Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 1585 von elektr. Strom an Dritte auf die gleiche Dauer gestattet wurde. Der Stadt ist das Recht eingeräumt, bei Ablauf dieser Koncessionszeit die Strassenbahnanlage mit dem zugehörigen beweglichen Material zum Taxwerte zu übernehmen, wobei unter Taxwert der Bahnanlage der Verkaufswert des Materials unter Abzug derjenigen Kosten ver- standen ist, welche zur Herausnahme des Materials erforderlich sind. Die Übernahme der zur Centrale gehörigen Grundstücke, Gebäude und Maschinen ist jedoch einer freien Vereinbarung zwischen Stadt und Ges. vorbehalten worden. Die Stadt kann ferner schon vor Ablauf der genannten Koncessionsdauer – und zwar zuerst am 23./6. 1917 und dann nach Ablauf von weiteren je 5 Jahren –— die Abtretung der gesamten auf städtischem Gebiete liegenden Betriebsanlagen verlangen, in welchem Falle der Ges. derjenige von einer Sachverständigen-Kommission festzusetzende Wert zu erstatten ist, welchen die- selben für den Weiterbetrieb haben; darüber hinaus hat die Stadt in diesem Falle der Ges. noch eine jährl. Entschädigungssumme bis zum Ablauf der Koncession zu zahlen, welche 30 % der durchschnittlichen Betriebseinnahme der letzten 5 Jahre vor der Über- nahme betragen soll. Ferner ist der Stadt noch das Recht eingeräumt, vom 1./10. 1907 ab jederzeit nach erfolgter halbjähriger Kündigung die Erlaubnis zur Stromabgabe an Dritte unter Eintritt in das zwischen den Konsumenten und der Ges. bestehende Strom- lieferungs-Verhältnis zu widerrufen, wobei sie die zur Erzeugung und Leitung des ab- zugebenden Stromes dienenden Anlagen nach dem Taxwerte zu übernehmen hat. Seitens des Provinzial-Verbandes der Rheinprovinz ist die Erlaubnis zur Mitbenutzung der vom linksrhein. Netze in Anspruch genommenen Provinzial-Strassenstrecken bis zum Jahre 1940 erteilt, wobei der Provinz ein Erwerbsrecht v. 1./1. 1925 ab zu den im Kleinbahn-Gesetz für den Erwerb von Kleinbahnen durch den Staat festgesetzten Bedingungen eingeräumt ist. Für die Mitbenutzung der Strassen hat die Ges. der Stadt Coblenz zunächst 1 % der Brutto-Einnahme aus dem Strassenbahnbetriebe und, sobald die Ges. 6 % Div. oder mehr verteilt, spätestens aber vom 1./1. 1909 ab, 1½ % dieser Brutto-Einnahme zu vergüten. Ausserdem erhält die Stadt für die Benutzung der städtischen Strassen zur Stromabgabe an Dritte 2 % der hieraus erzielten Brutto-Einnahme. Für die Benutzung der Provinzial- Strassenstrecken ist erst ein Entgelt zu entrichten, wenn der Reingewinn mehr als 6 % des Anlagekapitals beträgt, und zwar in Höhe von 20 % des nach einer 6 % Verzinsung des Anlagekapitals sich ergebenden Überschusses. Sowohl die Abgabe an die Stadt aus dem Strassenbahnbetriebe als auch diejenige an die Provinz wird nur in dem Verhältnisse erhoben, in welchem die Länge der benutzten städtischen bezw. Provinzial-Strassen- strecken zur Gesamtstreckenlänge steht. B5. Für die Linie Coblenz (Rheinbahnhof)-Bahnhof Ehrenbreitstein ist mit der Eisenbahn-Direktion zu Köln ein vom Minister der öffentl. Arbeiten genehmigter Vertrag auf unbestimmte Zeit über die Mitbenutzung der dem Kgl. Preuss. Eisenbahn- fiskus gehörenden Pfaffendorfer Rheinbrücke nebst beiderseitigen Brückenrampen abge- schlossen worden. Ausser einer angemessenen Vergütung für die Mitbenutzung des der Staatsbahn gehörenden Oberbaues, sowie des bahnfiskalischen Terrains bis zum Rhein- bahnhof hat die Strassenbahn eine Brückenpacht in Höhe von jährl. M. 6000 zu entrichten, welche sich auf M. 8000 erhöht, sobald 350 000 Personen-Einzelfahrten auf der Rhein- pahnstrecke im Jahre erreicht werden, und um je weitere M. 2000 für jede weiteren 100 000 Personen-Einzelfahrten steigt. Die Betriebseröffnung derselben erfolgte 8./8. 1899. 0. Für das rechtsrheinische Netz. Die Strassenmitbenutzungsverträge mit dem Provinzialverbande der Rheinprovinz, dem Bezirksverbande des Regierungsbezirkes Wies- baden und der Stadt Niederlahnstein sind auf 50 Jahre nach erfolgter Betriebseröffnung erteilt; bezügl. des vorbehaltenen Erwerbsrechtes und der Gewinnbeteiligung der Provinz ezw. des Bezirksverbandes gilt das oben in dieser Beziehung für die linksrheinischen Linien Gesagte. Seitens der Aufsichtsbehörde ist die staatliche Genehmigung für die einzelnen Linien auf 50 Jahre nach der in den Jahren 1899 u. 1900 erfolgten Eröffnung des elektr. Betriebes earteilt worden. 1903 wurde die staatliche Genehmigung für alle Linien einheitlich bis 1/1. 1964 verlängert. Dod bbidls M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 125 000, die G.-V. v. 20./4. b zum Zwecke einer erheblichen Netzerweiterung u. der Einführung des lekff Erhöhung des A.-K. um M. 2 375 000 in 2375 Aktien, begeben zu 103 %. 900 Aktie V. 12./4. 1905 beschloss nochmalige Erhöhung um M. 500 000 (auf M. 3 000 000) in in Das gesamte A.-K. befindet sich in Besitz der Ges. für elektr. Unternehm. füakaaühe: E 1 1000 000 in 4 % Schuldverschreib. lt. G.-V. v. 22./5. 1896 und 21./4. 1903, ei welser B 2 105 %; aufgenommen behufs Umtausch der früheren 5 % Anleihe und zur Reihs der Um andlungs- u. Neubaukosten behufs Einführ. des elektr. Betriebes. Kolter $ 00 Stücke (Nr. 1–600) à M. 500 lautend auf den Namen des Bankhauses Franz des Bankha 4 in Coblenz; II. Reihe, 700 Stücke (Nr. 601–1300) à M. 1000, auf den Namen 0. A Born & Busse in Berlin, beide durch Indossament übertragbar. Zs. 1./4. u. 1000 V I. mit mind. 2 % des Anleihebetrages durch Auslos. im Juni (bei Reihe I ab 3monat Fris bei Reihe II ab 1904 bis 1956) auf 1./10.; verstärkte oder Totalkünd. mit Sicherheit 3 zulässig. Von Reihe I waren ult. 1904 bereits M. 54 000 getilgt. Eine hypoth. ist nicht bestellt. Verj. der Coupons 4 J. (K.), der Stücke nach gesetzl. Be- landbuch der Deutschen Akti 1 1906 0 ien Gesellschaften 1905/1906. I. 100