28 Mr MMsg5. . 1― = 00 Hypotheken- und Kommunal-Banken. In Gemässheit der Beschlüsse der Pfandbr.-Gläubiger-Vers. v. 11./10. 1901 haften qie gestundeten 3 der am 1./10. fällig gewesenen Zs. der 4 % und der später fälligen der 3½ u. 4 % Pfandbr. an diesen selbst und sind durch diesen Beschluss die 4 % Coup., welche s. Z. mit dem Stempelaufdruck „Hierauf rückständig M. ... versehe. zurückgegeben worden sind, wertlos geworden. Demzufolge werden die von jetzt zur Zahlung vorkommenden Okt.-Coup. nicht mehr zurückgegeben. Das nicht gestundete der am 1./4. 1902 fälligen 4 % Pfandbr.-Coup. wurde vom Fälligkeitstage ab gegen Auslieferung der Coup. an den Kassen in Neustrelitz u. Berlin sowie bei der Deutschen Bank, Berlin mit M. 0.67 2.– 3.34 6.67 13.34 20.– 33.34 für den Coup. von I. 2.— 6 10. 40. 60.– 100. bezahlt. Die am 1./4. 1902 fälligen Coup. der 3½ % Pfandbr. sind voll gestundet und werden bis auf weiteres nicht eingelöst. Abgeänderte Stundungsbedingungen vom 12. Febr. 1904: Als die Verwalt. der Bank auf Grund der Beschl. der Pfandbr.-Vers. v. 11./10. 1901 das seither in Kraft gewesene Stundungs. abkommen') traf, ging sie von der Auffassung aus, dass es ihr gelingen würde, innerh. der festgesetzten Frist von damals ca. 9 Jahren das Unternehmen soweit zu konsolidieren, qass bei Ablauf derselben zwei Drittel der zur Zeit der Beschlussfassung umlaufenden Pfandbr. mit Zs. u. Zinses-Zs. aus dem Verkehr gezogen und das verbleib. Drittel durch unterlags. fähige Hypoth. ausreichend gedeckt sein würde. Der thatsächl. Verlauf der Dinge hat dieser Erwartung bisher nicht entsprochen. Der Grund hierfür lag teils in der eigentüml. Beschaffen. heit der damal. Pfandbr.-Unterlagen, teils in den Schwierigkeiten, welche sich den Pfandbr. Rückkäufen entgegenstellten. Die Ende 1902 mit M. 931 999 ausgewiesenen Rückstände an Coup.-Beträgen nebst Zs. u. Zinses-Zs. haben sich im Laufe des Jahres 1903 nicht vermindert. sind vielmehr weiter auf M. 1 376 084 Per 31./12. 1903 angewachsen. Unter diesen Umständen war kaum anzunehmen, dass die Verwalt. es ermöglichen würde, das urspr. Programm in vollem Umfange durchzuführen. Da überdies Zweifel bestanden, ob nicht die Einstellung der Zs. in die Bilanz zu erfolgen hätte und demnach mit der Gefahr einer Überschuldung und demnächstiger Konkurseröffnung gerechnet werden müsse, so wurden abgeänderte Stundungsbedingungen aufgestellt, deren Annahme die Versamml. der Pfandbr.-Gläubiger der Bank 12./2. 1904 unter Abänderung der Stundungsermächtigung vom 11./10. 1901* beschloss, Die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger wird ermächtigt, zwei Dritteile der 1./10. 1901 fällig gewesenen Coup. der 4 % Pfandbr. sowie zwei Dritteile der späterhin einschl. 31./12. 1909 fällig gewesenen bezw. fällig werdenden Coup. der 3½ u. 4 % Pfandbr. nach eingetretener Fälligkeit unter den nachstehenden Bedingungen zu stunden: I. Die Zahlung des nicht gestundeten Betrages erfolgt gegen Auslieferung des Coup. Der Anspruch auf Nachzahlung gestundeter Beträge nebst Zs. — ausschl. des an den Zins- Coup. haftenden Drittels der 1./1. u. 1./4. 1902 fällig gewesenen Zs. der 3½ % Pfandbr. — bleibt mit den Pfandbr. verbunden. (Ygl. indessen Ziffer VI.) Die Nachzahl. gestundeter Beträge erfolgt nur an einem Fälligkeitstage von Zinsscheinen. II. Die Pfandbr.-Vertretung wird ermächtigt, die für die Zeit bis 31./12. 1902 bereits ge- stundeten Coup., welche lt. Bilanz per 31./12. 1902 mit aufgelaufenen Zs. u. Zinses-Zs. damals M. 931 999 ausmachten, auf Ansuchen der Bank bis längstens 1./1. 1910 zu stunden, wenn die Bank den jeweils gestundeten Betrag zur Zahlung gemäss § 780 B. G.-B. anerkennt und sich verpflichtet, dieselben bis zur vollständigen Tilg. mit 4½ % zu verzinsen. Der anerkannte Schuldbetrag ist daher zuzügl. Zs. in der Bilanz per 31./12. 1903 und in den folg. Bilanzen als Schuldbetrag unter die Passiven aufzunehmen. Sobald und so oft die durch Einsetzung dieses Betrages entstehende Unterbilanz in den nächsten Bilanzen um mind. den Betrag der Rückstände des zunächst zu begleichenden Zinstermins der jeweilig noch umlaufenden Pfandbr. vermindert ist, ist die Bank zur Zahlung in Höhe der betr. Zinstermine auf die noch in Umlauf befindl. Pfandbr. verpflichtet, soweit hierfür Beträge aus Eingängen (vgl. Ziffer V) verfügbar sind. Soweit dagegen entweder die vorhandenen Überschüsse oder die verfügbaren Beträge zur Begleichung der nächstfälligen Rückstände nicht ausreichen, ist ein dem Über- schuss entsprechender Betrag in jederzeit leicht realisierbaren Wertp. einem besonderen Fonds zuzuführen, bis der Überschuss den nächstfälligen Rückstand erreicht und Eingänge (in Ge- mässheit Ziffer V) vorhanden sind. Sollte die Bezahlung der bis 31./12. 1902 einschl. fällig gewordenen und gestundeten Pfandbr.-Coup. nebst Zs. vor 1./1. 1910 noch nicht erfolgt sein, so ist der Restbetrag nebst Zs. 1./1. 1910 fällig. III. Die Pfandbr.-Vertretung wird ferner ermächtigt, die 1903–1909 einschl. fällig ge- wordenen bezw. fällig werdenden Coup. nach eingetretener Fälligkeit in Höhe von zwei Dritteln auf Ansuchen der Bank zu stunden, wenn die Bank sich alsdann verpflichtet, aus den sich für sie ergebenden Überschüssen den jeweilig gestundeten Betrag zu tilgen und bis Ende 1909 mit 4½ % p. a., sodann mit 5 % p. a. zu verzinsen. Überschüsse im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Beträge, die in der Gewinn- und Verlustrechnung als Gewinn- überschüsse zur Erscheinung kommen, wobei die zu stundenden zwei Drittel der Pfandbr.- Zs. für die Zeit nach 31./12. 1902 nicht in die Verlustseite gehören. Die Zeit der Nachzahl. len an *) Die Verwalt. der Bank hat s. Z. die Stundungsbedingungen v. 11./10. 1901 acceptiert, weil ein von ihr dringend beantragtes weitergehendes Entgegenkommen abgelehnt war und sie angesichts der Möglichkeit, mit den für unzulänglich erachteten Zugeständnissen durchzukommen, die Verantwortung einer Ablehnung nicht übernehmen konnte. XXXXX