― 1508 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. einschl. Wagenpark, Kraftwerk, Betriebsbahnhof, Werkstätten, sowie der Bau-Zs. und unter Zurechnung des gesamten nur zum Teil für die Bahnanlage benutzten rund M. 7 000 000 betragenden Grunderwerbs nach dem Stande der Abrechnung Ende 1901 bezw. Anfang 1902 auf rund M. 32 500 000 belaufen. Zieht man von dieser Summe den durch die veranschlagten Mietseinnahmen aus 27 Häusern u. andere Nebenquellen sich verzinsenden Kapitalbetrag ab, so verbleiben für die eigentl. Bahnanlage als Kosten, deren Verzinsung aus den Verkehrseinnahmen erfolgen soll, etwa M. 28 000 000. Wegen Weiterführ. der Bahn vom Potsdamer Platz bis z. Spittelmarkt u. gegebenen- falls bis zum Alexanderplatz sind Verhandl. mit der Stadtgemeinde Berlin im Gange. Die elektr. Energie liefert das eigene Kraftwerk in der Trebbinerstr. mit 4 Dampf. dynamos von je 900–1200 PS. und einen solchen mit 1200–1500 PS.; vorhanden inkl. Flachbahn Ende 1903 118 Wagen. Zahl der Angestellten u. Arb. ca. 738. Beförderte Personen inkl. Flachbahn 1902–1903: 20 041 004, 32 136 112, Fahrgeldeinnahme M. 2 415 564, 3 818 077 (die Hoch- u. Untergrundbahn wurde erst ab 18./2. 1902 successive eröffnet), Um den Betrieb der Bahn unter Verwertung ihrer Erfahrungen einrichten und entwickeln zu können, hat die Firma Siemens & Halske A.-G. sich die selbständige Führung des Betriebes für das erste volle Betriebsjahr (1902) vorbehalten. Sie gewährleistete der Ges. für dieses Betriebsjahr eine Minimalverzinsung von 4 q% des für die eigentliche Bahnanlage zur Verwendung gelangten Kapitals, wobei für Grunderwerb eine Auf. wendung von nicht mehr als M. 4 000 000 in Ansatz kommt. Als Entgelt für die Betriebsführung und die gewährleistete Minimalrente erhielt die Firma Siemens & Halske A.-G. 25 % des event. die garantierte Rente von 4 % übersteigenden Betriebsüberschusses des ersten vollen Betriebsjahres. Seit 1./1. 1903 führt die Ges. den Betrieb Selbst. Abgaben an den Fiskus und an die Gemeinden: Nach dem Vertrage mit dem königl. Eisenbahnfiskus hat die Ges. für die Benutzung der eisenbahn-fiskalischen Gelände, und zwar insbesondere eines Teiles der Lagerplätze auf dem alten Dresdner Bahnhof im Umfange von 14 136 qm vom Tage des Beginns der Bauausführung ab Anerkennungs- gebühren und Entschädigungen im Gesamtbetrage von M. 34 700 jährlich an den Eisenbahnfiskus zu zahlen. Zur Sicherstellung der von der Ges. dem Eisenbahnfiskus gegenüber übernommenen Verpflichtungen ist eine erststellige Kautionshypothek in Höhe von M. 500 000 in das Bahngrundbuch nach Massgabe des Ges. v. 19. Aug. 1895 eingetragen. Für die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg erteilte Erlaubnis der Benutzung der öffentlichen und nichtöffentlichen Grundstücke hat die Ges. alljährlich folgendes Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2¼ % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung, also vom Beginn des fünften Jahres ab, aber mindestens M. 20 000 jährlich. Das Entgelt für die Flachbahn Warschauer Brücke-Centralviehhof entspricht den für Flachbahnen fest. gestellten Sätzen; für die Gemeinde Schöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Anteil an demjenigen Entgelt, welches sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergiebt; für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Verlängerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprünglichen Be. dingungen): bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Bahn auf der Gesamtlinie bis M. 7 000 000: 36 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Gesamtlinie Warschauer Brücke-Potsdamer Thor-Zoologischer Garten bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg; bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 8000000: 29 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark 6 % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Strecke Zoologischer Garten-Wilhelmplatz aber mindestens M. 7500 jährlich. Die Zahlungen sub a, b u. c beginnen spät. am 15./5. desjenigen Jahres, welehes auf das Geschäftsjahr, in welchem der Betrieb eröffnet worden ist, folgt. Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg haben sich im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 das Recht vorbehalten. das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen Genehmigung (15. März 1896) ausgeschlossen und kann erst dann und in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden sbätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Der Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt, welches die Unternehmung im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsjahre, rück- wärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durch- schnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei der- b =