.* Dampfschiffahrts-Gesellschaften, Rhedereien etc. 499 Auf Grund einer besonderen Vereinbarung ist an Stelle der drei Linien 4 „ eine I4tägige Linie über Shanghai nach Japan getreten; die Linie B nach Australien ist während der Monate Februar-August eine vier- während der übrigen Zeit eine dreiwöchentliche; die Linie von Singapore nach Neu-Guinea (A 4) ist eine achtwöchentliche u. zu einer Durchgangslinie nach Sydney ausgestaltet. 1905 ist neben der Reichspost- dampferlinie noch eine Frachtdampferlinie nach Australien u. Queensland eingerichtet. Die seit Jan. 1902 vom Lloyd unterhaltene Anschlusslinie – sowohl an die ostasiat. als an die australische Hauptlinie –— von Singapore über Neu-Guinea nach Sydney ist 1904 in eine 6 wöchentl. Verbindung von Sydney über die Häfen von Neu-Guinea nach Hongkong und Japan (Kobe-Vokohama) umgewandelt. Der Lloyd ist verpflichtot, die Dampfer für die asiatische Linie abwechselnd von Bremen bezw. Hamburg ausgehen zu lassen. Ende 1903 hat der Lloyd mit der Hamburg-Amerika-Linie ein Übereinkommen getroffen, wonach der Lloyd den ostasiat. Reichspostdampferdienst wieder allein, die Hamburg-Amerika Linie dagegen den gesamten Frachtdampferdienst nach Ostasien übernommen hat, dabei ist 1 Hamburger Dampfer an den Lloyd. 5 Dampfer des letzteren an die Hamburger Ges. übergegangen. (Das Nähere über den Subventionsvertrag s. Jahrg. 1900/1901.) – Ausserdem existiert ein Vertragsverhältnis mit dem Belg. Staate von 1886. Dieser Staat vergütet der Ges. für das Anlegen ihrer nach Ostasien und Australien gehenden Schiffe in Antwerpen jährl. frs. 80 000 und erstattet ihr die Lotsen- u. Leuchtturmabgaben zurück. Die ostindische Küstenfahrt ist 1903 weiter ausgebaut u. betreibt der Lloyd in den ostasiatischen Ge- wässern z. Z. folg. 15 Linien: Penang-Belawan (Deli), Singapore-Asahan-Penang, Singa- pore-Belawan (Deli), Singapore-Bangkok, Singapore-Britisch Nord-Borneo, Singapore-Süd- I'hilippinen-Manila, Singapore-Celebes-Molukken, Bangkok-Bombay-Karachi, Hongkong- Bangkok, Hongkong-Singapore-Bangkok Hongkong-Swatow-Singapore-Bangkok, Hong- kong-Amoy-Swatow-Straits-Bangkok, Hongkong-Hoihow-Singapore-Bangkok, Hongkong- Sandakan-Kudat, Shanghai-Hankow mit einer Flotte von 44 Dampfern von insgesamt 63 819 t brutto, sowie ferner einer Anzahl Schleppdampfern, Barkassen u. Leichterfahr- zeugen. Die Yantsee-Flussschiffahrt wird seit 1901 mit der Hamburg-Amerika-Linie gemeinsam betrieben. Mit der Hamburg-Amerika-Linie u. den befreundeten englischen u. amerikan. Dampfer- linien sind im Frühjahr 1902 bezügl. des nordamerikanischen Verkehrs besondere Verein- barungen getroffen, welche in einer Interessengemeinschaft. einer unter Pierpont Morgans Leitung stehenden Dampfer-Kombination, welche Ende 1902 unter dem Namen „Internat. Mercantile Marine Companyé“ in Wirksamkeit getreten ist, gipfeln und den einzelnen Ges. für eine Reihe von Jahren konstante Fracht- u. Passageraten sichern. Die Syndikatslinien haben sich für die ganze, auf 20 Jahre bemessene Dauer des Vertrags verpflichtet, ohne das Einverständnis der deutschen Linien mit keinem ihrer Schiffe nach einem deutschen Hafen zu kommen, wogegen die deutschen Ges. versprechen, ihren gegenwärtigen Verkehr von England nicht über ein bestimmtes Mass hinaus zu erweitern. Nach 10 Jahren haben beide Teile das Recht, eine Revision des Vertrags zu verlangen und von dem Vertrage zurückzutreten, falls eine Revision nicht zustande kommt. Der Erwerb von Aktien der deutschen Ges. seitens des Syndikats und umgekehrt ist verboten. Zur Erledigung aller die gemeinsamen Interessen berührenden Fragen wird ein aus 2 Vertretern des Syndikats und 2 Vertretern der deutschen Ges. bestehendes Komitee eingesetzt, das keine Exekutiv- gewalt haben, sondern die an dasselbe gelangenden Angelegenheiten im Wege freund- schaftl. Verständigung ordnen soll. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Vertrags sollen einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Im Hinblick auf diese Interessengemeinsch. u. gleichzeitig zur Wahrung der in keiner Weise angetasteten Selbständigkeit der deutschen Ges. beschloss die G.-V. v. 23./6. 1902 folg. Statutänd.; „Zu Vorst.- bezw. A.-R.-Mitgliedern können nur im Deutschen Reichsgebiete wohnhafte Reichsangehörige erwählt werden“. –— Uber Abänderung der Statuten, Ver- grösserung oder Herabsetzung bezw. teilweise Zurückzahlung des A.-K., Vereinigung der Ges. mit einer anderen, Aufnahme von Anleihen zu nicht blos vorübergehenden Zwecken, Auflösung der Ges., kann nur mit einer Mehrheit von ¼ des in einer G.-V. Vertretenen A.-K. Beschluss gefasst werden. Ein die Auf lösung der Ges. aussprechender oder ein die Abänderung der §§ 1, 2, 8 Abs. 3, 13, 14, 20/ 22, 26 Abs. 1/4 u. 31 des Statuts betreffender Beschluss einer G.-V. bedarf zu seiner Giltigkeit der mit Stimmen- mehrheit beschlossenen Genehmigung einer 2. G.-V., welche frühestens 6, spät. 8 Wochen nach der 1. G.-V. stattzufinden hat. Der nämlichen erschwerten doppelten Beschluss- aussung unterliegen alle Statutänd., welche den Verlust oder die Einsch änkung der Selbständigkeit der Ges. zur Folge haben würden. – Der Lloyd hat dem Morgan-Trust einen ideellen Anteil von 25 % des A.-K. eingeräumt und auf diesen die jeweilig zur Ver- teilung kommende Div. zu vergüten, während die Ges. anderseits auf diesen Anteil seitens des Trust eine feste Verzinsung von 6 % erhält; die bezügl. Vereinbarungen sind 1. 1. 1903 in Kraft getreten. – Bezügl. des Verkehrs mit Südamerika, besonders nach Brasilien ist im Sept. 1902 mit den an diesem Geschäft beteil. Rhedereien eine Verständ. erzielt. Gleichzeitig hat der Lloyd zus. mit der Hamburg-Amerika-Linie einen Teil (1e 12/ %) der Aktien der Holland-Amerika-Linie in Rotterdam erworben. Ö20)* 92