„ M. 206 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Der Amort.-F. ist zur Tilg. der unkündb. Darlehen bestimmt. Derselbe wird gebildet durch die für die Amort. bestimmten Einzahl., durch die für den bereits amort. Teil des Kapitals gezahlten Zs., sowie die Abschlagszahl. und kommt den Schuldnern der unkündb. Darlehen nach Massgabe der Höhe ihrer Amort.-Quoten, Abschlagszahl. etc. zu gute. Kurs Ende 1891–1903: Aktien: In Berlin: 118.90, 127.60, 129.20, 143.40, 144.50, 142.75, 144.50, 142.25, 139.90, 131, 136.25, 142, 147.50 %. – In Frankf. a. M.: 118.90, 127.60, 129.20, 143.40, 144.50, 142.20, 144, 142, 140.60, 130, 137.50, 142, 148 %. Dividenden 1886=– 1903: 5½ 6 6, 6½, 7, 7 7 7, „ „ 7, % % „7 7 7 %. Zahlbar spät. am 1./7. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Vortragender Rat im landwirtschaftl. Ministerium Geh. Ober-Reg.-Rat Schu- macher; Stellv. Oberlandeskulturgerichts-Rat Peltzer. Direktion: Dr. Max Hedemann, Jul. Geisler, Dr. jur. Edmund Alexander, zugleich Justitiar; Stellv. M. Gaudchau, H. Lamprecht, Rich. Anders. Aufsichtsrat: (12–16) Vors. Komm.-Rat Carl Klönne, Stellv. Bankier Jul. Alexander, Rentier Paul Jüdel, Staatsmin. a. D. Dr. G. von Bonin Exc., Rentier Ed. Ludw. Schmidt, Hofbaurat L. Heim, Wirkl. Geheimrat u. Unterstaatssekretär a. D. Fritsch Exc., Berlin; Geh. Komm.- Rat Wegeler, Koblenz; Geh. Komm.-Rat A. Schlutow, Stettin; Konsul C. Gaedeke, Königsberg; Stadtrat B. Hundrich, Burg; Geh. Komm.-Rat Clem. Heuschkel, Dresden; Komm.-Rat Ernst Meyer, Hannover; Justizrat Dr. Colditz, Leipzig; Oberbürgermeister Wilh. Becker, Köln a. Rh.; Stadtrat Georg Vogler, Quedlinburg. Zahlstellen: Gesellschaftskasse; Frankfurt a. M.: Deutsche Vereinsbank, Deutsche Bank; Hamburg: Vereinsbank; Amsterdam: Amsterd. Bank. Preussische Hypotheken-Actien-Bank in Berlin, NW. Charlottenstrasse 42. Gegründet: Genehmigt 18./5. 1864, Dauer 100 Jahre ab 18./5. 1864. Statutenänd. 2.9, 0. 30./9. 1899, 28./4. 1900, 18./5. 1901 u. 10./5. 1902; letztere genehmigt vom Bundesrat 18./10. 1902, minister. 24./11. bezw. 23./12. 1902. Zweck: Beförderung des Realkredits durch Gewährung unkündbarer und kündbarer Hypo- theken- und Grundschulddarlehen. Die zur Gewährung dieser Darlehen erforderlichen Mittel werden durch Em. von Hypoth.-Pfandbr. beschafft. Die Bank ist speciell zum Betriebe folgender Geschäfte berechtigt:; a) Hypoth. und Grundschuld-Darlehen auf Grundbesitz innerhalb des Deutschen Reiches zu ge- währen; –— b) Hypoth. und Grundschulden zu erwerben, zu beleihen und zu veräussern; –— c) Hypoth.-Pfandbr. mit oder ohne Amgrt. auszugeben; – d) an inländische Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, sowie an inländische Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn Darlehen zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forderungen Schuld- verschreib. (Kommunal- bezw. Kleinbahn-Oblig.) auf den Inhaber auszugeben; – e) Wert- papiere kommissionsweise anzukaufen und zu verkaufen, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; — f) die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; – g) Geld zum Zwecke der Hinterlegung bis zur Hälfte des eingezahlten Grundkapitals anzunehmen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die Hypoth. und Grundschulden als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen: 1) Die Beleihung ist der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig; – 2) der für die Beleihung angenommene Wert des Grundstückes darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswert nicht übersteigen. Bei der Abschätzung sind lediglich die dauernden Eigenschaften des Grundstückes und derjenige Ertrag, welchen das Grund- stück bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung in den Händen eines jeden Besitzers nach- haltig gewähren kann, zu berücksichtigen; – 3) die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des Wertes nicht übersteigen; – 4) bei landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Beleihung bis zu zwei Dritteln erfolgen, wenn die Centralbehörde des zuständigen Bundesstaates gemäss § 11 des Hypothekenbankgesetzes eine solche Beleihungsgrenze gestattet; 5) bei Weinbergen, Wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel'des Wertes nicht übersteigen; — 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; – 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; – 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. ―