1628 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Durch diese Abmachungen ist der Ges. der Anschluss und die Depeschenvermittlung mit den oben bezeichneten amerikanischen Gebieten gesichert, ferner sind Vereinbarungen getroffen für die Umleitung des Depeschenverkehrs im Falle der Unterbrechung des Kabels. Des weiteren sind betr. Austausches von Depeschen Abmachungen getroffen worden mit der Eastern Telegraph Comp., der Brazilian Submarine Telegraph Comp. jetzt Western Telegraph Comp. genannt, der Europe & Azores Telegraph Comp. und der Deutschen See-Telegraphengesellschaft. Wegen Herstellung des Kabels ist ein Vertrag mit der Telegraph Construction and Maintenance Comp. in London abgeschlossen. Das Kabel, dessen Länge 4141 Knoten (4186,658 Seemeilen) beträgt, ist nach den neuesten Erfahrungen auf Grund bewährter Systeme konstruiert. Der Gesamtpreis für die Herstellung des Kabels ist £ 935 000 einschl. der Kosten für die Verlegung und einschl. der Kosten für Instandhaltung des Kabels während 30 aufeinander folgenden Tagen nach beendigter Verlegung. Die Sprechgeschwindigkeit des Kabels beträgt nach der Vorschrift des Kabelbetriebsvertrages wenigstens 25 Worte à 5 Buchstaben pro Minute. Als Termin für die Fertigstellung der beiden Kabelteile von Borkum nach Horta auf Fayal (Azoren) und von Fayal nach New York war in Übereinstimmung mit den Bedingungen der deutschen Koncession der 1. Okt. 1900 bestimmt, doch konnte die Betriebseröffnung bereits am 1. Sept. 1900 stattfinden. – Die bisherigen Betriebsergebnisse sind dadurch beeinträchtigt worden, dass das Kabel 1900 während 27, 1901 während 29, 1902 während 12 Tagen unterbrochen war. Abgesehen von den nicht unerhebl. Reparaturkosten entstand dadurch ein Aus. fall an Depeschengebühren. – Um diese Störungen für die Zukunft zu vermeiden und einen gesicherten Betrieb für die Dauer zu erreichen, hat die Ges. Herstellung eines zweiten Kabels beschlossen. Sie entsprach damit einer dringenden Anregung des Reichs bostamtes, welches wegen der Zunahme des Verkehrs und der dadurch zuweilen, be- sonders im Herbste, entstehenden Anhäufgn. die Herstell. einer weiteren telegraphischen Verbind. mit Amerika als durchaus erforderlich erachtete. Mit dem Reichspostamte sind nunmehr unter dem 24./4. 1902 die nachstehenden neuen Vereinbar. bezw. Abänder. der bis- herigen Festsetz. getroffen worden, welche die Grundlage für die Beschaffung, sowie für die Verzinsung und Amortisation der zur Herstellung der zweiten Kabelverbindung er- forderlichen Mittel gewährleisten: Die Koncession des Deutschen Reiches ist bis 31.12. 1944 verlängert worden. Die Verlegung des 2. Kabels hat in 2 Abschnitten zu erfolgen: die 1. Strecke zwischen Borkum und den Azoren ist bereits fertig und im Betrieb, die 2. Strecke, zwischen den Azoren u. New York, sollte spät. am 31./12. 1904 betriebsbereit sein, wurde aber bereits Anf. Juni 1904 vollendet. Das Reich kann die Nachtrags-Konc. für erloschen erklären, wenn die Haupt-Konc. erlischt oder wenn die Teilstrecken des 2. Kabels oder das ganze Kabel nicht während der vorerwähnten Fristen in bpetriebs- fähigem Zustande hergestellt sind, oder wenn sich das 2. Kabel länger als ein Jahr un. unterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet, es sei denn, dass die Ges, für die Störung keine Schuld träfe. Wird die Nachtrags-Konc. aus einem der au fgeführten Gründe für erloschen erklärt, so verfallen die Kautionen, soweit sie noch nicht zurückgezahlt ganz oder teilweise zu gunsten des Reiches. – Der neue Kabelbetriebsvertrag v. 25. 26./. 1902 enthält von den nachstehend erwähnten Terminen ab folgende, gegen den Vertrag geänderte, Vereinbarungen: Für Benutzung der beiden Kabel zahlt das Reich 15 Ges. nach Fertigstellung der Strecke zwischen Borkum und den Azoren ab 1./1. 1904 235 31./12. 1904 eine feste Vergütung von M. 750 000; ab 1./1. 1905 bis Ende 1944. gesetzt, dass bis 1./1. 1905 auch die Teilstrecke zwischen den Azoren u. New Vork 936 damit das ganze Kabel zwischen Borkum u. New York betriebsfähig hergestellt feste Vergüt. von jährl. M. 1 710 000. Diese Vergüt. wird 1905 um M. 90 000, 13 00 M. 60 000 u. 1907 um M. 30 000 gekürzt, sodass zu zahlen sind im Jahre 1905 M. 1 620 000, 1906 M. 1 650 000, 1907 M. 1 680 000. Von der Vergütung sind jährl. M. 150 000 bezw. M. 300 000 ausschliesslich 0 Unterhaltung des 2. Kabels bestimmt. Beträge, die dabei erübrigt werden, 333 einem besonderen Unterhaltungsfonds für das 2. Kabel anzusammeln, der zulegen ist und dessen Zs. dem Fonds zuzuschlagen sind. Reicht der 3 a- M. 150 000 bezw. M. 300 000, auch unter Zuhilfenahme des genannten Fonds, 31 15 haltung des 2. Kabels nicht aus, so hat die Ges. das Fehlende aus eigenen Mit zuschiessen. Diese Zuschüsse können später aus den Mitteln des besonderen haltungsfonds wieder gedeckt werden. fteht zu den Sollten die Teilstrecken des zweiten Kabels oder das ganze Kabel asg festgesetzten Fristen betriebsfähig hergestellt sein, ohne dass das Reich die a fie Koncession vom 24./4. 1902 deshalb für erloschen erklärt, 80 beginnen und 40 vorstehend vereinbarten Zahlungen (unter Berücksichtigung der vorgesehenen 1 3 bis entsprechend später, jedoch mit der Massgabe, dass die Zahlung, der M. 750 3 IrHänger zum Zeitpunkt der betriebsfähigen Herstellung des ganzen Kabels, keinesfalls 18 5 en ict. als 12 Monate, die der M. 1 710 000 keinesfalls über den 31./12. 1945 hinaus 33 eis Von dem Zeitpunkt ab, zu dem die Teilstrecke zwischen Borkum und 5 n ah betriebsfähig hergestellt ist, erhält das Reich für jedes im Verkehr zwischen 38 ander- und dessen Hinterländern einerseits und Nordamerika und dessen Hinterläne 19 pehale. seits beförderte vollbezahlte Wort einen Gebührenanteil von 16 Pfg. von *