1576 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. die Ges. die Bahnanlagen auf eigene Kosten beseitigen. Ausser den durch Statuten oder Gesetze eingeführten Steuern, Wegebaukosten oder sonstigen Gefällen hat die Ges. be- sondere Abgaben an die Stadt nicht zu zahlen. 2) Elektrische Eisenbahn (Verbindungsbahn) zwischen Braunschweig und Wolfenbüttel, sowie in Wolfenbüttel, koncessioniert auf die Dauer von 50 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung an, d. i, bis 27. Okt. 1947. Die Gesamtgeleis- länge beträgt 14,819 km. Bei Ablauf der Koncession greifen für die in der Stadt Wolfen- büttel belegene Bahnanlage von 743 m Geleislänge dieselben Bestimmungen Platz, welche mit der Stadt Braunschweig für die zu 1 gedachten Bahnen vereinbart und ad.1 an- gegeben sind. Für die übrigen Strecken besteht dagegen die Bestimmung, dass nach Ablauf der Koncession die Herzogl. Staatsregierung berechtigt ist, den Erwerb der Bahn, soweit sie auf Staatsstrasse erbaut ist, in einer Geleislänge von 10,019 km samt Neben- anlagen (Depot in Wolfenbüttel) für sich oder einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Die Abtretung dieser Strecke und der erwähnten Nebenanlagen, welche dem Erwerber in einem den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechenden Unterhaltungszustande zu übergeben sind, hat gegen bare Zahlung des 25fachen Betrages des als Div. zur Aus- zahlung gelangenden Durchschnittsreinertrages derjenigen 5 Betriebsjahre zu erfolgen, welche sich ergeben, wenn von den letzten 7 Betriebsjahren das Betriebsjahr mit dem höchsten und das Betriebsjahr mit dem niedrigsten Reinertrage ausgeschieden wird. Die Herzogl. Regierung wird sich vor Beginn des letzten koncessionsmässigen Betriebs- jahres darüber erklären, ob sie ihr Erwerbsrecht ausüben will. Falls dieses nicht geschieht, gilt die Koncession unter den in derselben ausgesprochenen Bedingungen und Bestimmungen auf fernere 10 Jahre verlängert. Da die staatliche koncessionierte Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel sich im Stadtgebiete Braunschweig noch auf eine zwischen Augustthor und Stadtgrenze belegene, zur Strassen-Eisenbahn in Braunschweig (1) gehörige Strecke mit bezieht, so hat der Stadtmagistrat für diese Teilstrecke auch eine 50jährige Koncession zugelassen, jedoch der Stadt das Recht vor- behalten, bei Ablauf der Koncession ad 1 für diese Teilstrecke den Bau eines besonderen Geleises zu verlangen und die Ausgabe besonderer Billets für die Teilstrecke zu unter- sagen. Weitere besondere Abgaben sind nicht zu zahlen, es kommen nur die gesetzlichen und Staats- und Kommunalsteuern in Betracht. 3) Der Ges. ist unter den gleichen Bedingungen, wie für die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, eine elektr. Strassenbahn nach dem Dorfe Oelper konc. auf 50 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung, d. i. 8./4. 1899, Geleisanlage: 0,637 km. Statistik: 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 Bahnlänge . . m 37 491 45 116 45 884 46 578 47 130 47 130 47 130. 47 227 Betriebseinnahmen M. 247 065 667 085 778 689 813 508 806 896 814 149 862 709 897 152 Wagenpark Ende 1904: 70 Motorwagen, 61 Anhängewagen und 28 sonstige Wagen. Die Koncession einer elektrischen Centrale zur Licht- und Kraftabgabe für das Gebiet der Stadt Braunschweig wurde der Ges. lt. Vertrag mit dem Stadtmagistrat vom 18. Juni 1898 auf die Dauer von 35 Jahren, vom Tage des Betriebsbeginnes alr gerechnet, erteilt, die Stadt ist jedoch berechtigt, die gesamte Anlage des Elektricitäts- werkes einschliesslich des Grundstückes nach dem Schlusse des achten Rechnungsjahres nach vorher erfolgter einjähriger Anzeige zu übernehmen. Der Preis, zu dem die Übernahme erfolgt, ist derart bestimmt, dass der Inbetriebnahme verflossene Jahr nachfolgende Prozente von dem Herstellungs 3 einschl. der Grunderwerbskosten abgerechnet werden: Für das 1. bis einschl. 8. Jahr 30 für das 9. bis einschl. 16. Jahr je 2 %, für das 17. bis einschl. 21. Jahr je 3 %, für 15 22. bis einschl. 26. Jahr je 4 %, für das 27. bis einschl. 31. Jahr je 5 %, für das 32. 1 einschl. 35. Jahr je 6 %. Die später genehmigten Erweiterungen werden jedoch aen Tage der Inbetriebnahme an besonders gerechnet. Nach Ablauf der Vertragsdauer 45 das gesamte Werk nach den vorstehenden Grundsätzen in den Besitz der Stadt ül 33 Falls diese jedoch ein Jahr vor Ablauf des Vertrages eine Weiterführung des Wer 3 auf einen Zeitraum, der höchstens 20 Jahre umfassen darf, verlangt, muss die 1 Werk weiterführen. Der Stadt bleibt in diesem Falle das Recht vorbehalten, 3 3 nach weiteren 5 Jahren, nach 1 Jahr vorher erfolgter Mitteilung an die Ges. zu übernehm 15 Für die erteilte Koncession hat die Ges. ferner die Verpflichtung übernemeaehnm Stadt einen Anteil von der Brutto-Einnahme zu zahlen, und zwar von einer . bis M. 50 000 7½ %, über M. 50–100 000 10 %, von über M. 100 000 15 %. hat die Ges. bei einem 6 % übersteigenden Reingewinn der Stadt einen Anteih 300 währen, der bei einem Überschuss von mehr als 6–10 %: 33½ % und über beträgt. Der Reingewinn wird in der Weise ermittelt, dass der Überschuss der Stadt einnahmen über die Betriebsausgaben nach Abzug des vorerwähnten Anteils „ an der Brutto-Einnahme, der erforderlichen Abschreibungen und einer 3½ % vahft von 40 % des gesamten Anlagekapitals festgestellt wird. Ausser diesen Abga 3 tungs- das Werk noch die städtischen und staatlichen Steuern. Der Preis für 0% Pf zwecke beträgt 6 Pf., für Motorenbetrieb und sonstige technische Verwend 3131 1905 pro Hektowattstunde. Die Betriebseröffnung fand am 1./4. 1900 statt. Bis 43 Mo waren angeschlossen: 31 611 Glühlampen, 998 Bogenlampen von 4–10 Amp., für jedes seit preise