220 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Dividenden 1886–1903: 6, 6, 6, 6, 6, 6½, 7, 7, 7, 7, 7, 7½, 7½, 8, 8, 8, 8, 8 %. Div.-Zahl. spät. im Mai. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Treuhänder: Reg.-Rat Dr. Schüler, Stellv. Reg.-Rat Disse. Direktion: Rechtsanw. a. D. Stadtrat H. Milch, Landesrat Ludw. Noack. Prokuristen: P. Graeger, G. Feyer, O. Tschörtner. Aufsichtsrat: (7–11) Vors. Geh. Komm.-Rat Phil. Moriz-Eichborn, Stellv. Stadtältester Dr. Heinr. von Korn, Bankier Franz Leonhard, Bankier Gid. von Wallenberg-Pachaly, Bankier Jul. Cohn, Dr. Gg. Heimann, Bank-Dir. Gg. Cohn, Breslau; Rittergutsbes. von Bernuth, Borowo; Bank-Dir. Th. Winkler, Dir. Siegm. Rosenstein, Berlin. Zahlstellen: Für Div. und Zinsscheine: Eigene Kasse; Berlin: R. Warschauer & Co., Berliner Handels-Ges., Nationalbank für Deutschland, Deutsche Bank, Georg Fromberg & Co., S. L. Landsberger, Bank für Handel u. Ind.; Hamburg: Norddeutsche Bank; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co.; Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank; Halle: HI. F. Lehmann; Dresden: Filiale der Allg. Deutschen Credit-Anstalt. Für verloste Pfand- briefe nur: Breslau: Eigene Kasse; Berlin: Rob. Warschauer & Co.; letztere aber nur für geloste 3½ %ige Pfandbr. Serie III u. IV und 4 % ige Pfandbr. Serie IV=VII. „Hessische Landes-Hypothekenbank A.-G.“ in Darmstadt. Gegründet: 17./1. 1903 auf Grund des Landesgesetzes v. 12./7. 1902 als rein gemeinnütz. Institut; eingetr. 17./1. 1903. Letzte Statutänd. 26./3. 1904. Gründer: Der Hessische Staat, Spar- u. Leihkasse des Kreises Bingen, Spar- u. Leihkasse zu Oppenheim, Stadt Worms, Provinz Oberhessen. Nach Ablauf von 40 Jahren hat der Staat das Recht, die Bank nach voraus- gegangener 1jähr. Kündig. zu erwerben. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken im Gebiete des Grossh. Hessen, insbes. durch Gewährung von unkündbaren Amort.-Darlehen auch an die kleineren Landwirte und Gewerbetreibende; Gewährung nichthypoth. Darlehen an hess. Gemeinden u. andere Körper- schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Forder.; Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypoth.; kommissionsweiser Ankauf u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinter- legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Pap. Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. Öffentliche Fonds dürfen in den Schuldverschreib. der Bank angelegt werden. Da durch Gesetz v. 19./12. 1903 der hessische Staat die Gewähr- leistung für die Verzins. der von der Bank ausgegebenen Pfandbr. u. Komm.-Schuldverschreib. übernommen hat, so besitzen diese nach § 1807, Ziffer 3 B. G.-B. die Mündelsicherheit in sämtl. Bundesstaaten des deutschen Reiches. Die Bank ist von allen Staats- u. Kommunalsteuern befreit. Für die hypoth. Ausleihungen sind neben den Vorschriften des Reichs-Hypoth.-Bank- gesetzes die folg. besonderen Grundsätze massgebend: Die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks hat nicht nur auf Grund der Abschätzung durch das zuständige Ortsgericht, sondern in der Regel auch noch auf Grund einer bei anderen geeigneten Staats- oder Gemeinde- behörden oder -Beamten einzuholenden Auskunft zugerfolgen; der Reinertrag soll, soweit thunlich, nach einer Auskunft der gleichen Behörden oder Beamten festgestelt werden. Die Gewährung von Darlehen erfolgt in Gemeinschaft mit der vom A.-R. gewählten Beleihungs- kommission. Der der Beleihung zugrund zu legende Betrag darf regelmässig den Betrag nicht übersteigen, der auf Grund der ungünstigeren der beiden amtl. Ermittlungen festgestellt wurde; die günstigere Ermittlung darf der Beleihung nur mit einstimmiger Genehm. der Be- leihungskommission zugrunde gelegt werden. Die Beleihungskommission kann die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangen. Bei hypoth. Darlehen im Betrage von mehr als M. 50 000 hat der Beleihung thunlichst eine persönl. Besichtigung durch ein Mitglied der Beleihungs- kommission oder des Vorst. vorauszugehen. Die Vorschriften des § 11 des Reichs-Hypoth.- Bankgesetzes finden Anwendung mit folg. Einschränkungen: Eine Beleihung an zweiter oder weiterer Stelle ist nur mit einstimmiger Genehm. der Beleihungskommission und nur dann zulässig, wenn durch das gewährte Darlehen die durch die vorgehenden Belastungen ge- sicherten Forder. getilgt werden u. dafür Sorge getragen ist, dass die Hyp. der Bank sofort an die Stelle der für die getilgten Forder. bestehenden Belastungen tritt. Besteht an einem Grundstück eine vorgehende Hyp. zu gunsten der Bank oder der Grossh. Landeskreditkasse, so kann dasselbe bis zu demjenigen Höchstbetrage weiter beliehen werden, der nach dem Ergebnis der dermaligen Wertermittlung bei der vorgehenden Beleihung zulässig gewesen wäre. Die Beleihung darf die Hälfte des Wertes des beliehenen Grundstücks nur mit ein- stimmiger Genehm. der Beleihungskommission übersteigen. Städtische Grundstücke dürfen bis zu 3; und landw. benutzte Grundstücke bis zu ; des Wertes beliehen werden. Der die Summe von M. 170 000 übersteigende Betrag des von der Beleihungskommission fest- gestellten Beleihungswertes darf mit höchstens 50 % beliehen werden. Die an die Bank zu entrichtenden Zinsen dürfen bei städtischen Grundstücken ¾ des Reinertrags des be- liehenen Grundstücks nicht übersteigen und bei landwirtschaftlich benutzten Grundstücken nicht mehr als der von der Bank ermittelte Reinertrag betragen. Darlehen bis zum Betrage