die Bank M. 10 400 000; b) in Höhe des ver- bleibenden Betrages, jedoch höchstens in Höhe von M. 11 480 000, hat die Deutsche Treuhand-Ges. Aktien Lit. A al pari zu zeichnen und einzuzahlen; c) ein etwaiger Rest ist der Bank für ihren gesetzlichen R.-F. zu überweisen. Soweit Pfandbr.-Inh. rechtzeitig von der Alternative B Gebrauch machen, ermässigen sich im Verhältnis zum Pfandbriefumsatz v. 30./9. 1901 (M. 172 200 000) sowohl der der Deutschen Treuhand-Ges. zu überweisende Betrag, als auch die unter I[a und b näher bezeigchneten Beträge von M. 10 400 000 und M. 11 480 000. Über die Zahlung und Verwendung der Beträge hat die Deutsche Treuhand-Ges. eine gesonderte Rechnung zu führen. Die vorgedachten Aktien Lit. A sind v. 1./1. 1906 ab div.-ber. und werden im Jahre 1907 seitens der Deutschen Treuhand-Ges. ver- hältnismässig unter die Inh. der nach dem Vorschlag A behandelten Pfandbr. verteilt. Soweit die Naturalteilung nicht möglich ist, oder die Bank selbst sich im Besitze solcher Pfandbriefe befindet, tritt der Erlös an die Stelle der Aktien. Die Pfandbr.-Inh. mit Ausschluss der Pommerschen Hypoth.-Actien-Bank sind jedoch berechtigt, an Stelle des Erlöses Certifikate Lit. A der von der Bank für Handel und Industrie auf Grund des als Anlage 2 abgedruckten Statuts zu errichtenden Vereinigung von Aktio- nären zu verlangen. Die Deutsche Treuhand-Ges. wird ermächtigt, die zur Durchfüh- rung dieses Beschlusses erforderlichen Verträge zu schliessen. B. Jeder Pfandbr.-Inh. hat jedoch das Recht, bis zum 28./2. 1902 zu erklären, dass er a) seine Pfandbr. auf 80 % des Nennwerts herabsetzen und abstempeln lassen, b) für die restlichen 20 % eine Aktie Lit. B im Nennwert von 10 % seiner Pfandbr. annehmen will. Die Erklärung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie an die Pommersche Hypoth.- Actien-Bank und an die Deutsche Treuhand-Ges. schriftlich gerichtet ist und wenn gleichzeitig die Pfandbr. mit Zinsscheinen und Talons zur Abstempelung auf 80 % ein- gereicht werden. Den Pfandbr.-Inh., die den Modus B wählen, werden ihre Zinsscheine in der Folge mit 80 % des Nominalwertes eingelöst. Die Auszahlung der am 1./1. und 1./4. 1902 fälligen Zinsscheine in Höhe dieser 80 % erfolgte bereits v. 15./12. 1901 ab gegen Ab- stempelung der Pfandbr. mit Modus B. Die Aktien Lit. B sind v. 1./7. 1902 ab nach Verhältnis der Zeit div.-ber. Die Deutsche Treuhand-Ges. wird ermächtigt, in eigenem Namen und für Rechnung der Pfandbr.-Inh., welche den Alternativvorschlag B annehmen, die erforderlichen Aktien Lit. B gegen Einbringung der 20 % Pfandbr.-Teilforderung nebst zugehörigen Zinsen für die Zeit seit 1./7. bezw. 1./10. 1901 zu zeichnen, wogegen ihr 10 % des Betrags der Pfandbr. in Aktien gewährt werden; geschehen lt. handelsger. Eintragung v. 24./6. 1902 (s. unten). Nach Eintragung dieser Erhöhung des A.-K. und Ausgabe der Aktien hat die Deutsche Treuhand-Ges. die auf jeden Pfandbr.-Inh. entfallenden Aktien auszuliefern. Soweit dies nicht möglich ist, weil die Summe der Pfandbr. nicht M. 10 000 oder ein Mehrfaches dieser Summe beträgt, hat die Deutsche Treuhand-Ges. die Aktien nach ihrem besten Ermessen zu verwerten und den Erlös zu verteilen. Für diejenigen Pfandbr.-Inh., welche die alsbaldige Versilberung der auf sie entfallenden Aktien-Teil- beträge nicht wünschen, wird die Bank für Handel u. Ind. eine Vereinigung behufs Verwaltung und Verwertung der Spitzen bilden und über die betreffenden Teil- beträge Bescheinigungen auf Grund eines von ihr festzustellenden Statuts ausstellen. Diejenigen Pfandbr.-Inh., welche wegen der Spitzen dieser Vereinigung beitreten wollen, haben dies der Deutschen Treuhand-Ges. innerhalb einer von ihr in den Gesellschafts- blättern bekannt zu gebenden Frist schriftlich anzuzeigen; die Deutsche Treuhand-Ges. ist dann ermächtigt, namens dieser Personen der Vereinigung beizutreten und die erforder- lichen Aktien der Bank für Handel u. Ind. zu diesem Zwecke zu übergeben (s. unten). Zu gunsten der Gesamtheit der Pfandbr.-Inh., welche die Alternative B annehmen, hat die Pommersche Hypoth.-Actien-Bank aus ihrem Vermögen einen Sicherheits-F. aus- zuscheiden, welcher, wenn sämtl. Pfandbr.-Inh. die Alternative B annehmen, M. 6 820 000 und, bei nur teilweise stattfindender Annahme des Vorschlags, verhältnismässig weniger Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1904/1905. I. 13