208 Hypotheken- und Kommunal-Banken. vereinigung für den 1901, Jan. und April fällig gewesenen, aber gestundeten Coup. qurch Verzicht der Pfandbr.-Besitzer auf die gesamten Pfandbr.-Zs. für das Halbjahr 1901 (Juli- und Okt.-Coup.) und auf 20 % der Zins-Coup. für weitere 10 Jahre, vom 1./1. 1904 ab gerechnet, zu beschaffen. Weiter aber war die Neubeschaffung des für den Pfandbr. Umlauf gesetzlich erforderlichen A.-K. notwendig. Es lag nun ein Plan vor, der den Besitzern der Pfandbr. zwei Wege offen liess. Der eine beruhte auf dem Gedanken, qie Zs. der als Pfandbr.-Unterlage dienenden Hypoth. auf zwei Jahre (1902, 1903, insgesamt ca. M. 26 000 000 betragend) zur Einzahlung auf neue Aktien zu verwenden, in dieser Zeit Pfandbr.-Zs. nicht zu zahlen, und die so entstehenden Aktien bezw. deren Erlös später ratierlich auf die Coup. zu verteilen. Der andere Weg ging dahin, dass die Schutzvereinigung für Rechnung der Pfandbr.-Gläubiger, die sich ihr angeschlossen haben, die dem 10jährigen Zinsverzicht unterliegenden 20 % ihrer Pfandbr. in qdie Preussische Hypotheken-Actien-Bank einbringt, welche dagegen 15 % Aktien ausgiebt. Die restlichen 80 % Pfandbr. erhalten dann schon eine vom 1./7. bezw. 1./10. 1901 ab lauf. Verzinsung, und die Aktien sind vom 1./1. 1902 ab div.-ber. Für die so umzutauschenden Pfandbr. hört die im ersten Plan vorgesehene Verwendung ihrer 2jährigen Hypoth.- Zinseingänge zur Einzahlung der Aktien auf, während sie für die übrigen Pfandbr. fort. dauert. Das Resultat bei Annahme dieses letzteren Planes würde sein, dass die Mitgl. der Schutzvereinigung 80 % ihres bisherigen Nominalbetrages mit Verzinsung vom 1./7. bezw. 1./10. 1901 ab und 15 % in Aktien der völlig gesundeten Ges. erhalten, dagegen die der Schutzvereinigung nicht angehörenden Pfandbr. zwar von dem Nominalbetrage ihrer Forderungen nichts einbüssen, aber für zwei Jahre auf ihre vollen Zs. und ausserdem auf den fünften Teil ihrer Zs. für fernere 10 Jahre verzichten müssen. Der Verzicht auf ½ Jahr Zs. für 1901 bleibt für sämtliche Pfandbr. in Kraft. Der Zutritt zu der Schutzvereinigung stand jedem Besitzer von Pfandbr. noch bis 15./9. 1901 frei. Der Sanierungsplan ging praktisch für die Pfandbr.-Gläubiger, welche den Vorschlägen der Schutzvereinigung beitreten, dahin, dass die Certifikatbesitzer für je M. 8000 Pfandbr. erhielten: M. 6400 Pfandbr. zum bisherigen Zinssatze, verzinslich vom 1./7. bezw. 1./10. 1901 ab, M. 1200 Aktien mit Div.-Ber. vom 1./1. 1902 ab. Die Genehmigung der Aufsichts. behörde wurde unter dem 26./6. 1901 erteilt. Der Reorganisationsplan wurde am 10./5. 1901 in den Versammlungen der Inhaber der Certifikate und der Pfandbriefe aller Serien angenommen. In der Versammlung der Pfandbriefbesitzer waren M. 326 400 000 vertreten, wovon sich nur M. 300 000 nicht in den Händen der Schutzvereinigung befanden. Die gefassten Beschlüsse lauten: I. Die Besitzer der Pfandbriefe sämtlicher Serien verzichten auf den Zinsanspruch für die Pfandbriefe aus den am 1./7. u. 1./10. 1901 fällig werdenden Zinsscheinen, sowie auf den Zinsanspruch für 20 % ihrer Forderung aus den Zinsscheinen, welche am 2./1. 1904 und in der Folgezeit bis 1./10. 1913 einschl. fällig werden. II. a) Die Zahlung der in der Zeit vom 1./1. 1902 bis 1./10. 1903 einschl. fällig werdenden Zinsscheine fällt fort. An Stelle dessen hat die Ges. den Überschuss des Zinseneingangs auf die Pfandbriefunter- lagen über die Geschäftsunkosten für die beiden Jahre 1902 u. 1903 bis zur Höhe der Pfandbriefzinsen an die Deutsche Treuhand-Ges. als Vertreterin der Pfandbriefgläubiger abzuführen, welche ihrerseits für den Betrag neue Aktien der Preussischen Hypoth.- Actien-Bank al pari zu zeichnen und einzuzahlen und eine Sonderrechnung darüber zu führen hat. Diese Aktien, welche vom 1./1. 1904 ab div.-berechtigt sind, werden im Jahre 1904 von der Deutschen Treuhand-Ges. verhältnismässig unter die Besitzer der 1902 u. 1903 fällig gewordenen und unbezahlten Zinsscheine verteilt; soweit die Natural- teilung nicht möglich ist, tritt der Erlös an Stelle der Aktien. Soweit jedoch Gläubiger- rechte der Pfandbriefbesitzer wegen derjenigen 20 %, für welche auf die 10 Jahre 1904–1913 auf Zinsen verzichtet ist, durch Umtausch gegen Aktien oder sonst erlöschen, werden für die verbleibenden 80 %, die Zinsen für 1902 u. 1903 gezahlt und hört da- gegen im Verhältnis dieser Pfandbriefe zu denjenigen, welche noch auf den vollen Nennbetrag lauten, die Einzahlung der Hypoth.-Zs.-UÜberschüsse an die Deutsche Treu- hand-Ges. und die Zeichnung von Aktien auf. b) Wenn und soweit die Preussische Hypoth.-Actien-Bank die Zahlung der dann noch in den beiden Jahren 1902 u. 1903 fällig werdenden Zinsscheine der noch über 100 % lautenden Pfandbriefe wieder auf- nimmt, soll die Deutsche Treuhand-Ges. nach ihrem Ermessen berechtigt sein, die vor- gedachte Sonderabrechnung aufhören zu lassen und auf die Zahlung jenes Überschusses und dessen Verwendung zu Aktieneinzahlungen zu verzichten. III. Die Besitzer der Pfandbriefe aller Serien verzichten auf die Rechte aus einer in den Schuldverschrei- bungen etwa auf eine bestimmte Zeit vereinbarten Unkündbarkeit von Pfandbriefen und räumen der Ges. das Recht der Kündigung zu einem jeden Zinstermin mit drei- monatiger Frist ein, sodass von dem durch die Kündigung festgestellten Rückzahlungs- termin ab der Zinslauf aufhört. IV. Bedingung für die unter I, II u. III ausgesprochenen Verzichte bezw. Vereinbarungen ist, a) dass die Preussische Hypoth.-Actien-Bank die am 2./1. u. 1./4. 1901 fällig gewesenen Zinsscheine ihrer Pfandbriefe bezahlt und die durch die Bildung der Schutzvereinigung, deren Geschäftsführung und die vorschuss- weise Zahlung der am 2./1. u. 1./4. 1901 fällig gewesenen Zinsscheine der Schutzver- einigung erwachsenen Kosten trägt; b) dass die G.-V. der Aktionäre der Ges. die aus der Anlage Tersichtlichen Beschlüsse fasst; c) dass die Preussische Hyp.-Actien-Bank