* ―― Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 1543 Vorstand: C. Heinr. Schaar. Aufsichtsrat: (3–5) Chs. Lavy jr., Georg Wellge, Justizrat Carl Sieveking, Wilh. Classen jr. Zahlstellen: Für Div.: Hamburg u. Berlin: Commerz- * u. Disconto-Bank; Berlin: C. Schlesinger-Trier & Co., Commanditges. a. A. Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft in Hamburg, Falkenried 7. Gegründet: 1866 als Pferde-Eisenbahn-Ges. Umänderung in die jetzige Firma am 1./12. 1880, eingetr. 6./12. 1880. Letzte Statutänd. v. 6./4. 1899 u. 5./4. 1900. Zweck: Einrichtung, Erwerbung u. Betrieb von Strassenbahnen für Personen- u. Güter- beförderung, sowie Erlangung von Konc. für Strassenbahnen und Herstellung u. Verwertung des hierzu erforderl. Materials, ferner Herstellung von Anlagen für elektr. Beleuchtung und Kraftübertragung und Betrieb aller diesbezügl. Geschäfte. Die Ges. übernahm die von dem Bankhaus von Erlanger & Söhne, Frankf. a. M. mit der Stadt Hamburg abgeschlossenen Verträge, erwarb ferner 1881 den Betrieb der (alten) Pferde- bahn-Ges. in Hamburg und 1891 die Grosse Hamburg-Altonaer Strassenbahn. 1899 erfolgte die Angliederung der Hamburg-Altonaer Trambahn-Ges. Den Aktionären dieser Ges. wurden 600 Aktien der Strassen-Eisenbahn-Ges. à M. 1000 dergestalt gewährt, dass dieselben gegen 5 Aktien der aufgelösten Ges. 3 Aktien der aufnehmenden Ges. in Umtausch erhielten mit Div. ab 1./1. 1899. Weitere 3400 neue Aktien à M. 1000 der Hamburger Strassen-Eisenbahn- Ges. erhielt die Elektr.-A-G. vorm. Schuckert überwiesen, welche dafür ihre Forder. von M. 5 616 437 an die Hamburg-Altonaer Trambahn-Ges. und ihr Bezugsrecht auf M. 3 000 000 neue Trambahn-Aktien der Strassen-Eisenbahn-Ges. in Hamburg übertrug. Auch wurde die Oblig.-Schuld der Ilamburg-Altonaer Trambahn im Restbetrage von M. 870 000 übernommen; inzwischen am 31./12. 1902 heimgezahlt. Vertrag mit dem Hamburgischen Staat: Koncessionsdauer für sämtl. Linien anfangs bis 1905, im J. 1890 verlängert bis 1915 u. 1894 bis 1922, für einzelne Linien der 1899 erworbenen Hamburg-Altonaer Trambahn-Ges. mit 14 km in Wilhelmsburg-Harburg bis Ende 1943. An Abgaben sind an den Hamburgischen Staat zu entrichten: 1 Pfg. für jedes gewöhnliche Fahrbillet, 5 % der Einnahme aus Abonnements, (desgleichen an die Stadt Wandsbek und an die Stadt Altona), ½ Pfg. pro Person für alle in Harburg be- förderten Personen, ferner jährl. M. 10 000 zu Betonierungen. Als Minimum ist jedoch eine jährl. Rekognition zu zahlen, welche bei allen Linien, mit Ausnahme der Anschluss- strecke Rotherbaumlinie-Neues Krankenhaus M. 1000 per lauf. km Wegestrecke, auf wel- cher Personenbeförderung stattfindet, zu betragen hat. Für die Anschlussstrecke Rother- baumlinie-Neues Krankenhaus beträgt die Abgabe M. 100 als Minimum der Rekognit.- Zahl. eines Jahres. Wird eine Bahnstrecke von mehr als zwei Linien befahren, so soll die Länge der mehrf. befahr. Strecke nur f. d. ersten beiden Linien angerechnet werden. Die von den Hamburger Elektrizitätswerken an den Staat zu zahlende Abgabe von 20 % der Bruttoeinnahme für gelieferten Strom wird für die von der Strassen-Eisen- bahn-Ges. für ihren Betrieb bezogene Strommenge vom Staat auf die Rekognitions- abgabe in Anrechnung gebracht. Vom 1./1. 1903 an erhält der Hamburg. Staat einen Anteil an der Div. gewährt, wenn und soweit die Div. des einzelnen Jahres mehr als 6 % ergiebt. Dieser Anteil be- trägt von dem für das im betreffenden Rechnungsjahr vorhandene A.-K. zu berechnenden Überschuss über 6 % Div.: 25 % bei einer Div. von 6¼ % bis einschl. 7 %, 30 % bei 7¼ bis einschl. 8 %, 35 % bei 8 bis einschl. 9 %, 40 % bei 9¼ bis einschl. 10 %, 50 % bei 10 oder mehr. Der Hamburg. Staat erhielt an Rekognitionsgebühren 1898–1903: M. 610 240, 646 434, 683 414, 809 590, 835 281, 895 427; Altona: M. 17 089, 17 104, 17 870, 86 239, 89 156, 100 582; Wandsbek: M. 12 327, 13 476, 14 243, 15 115, 15 995, 17 224; Harburg M. 4621, 6476. Ferner an Div. Anteil 1903: Hamburg: M. 183 750; Harburg: M. Nach Ablauf der Koncession fällt die Bahnanlage, soweit sie aus den auf Strassen- grunde liegenden Geleisen besteht, dem Staate als freies Eigentum zu und ist in ordnungsmässig gut unterhaltenem Zustande an denselben abzuliefern. Dem Senate steht alsdann jedoch auch das Recht zu, zu verlangen, dass die Ges. die Bahnen wieder forträumt und das Pflaster in derselben Qualität wie dasjenige, welches im übrigen in der betreffenden Strasse vorhanden ist, wieder herstellt. Ebenso lauten die Bestimmungen bezüglich des Ablaufs der Koncessionen der Hamburg-Altonaer Trambahn-Ges. Die Abgaben auf die Linien der Hamb.-Altonaer Trambahn-Ges. stellen sich wie folgt: an Hamburg an Altona Linie Hoheluft u. Marktplatz Pfg. 1% s. — Holstenstrasse u. Altonaer 8 S8„. „ ltonaer Ring. 8„ 8/ = 10 „7 10 „7 = Für diese drei Linien 6 Bahrenfeld. „ 510 Pfg. während der ersten 10 Jahre „ 3 * Hafenstrasse fF,Ü‚ —— 5 „nächsten 5 „ 33 Ausserdem erhält Altona jährl. bis Ende 1922 einen festen Beitrag von M. 18 000 für Strassendurchbruch Nobisthor.