. Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1627 rechtigt ist, zu den Sitzungen des A.-R. einen Vertreter mit beratender Stimme ab- zuordnen. Derselbe ist rechtzeitig zu allen Sitzungen einzuladen; Verträge mit anderen Regierungen oder Telegraphen-Unternehmungen sind vor Abschluss dem Reichspostamt zur Genehmigung vorzulegen. – Die Ges. unterhält eine Anzahl Agenturen, eine Kabel- schule in Emden u. hat in Horta auf den Azoren mehrere Beamtenhäuser erbaut. Zweck: Erwerbung von Koncessionen jeglicher Art für telegraphische und telephonische Verbindungen, sowie die Herstellung, die Unterhaltung und der Betrieb solcher Ver- bindungen; ferner die Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen; alles im Einvernehmen mit dem Reichspostamte; die Errichtung von Unternehmungen und die Beteiligung an Unternehmungen für die Herstellung von elektrischen Kabeln, namentlich von See- kabeln, und für die Übernahme von Legungs- und Reparatur-Arbeiten für solche Kabel. Die Aufgabe, welche sich die Ges. zunächst gestellt hat, ist die Einrichtung einer unabhängigen Telegraphenverbindung zwischen Deutschland und den Ver. Staaten von Nordamerika durch Herstellung eines Kabels von Borkum über die Azoren nach New York. Die Grundlagen hierfür bilden folgende Koncessionen und Verträge. Die Koncession für ein Kabel zwischen Deutschland, den Azoren und Nordamerika, erteilt unterm 28. Mai 1899 seitens des Deutschen Reiches an die Firma Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. in Mülheim a. Rh. und mit Genehmigung der Regierung übertragen seitens der letzteren an die Ges. durch Vertrag vom 24. Okt. 1899. Durch diese Koncession wurde die Genehmigung zur Anlandung des erwähnten Kabels auf deutschem Gebiete bis zum Ablauf des 40. Jahres nach Beginn des Kabelbetriebes erteilt. In dem zugehörigen Kabelbetriebsvertrag (v. 29./5., 8./6. u. 24./10. 1899), welcher an die Ges. seitens der Firma Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. ebenfalls übertragen ist, ist fest- gesetzt, dass das Reichspostamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschem Endpunkt über- nimmt, während für den Betrieb auf den Azoren und der nordamerikanischen Seite ein- schliesslich der Einrichtung und Unterhaltung der Bedienungsstelle die Unternehmerin Sorge zu tragen hat. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Unternehmerin eine feste Ver- gütung von M. 1 400 000 für jedes Jahr bis zum Ablauf des 40. Jahres vom Datum der Eröffnung des Betriebes an. Das Reich bezieht die Gebühreneinnahmen aus den Kabel- raten, welche für den Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einer- seits und Nordamerika und dessen Hinterländern andererseits aufkommen, bis zum Be- trage von jährl. M. 1 700 000. Soweit die Einnahme aus diesem Verkehr den Betrag von M. 1 700 000 übersteigt, erhält das Reich einen Gebührenanteil von 25 Centimen franz. Währung für das Wort. Ausserdem bezieht das Reich von dem Deutschland berührenden Verkehr, der über die Teilstrecke zwischen Borkum und den Azoren geht, die End- und Transitgebühren, deren Höhe im Einvernehmen mit der Unternehmerin festgesetzt werden wird. Auf Verlangen des Reiches sollen diese Sätze nach 5 Jahren aufs neue festgestellt werden. Der Unternehmerin ist die Verpflichtung auferlegt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphen-Ges., deren Koncession bis zum 30./9. 1940 ausgedehnt ist, spät. bis Ende 1904 zu übernehmen. Die Kabellinie dieser im März 1896 mit einem Kapital von M. 3 560 000 begründeten Ges. läuft von Borkum-Emden nach Vigo an der spanischen Westküste, und befindet sich seit dem 24. Dez. 1896 im Betrieb. Diese Ges. hat 1896 bis 1902: 0, 3, 4¾, 6, 5, 3, 0 % verteilt. Das Landungsrecht in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der Ges. durch den Präsidenten der Ver. Staaten unter dem 27. Mai 1899 zu den für solche Landungs- rechte üblichen Bedingungen erteilt. Die Koncession für das Anlanden des Kabels auf den Azoren ist seitens der portu- giesischen Regierung der Europe & Azores Telegraph Comp. unter dem 29. Juli bezw. 2. Aug. 1899 mit der Befugnis erteilt, dieselbe an die Deutsch-Atlantische Telegraphen- Ges. in Cöln zu übertragen, was durch Vertrag v. 2./8. 1899 geschehen ist. Seitens der portugiesischen Regierung ist der Ges. die Verpflichtung auferlegt, so- bald aus dem Betrieb des neuen Kabels eine Div. von über 8 % sich ergiebt, ein Kabel von Fayal nach Santa Maria zu legen; ferner ist verlangt, dass auch die Insel Flores durch ein besonderes Kabel mit der Insel Fayal verbunden werde, sofern die Herstellung eines solchen Kabels sich als technisch ausführbar erweisen sollte. Der Europe & Azores Telegraph Comp. hat die Ges. eine Vergütung von £ 2500 zu zahlen, sobald das Kabel orkum-Azoren-Nordamerika gelegt sein wird. Die portugiesische Regierung erhebt für den Depeschenverkehr über die Azoren eine Transitabgabe, welche für den hauptsächlich in Betracht kommenden Verkehr 5 Cent. französischer Währung pro Wort beträgt. Was die Verpflichtung anbelangt, die Kabellinie der Deutschen See-Telegraphen- von Emden nach Vigo spät. bis 1904 zu übernehmen, so ist der Ges. das Recht dieser Übernahme durch entsprechende Verträge gesichert; die Option wird Ende 1904 unter Einberufung restl. 75 % auf Aktien Serie F (M. 3 000 000) ausgeübt werden Unter Mitwirkung der Firma Felten & Guilleaume, Carlswerk A.-G., hat die Ges. erner mit der Commercial Cable Comp. in New York Verträge abgeschlossen, wodurch dieselbe ihr ausgedehntes Telegraphennetz in den Ver. Staaten für den Verkehr mit Deutschland über das neue Kabel zur Verfügung stellt. Ges. = =