Ilypotheken- und Kommunal-Banken. 273 Grundstücken erfolgen; doch müssen die also erworb. oder lombardierten Hypoth., ingleichen die auf solche Hypoth. gewährten Lombarddarlehen spät. 31./12. 1909 ohne Künd. fällig sein. VI. Werden bis 31./12. 1909 auf Grund der Bestimm. zu Vb nicht so viele Pfandbr. aus dem Verkehr gezogen, dass an diesem Tage höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. in Umlauf sind, so sind die diesen Betrag überschreitenden, in Umlauf befindl. Pfandbr. durch Rückzahl. des Nennbetrages zuzügl. der gemäss Ziffer II dieser Stundungsbeding. zu entrichtenden Zs. aller Art aus dem Verkehr zu ziehen. Innerh. der ersten 3 Monate von 1910 werden die also zurückzuzahlenden Stücke durch das Los in einer unter Zuziehung der Pfandbr.-Vertret. stattfindenden notariellen Verhandlung bestimmt und sind unter fernerer Vergüt. von 4 % Zs. auf den Nennbetrag seit 1./1. 1910 spät. 1./7. 1910 zurückzuzahlen. Insoweit Pfandbr.- Gläubiger mit Empfangnahme der hiernach zahlbaren Beträge in Verzug geraten, sind Zs. für die Zeit nach Eintritt des Verzugs nicht zu entrichten. Die Ern.-Scheine der ausgel. Stücke behalten den Anspruch auf Nachzahl. der für die Zeit seit 1./1. 1903 rückst. Coup.- Beträge und Zs. (vgl. Ziffer III) aus den verteilbaren Überschüssen und werden mit einem bezügl. Vermerk dem Einreicher zurückgegeben. Die verbleib. höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. sind für die Zeit v. 1./1. 1910 ab voll zu verzinsen. Soweit in diesem Zeitpunkt dafür im Hypoth.-Register nicht lediglich Hypoth. auf bebauten Grundstücken eingetragen sind, die den Anforder. des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes genügen, muss ein entsprechender Betrag Pfandbr. durch Ausl. in derselben Weise und mit denselben Massgaben aus dem Verkehr ge- zogen werden, wie dies bezügl. der den Betrag von M. 8 225 000 übersteig. Pfandbr. im vorigen Absatz bestimmt ist. Die Ansprüche der in Umlauf befindl. Pfandbr. auf Nachzahl. der rückst., seit 1./1. 1903 fällig gewordenen Coup.-Beträge u. Zs. aus den Überschüssen bleiben mit den Pfandbr. verbunden. VII. Soweit ein Ersatz der beim Treuhänder ruhenden oder künftig dem Treuhänder zwecks Pfandbr.-Deckung zu übergebenden Unterlags-Hypoth. stattfindet, sind die Neubeleih. der Pfandbr.-Vertret. oder einem von ihr zu bezeichnenden Taxator zur Nachprüf. vorzulegen. VIII. Die Bank hat innerh. der ersten 3 Mon. jedes Kalenderj. den sich für sie einschl. Zs. aller Art ergebenden Schuldbetrag an gestundeten Coup.-Beträgen gegenüber der Pfandbr.- Vertret. als der Vertreterin der Pfandbr.-Gläubiger zur Zahlung gemäss § 790 B. G.-B. unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu II und III anzuerkennen. IX. Die Vertretung hat jede Stundung zu widerrufen und ist berechtigt, die Kapital- forderung aus den Pfandbr. für fällig zu erklären, wenn eine der Stundungsbeding. nicht erfüllt wird, oder wenn die G.-V. der Aktionäre nicht in den A.-R. die Mehrheit aus der Zahl solcher Personen wählt, welche in einer Versamml. der Pfandbr.-Gläubiger aller Serien ihr mit Stimmenmehrheit vorgeschlagen werden. Die Versamml. der Pfandbr.-Gläubiger überträgt diese Befugnis zum Vorschlage von A.-R.-Mitgl. für Neu- und Ergänzungswahlen der Pfandbr.-Vertretung bis auf Widerruf. X. Bei Streitigkeiten zwischen der Bank und der Pfandbr.-Vertret. über die Erfüllung der Stundungsbeding., insbes. über den Eintritt oder den Umfang einer Zahlungsverpflicht. entscheidet ein Schiedsrichter, den auf Ansuchen der Bank oder der Pfandbr.-Vertret. der Vorsitzende der Handelskammer zu Berlin ernennt. XI. Die Befugnis der einzelnen Pfandbr.-Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Forderungen während der Dauer der Stundung wird ausgeschlossen. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrechkf: 1 Aktie = 1 St. Die früher bestandene Beschränkung des Stimmrechtes wurde lt. G.-V. v. 11./10. 1901 aufgehoben. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F. (Grenze 10 % des A.-K.), 4 % Div., vom Übrigen 5 % für gemeinnützige Zwecke nach Bestimmung der Landesregierung, event. ausserord. Ver- stärkung der Reserven etc., vom Rest 10 % Tant. an A.-R., Überrest Super-Div. bezw. Vortrag. In Gemässheit der Vereinbarung über die Stundung von Teil-Zs. der Pfandbr. v. 11./10. 1901 kann während der Dauer derselben die Verteilung des Reingewinns an die Aktionäre nicht erfolgen; jedes Mitgl. des A.-R. erhält eine feste Vergüt. von M. 1500, der Vors. jedoch M. 3000. Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen durch einzelne Mitgl. ist der A.-R. berechtigt, Remun., welche insgesamt den Betrag von jährl. M. 6000 nicht überschreiten dürfen, zu gewähren. Bilanz am 31. Dez. 1901: Aktiva: Kassa 6245, eigene Effekten 1522, Debit. 168 849, Hypoth.: rückst. Hypoth.-Zs. 12 472, Postnumerando-Zs. pro IV. Quartal 1904 20 355, Anlage im Hypoth.- Geschäft 19 616 055, Bankgrundstück 340 000, Mobil. 5650, Unterbilanz 763 615. – Passiva: A.-K. 1 165 000, 4 % Pfandbr. 11 248 800, do. 3½ % 3 457 400, vorausbez. Zs. 13 396, fällige Pfandbr.-Coup. 86 181, Coup. per 1./4. 1905 anteilig 18 794. gestundete Pfandbr.-Zs. bis 31./12. 1902 679 338, Depositen 90 845, Kredit. 612 952, Hypoth.-Delkr.-Kto 3 406 898, Delkr.-Kto pro Diverse 155 159. Sa. M. 20 934 766. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Verlustvortrag 882 715, Pfandbr.-Zs. 220 780, Handl.- Unk. 151 644, Grundstücksverwalt. 22 190, Zs. u. Provis. 5345, z. Hypoth.-Delkr.-Kto 847 714, Abschreib. auf rückst. Hypoth.-Zs. 73 675. – Kredit: Hypoth.-Zs. 491 674, Pfandbr.-Disagio 923 850, Hypoth.-Damnumkto 15 984, Rückeinnahmen bereits verrechneter Ausgaben etc. 3171, Bankgrundstücksverwalt. 5768, Verlust 763 615. Sa. M. 2 204 065. „Kurs der Aktien Ende 1896–1902: 132.75, 141.10, 143.60, 132.50, –, 5.20, – %. Eingeführt 21./7. 1896.zu 110 0%. Notiert in Berlin. Die Aktien wurden ab 2./1. 1902 franko Zs. gehandelt, 165 dann die Notiz ab 22./5. 1903 ganz eingestellt. Die Zulassung der M. 1 165 000 abgest. Aktien, 19./7. 1902 beantragt, wurde nicht genehmigt. Handbuch der Deutschen Aktien Gesellschaften 1905/1906. I. 18