Hypotheken- und Kommunal-Banken. von M. 10 000 kann der Vorst. selbständig bewilligen. Will der Vorst. dem Antrag auf Ge- währung eines höheren Darlehens stattgeben, so bedarf er der Genehm. der Beleihungs- kommission und, soweit diese nicht in ihrer Mehrheit zustimmt, derjenigen des A.-R. Dar- lehen von mehr als M. 100 000 dürfen nur mit Zustimmung sämtl. Mitgl. der Beleihungs- kommission gewährt werden. Bei Darlehen von mehr als M. 5000 hat der Vorst. spät. nach 5 J. festzustellen, ob sich nicht Wert u. Reinertrag mittlerweile wesentl. vermindert haben. Von der Beleihung sind ausgeschlossen: Bauplätze u. solche Neubauten, die noch nicht fertig- gestellt u. ertragsfähig sind; Gebäude, die für einen industr. Betrieb dauernd eingerichtet sind, Theater, Hotels u. Mühlen; Grundstücke, die keinen oder keinen regelmässigen und sicheren Ertrag oder keinen dauernden Ertrag gewähren. Mind. % aller hypoth. gesicherten Darlehen müssen Amort.-Darlehen sein. Sämtl. Staats- u. Gemeindebehörden u. Beamte sind auf Grund Art. 8 des Gesetzes v. 12./7. 1902 verpflichtet, dem Vorst. der Bank jede Auskunft zu erteilen über Beschaffenheit, Wert u. Belastung der zum Unterpfand angebotenen Grund- stücke u. über sonstige den Geschäftskreis der Bank berührende Verhältnisse. Kapital: Urspr. M. 4 600 000 in 25 Akt. à M. 100 000, 50 Akt. à M. 10 000, 100 Akt. à M. 5000, 725 Akt. à M. 1000, 750 Akt. à M. 500; seit 20./12. 1903 voll eingezahlt. Die G.-V. v. 26./3. 1904 beschloss Erhöhung um M. 4 400 000 zu pari (auf M. 9 000 000). Der Bundesrat hat Befreiung vom Aktien-Em.-Stempel unter Anerkennung der Bank als rein gemeinnützige Anstalt aus- gesprochen. Die Aktien dürfen nur an den hessischen Staat, eine hessische Gemeinde oder einen Kommunalverband oder an öffentl. (mit Kommunalgarantie versehene) hessische Spar- kassen begeben werden; der hessische Staat besitzt bereits % der alten Aktien und wird auch die neuen Aktien auf Grund der bereits von den Ständen des Landes ausgesprochenen Ermächtigung übernehmen, insoweit dieselben nicht von den Kommunalverbänden und öffentl. Sparkassen gezeichnet werden. Schuldverschreibungen: Dem Institute ist am 17./1.1903 die staatl. Genehm. zur Ausgabe von Schuldverschreib. auf den Inhaber (Pfandbr. u. Kommunal-Oblig.) unter den in den §§ 6–9, 41 des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes bezeichneten Bedingungen mit der Massgabe erteilt, dass die Ausgabe der einzelnen Serien jeweils der Genehm. des Grossherzogl. Minist. der Finanzen als Aufsichtsbehörde bedarf. Der hessische Staat hat die Garantie für die Verzinsung der Pfandbr.- u. Komm.-Schuldverschreib. übernommen (Gesetz v. 19./12. 1903). Die Hypoth.- u. Kommunal-Oblig. werden von der Reichsbank in I. Klasse beliehen, ebenso von den übrigen deutschen Notenbanken und der kgl. Bayer. Bank in Nürnberg etc. 3½ % Hypoth.-Pfandbr. I. u. II. Serie von 1903, je M. 5 000 000, Stücke à M. B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. u. Künd. bis 1909 ausgeschlossen, seitens der Bank tilgbar innerh. 60 J. von der Ausgabe an durch freihänd. Rückkauf, Verl. oder Künd. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) In Umlauf Ende 1903: M. 7 579 300. Kurs Ende 1903: In Berlin: 100 %. – In Frankf. a. M.: 100 %. Die Zulass. der Serie I u. II zur Notiz an der Berliner u. Frankf. Börse wurde Anfang Juni 1903 genehmigt. Erster Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. 6./6. 1903: 99.70 %. Die Zulass. in München erfolgte im April 1904. 3½ % Hypoth.-Pfandbr. III., IV. u. V. Serie von 1904, je M. 5 000 000, Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. u. Künd. bis 1910 ausgeschlossen. Die Zulassung der Serien III–V zur Notiz an der Berl., Frankf. u. Münchner Börse wurde im April 1904 genehmigt. 3½ % Kommunal-Schuldverschreib. I. u. II. Serie von 1903, je M. 5 000 000, Stücke à M. A 5000, B 2000, C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 2./1. u. 1./7. Verl. u. Künd. bis 1909 ausgeschlossen, seitens der Bank tilgbar innerh. 60 J. von der Ausgabe an durch freihänd. Rückkauf, Verl. oder Künd. Verj. der Coup. in 4 J. (K.), der Stücke in 30 J. (F.) In Um- lauf Ende 1903: M. 1 961 900. Kurs Ende 1903: In Berlin: 100.30 %. In Frankf. a. M.: 100.30 %. Die Zulass. der Serie I u. II zur Notiz an der Berliner und Frankf. Börse wurde Anfang Juni 1903 genehmigt. Erster Kurs in Berlin u. Frankf. a. M. 6./6. 1903: 99.80 %. Zahlst.: Darmstadt: Gesellschaftskasse, Bank für Handel u. Ind., Landw. Genoss.-Bank; alle Grossh. Bezirkskassen, beteiligte Sparkassen; Berlin: Bank f. Handel u. Ind., Disconto- Ges., Deutsche Bank, Dresdner Bank, Berl. Handels-Ges., A. Schaaffh. Bankver., Mitteld. Creditbank; Frankf. a. M.: Bank f. Handel u. Ind., Disconto-Ges., Deutsche Eff.- u. Wechsel- Bank, Deutsche Bank, Mitteld. Creditbank, Pfälz. Bank, L. & E. Wertheimber, Deutsche Genoss.- Bank; München: Kgl. bayer. Filialbank, Pfälz. Bank, Merck, Finck & Co.; Nürnberg: Kgl. bayer. Bank u. deren Fil., sowie alle Firmen, die sich mit dem Verkauf der Schuldverschreib. befassen. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftsqu. Stimmrecht: Je M. 500 A.-K. = 1 St.; kein Aktionär kann mehr als die Hälfte aller Stimmen haben. Gewinn-Verteilung: 10 % z. R.-F. (A), bis derselbe 10 % des A.-K. erreicht hat; ist dies der Fall, dann 10 % z. Spec.-Res. B (für die Obligationäre) bis zu 25 % des A.-K.; ist dies erfüllt (event. auch früher) 10 % an allg. R.-F. (C) bis 15 % des A.-K. zur Deckung ausser- gewöhnl. Verluste sowie zur Ergänz. der Div. auf 3½ %, Gewinn aus Agio oder Disagio sind nach Deckung etwaiger Agio- oder Disagioverluste gesondert zurückzustellen. Mehr als 4 % Div. dürfen nicht verteilt werden; vom verbleib. Reingewinn Nebenvergüt. an Vorst. oder Beamte, sowie zur Bildung eines Pens.-F., das Übrige Vortrag, um allmähl. die Herabsetzung des Darlehnszinsfusses zu ermöglichen. Der Vorst. u. A.-R. erhalten keine Tant. Bilanz am 31. Dez. 1903: Aktiva: Kassa 144 935, Bankguth. etc. 1 920 478, Tilg.-Komm.- Darlehen 2 904 065, Tilg.-Hypoth.-Darlehen 9 248 208, Lombard-Darlehen 2500, Inventar 17 575, rückst. Rate 296, per 1./1. fällige Raten 90 103, Em. auf vorrätige Schuldverschreib. 2377,