Hypotheken- und Kommunal-Banken. 269 von Rückständen aus 1903–1909 einschl. wird von der Pfandbr.-Vertret. in Gemeinschaft mit dem A.-R. der Schuldnerin bestimmt. Mangels einer Einigung hat die Nachzahlung aus den in Abs. 1 erwähnten Überschüssen – soweit dieselben jeweilig den Betrag der Rückstände eines Coup. erreichen spät. zu erfolgen, sobald die Reduktion des Pfandbr.-Umlaufs auf M. 8 225 000, erfolgt ist. Etwaige nach Zahlung der rückständ. Coup. u. Zs. aller Art ver- bleibenden Überschüsse sind einer Res. für die Pfandbr. zuzuführen. solange die Stundungen nicht vollständig erledigt sind. IV. Sowohl für solche Rückstände, die unter II, als auch für solche, die unter III näher beschrieben sind, gelten folg. Bestimm.: Ein Anspruch auf Nachzahl. besteht nur nach Mass- gabe der Stundungsbeding. Die Begleichung der Rückstände mit Zs. erfolgt in der Reihen- folge der Zinstermine. J ede Stundungsabrede erlischt sowohl für die bereits fällig gewordenen, als auch für die künftig fällig werdenden Zinsscheine: a) wenn die Bank aufgelöst wird oder sich mit einer anderen Ges. vereinigt; b) wenn die Bank eine Div. oder sonstwie Anteile an einem Gewinn an Aktionäre verteilt oder eine solche Verteil. beschliesst; c) wenn die Ges. neue Pfandbr. ausgiebt; d) wenn die Bank ihren Gesellschaftsvertrag ohne Genehmig. der Pfandbr.-Vertretung oder einer Versamml. der Pfandbr. Gläubiger abändert. V. Eingänge aus Rückzahl. oder anderweitiger Verwert. von Hypoth. sind, soweit sie nicht mangels anderweitiger disponibler Mittel zur Bestreit. der Gesellschafts-Verwalt.-Kosten und der Verpflichtungen aus Ziffer II in Anspruch genommen werden müssen, zu verwenden: a) entweder zum Erwerbe guter und vorschriftsmässiger Deckungs-Hypoth. auf bebauten Grundstücken, bis solche einen Gesamtbetrag von M. 8 225 000 erreicht haben; b) oder, s0 lange der Pfandbr.-Umlauf M. 8 225 000 übersteigt, zum Ankauf von Pfandbr. Über Grund- sätze, Art und Preis des Rückkaufs bestimmt der A.-R. in Gemeinschaft mit der Pfandbr.- Vertret., welche hierbei 2 St. führt. – Soweit eine Verwend. weder gemäss a noch gemäss b möglich ist, kann die Anlage entweder in mündelsicheren, jederzeit leicht verkäuf I. Wertp. oder im Kontokorrent bei einer mit Zustimm. der Pfandbr.-Vertret. zu bestimmenden Bank oder durch Erwerb oder durch Lombardierung guter unterlagsfähiger Hypoth. auf bebauten Grundstücken erfolgen; doch müssen die also erworb. oder lombardierten Hypoth., ingleichen die auf solche Hypoth. gewährten Lombarddarlehen spät. 31./12. 1909 ohne Künd. fällig sein. VI. Werden bis 31./12. 1909 auf Grund der Bestimm. zu Vb nicht so viele Pfandbr. aus dem Verkehr gezogen, dass an diesem Tage höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. in Umlauf sind. so sind die diesen Betrag überschreitenden, in Umlauf befindl. Pfandbr. durch Rückzahl. des Nennbetrages zuzügl. der gemäss Ziffer II dieser Stundungsbeding. zu entrichtenden Zs. aller Art aus dem Verkehr zu ziehen. Innerh. der ersten 3 Monate von 1910 werden die also zurückzuzahlen len Stücke durch das Los in einer unter Zuziehung der Pfandbr.-Vertret. sta tfinde iden notariellen Verhandlung bestimmt, und sind unter fernerer Vergüt. von 4 % Zs. auf den Nennbetrag seit 1./1. 1910 spät. 1./7. 1910 zurückzuzahlen. Insoweit Pfandbr.- Gläubiger mit Empfangnahme der hiernach zahlbaren Beträge in Verzug geraten, sind Zs. für die Zeit nach Eintritt des Verzugs nicht zu entrichten. Die Ern.-Scheine der ausgel. Stücke behalten den Anspruch auf Nachzahl. der für die Zeit seit 1./1. 1903 rückst. Coup.- Beträge und Zs. (vgl. Ziffer III) aus den verteilbaren Überschüssen und werden mit einem bezügl. Vermerk dem Einreicher zurückgegeben. Die verbleib. höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. sind für die Zeit v. 1./1. 1910 ab voll zu verzinsen. Soweit in diesem Zeitpunkt dafür im Hypoth.-Register nicht lediglich Hypoth. auf bebauten Grundstücken eingetragen sind, die den Anforder. des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes genügen, muss ein entsprechender Betrag Pfandbr. durch Ausl. in derselben Weise und mit denselben Massgaben aus dem Verkehr ge- zogen werden, wie dies bezügl. der den Betrag von M. 8 225 000 übersteig. Pfandbr. im vorigen Absatz bestimmt ist. Die Ansprüche der in Umlauf befindl. Pfandbr. auf Nachzahl. der rückst., seit 1. 1. 1903 fällig gewordenen Coup.-Beträge u. Zs. aus den Überschüssen bleiben mit den Pfandbr. verbunden. VII. Soweit ein Ersatz der beim Treuhänder ruhenden oder künftig dem Treuhänder zwecks Pfandbr.-Deckung zu übergebenden Unterlags-Hypoth. stattfindet, sind die Neubeleih. der Pfandbr.-Vertret. oder einem von ihr zu bezeichnenden Taxator zur Nachprüf. vorzulegen. VIII. Die Bank hat innerh. der ersten 3 Mon. jedes Kalenderj. den sich für sie einschl. Zs, aller Art ergebenden Schuldbetrag an gestundeten Coup.-Beträgen gegenüber der Pfandbr.- Vertret. als der Vertreterin der Pfandbr.-Gläubiger zur Zahlung gemäss $ 790 B. G.-B. unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu II und III anzuerkennen. IX. Die Vertretung hat jede Stundung zu widerrufen und ist berechtigt, die Kapital- forderung aus den Pfandbr. für fällig zu erklären, wenn eine der Stundungsbeding. nicht ertüllt wird, oder wenn die G.-V. der Aktionäre nicht in den A.-R. die Mehrheit aus der Zahl solcher Personen wählt, welche in einer Versamml. der Pfandbr.-Gläubiger aller Serien ihr mit Stimmenmehrheit vorgeschlagen werden. Die Versamml. der Pfandbr.-Gläubiger überträgt diese Befugnis zum Vorschlage von A.-R.-Mitgl. für Neu- und Ergänzungswahlen der Pfandbr.-Vertretung bis auf Widerruf. X. Bei Streitigkeiten zwischen der Bank und der Pfandbr.-Vertret. über die Erfüllung der Stundungsbeding., insbes. über den Eintritt oder den Umfang einer Zahlungsverpflicht. entscheidet ein Schiedsrichter, den auf Ansuchen der Bank oder der Pfandbr.-Vertret. der Vorsitzende der Handelskammer zu Berlin ernennt. Xl. Die Befugnis der einzelnen Pfandbr.-Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Forderungen während der Dauer der Stundung wird ausgeschlossen. ―§―§‚― ――