** ‚‚‚‚‚‚――‚‚――‚‚― 1730 Nachträge und Berichtigungen. Aufsichtsrat: Vors. Kaufm. O. Wanner, Stellv. Kaufm. R. Beringer, Geh. Hofrat Karl Hohl, Schlossermeister A. Irion, Uhrmacher A. Krauss, Kaufm. A. Über, Privatier Jos. Winckler, Stadtpfleger C. Warth, Oberbaurat von Ehmann, Kaufm. F. Helbling, Ad. Mey- ding sen.. Buchhändler Gustorf. Zahlstellen: Eigene Kasse; Stuttgart: Allg. Rentenanstalt. Düsseldorf-Duisburger Kleinbahn G. m. b. H. in Kaiserswerth. Gegründet: 15./9. 1898; eingetr. 15./4. 1899. Zweck: Errichtung, Erwerb, Betrieb, Pachtung oder Verpachtung von Strassenbahnen, und zwar zunächst Erbauung und Betrieb einer Strassenbahn von Düsseldorf über Kaiserswerth nach Duisburg, sowie von Anlagen für elektr. Beleuchtung und Kraftübertragung. Der Grundbesitz der Ges. in Kaiserswerth umfasst 46 452 qm Fläche, von welcher 3922 qm bebaut sind. Umfang des Bahnnetzes Ende 1904 23 410 km, 25 617 km Geleislänge. Betriebsmittel: 22 Motorwagen, 12 Anhängewagen, 7 Wagen für Betriebszwecke. Die Stromerzeugungsanlage ist mit voller Maschinenreserve und 2 Akkumulatorenbatterien ausgerüstet. Die Ges. besitzt eine eigene Wagenbau- und Reparaturanstalt. Koncession: Die staatliche Konc. ist unter dem 28./3. 1899 vom Reg.-Präs. zu Düsseldorf auf Grund des Kleinbahngesetzes erteilt, und zwar auf 60 Jahre, von der am 1./11. 1899 er- folgten Betriebseröffnung ab gerechnet. Die Provinzialverwaltung der Rheinprovinz hat ihre Zustimmung zur Benutzung der Provinzialstrasse vertragsm. für die volle Koncessionsdauer, also bis 1960, gegeben. Für die Benutzung der städtischen Strassen in Düsseldorf und in Duisburg sind be- sondere Verträge mit den genannten beiden Städten von vorläufig 45jähriger Dauer, also bis 1945, abgeschlossen worden. Die Stadt Duisburg kann, bei Kündig. des Vertrages mind. 1 Jahr vor dessen Ablauf, also frühestens am 1./1. 1944, entweder die Beseitigung der innerh. des Stadtgebietes liegenden Bahnanlage oder deren Erwerb zum Taxwerte verlangen; unter- bleibt die Kündig., so läuft der Vertrag jedesmal um je 5 Jahre weiter. Ausserdem ist der Stadt ein frühestens am 1./1. des dem vollendeten 25. Betriebsjahre folgenden Kalenderjahres auszuübendes Erwerbsrecht auf das ganze Bahnunternehmen gegen Zahlung des 20fachen Betrages des Durchschnittsnettoertrages der der Übernahme vorangehenden 5 Jahre ein- geräumt. Während der ersten 10 Betriebsjahre ist keine Abgabe an die Stadt Duisburg zu entrichten, von dann ab bis zu einer Einnahme von M. 300 000 eine Abgabe von 1½ % der Einnahme und für jede voll erreichten M. 10 000 Mehreinnahme ¼o % mehr, bis zum Höchstsatze von 5 %: Der so ermittelte Betrag wird noch im Verhältnis der auf Duisburger Gebiet liegenden Streckenlänge (4,760 km) zur Gesamtlänge der Bahn (23, 410 km) reduziert. Die auf dem Gebiete der Stadt Düsseldorf liegende Teilstrecke von 2,65 km Länge ist Eigentum der Stadt und dem Unternehmen gegen Erstattung der Baukosten auf 45 Jahre zum Betriebe überlassen; hierbei ist der Stadt jedoch das Recht eingeräumt, schon nach Ablauf von 30 Betriebsjahren den Betrieb auf einem Teile dieser Stadtstrecke (nämlich 3 zur Golzheimer Kapelle) selbst zu übernehmen. Die Unterhaltung der a. sorgt die Stadt gegen eine Abgabe von M. 1 pro Meter Geleis und Jahr. Weitere an die Stadt sind während der ersten 15 Betriebsjahre nicht zu entrichten, a 13 16. bis 30. Betriebsjahres aber hat die Stadt eine Abgabe von 5 Pfennig für 3 Stadtstrecke zurückgelegte Zugkilometer zu beanspruchen, welches sich während des 19 3 45. Betriebsjahres auf 10 Pfennig für jedes zurückgelegte Zugkilometer erhöht. 5 hat die Ges. noch einen Vertrag mit der Stadtgemeinde Kaiserwerth über die der Strassen dieser Stadt zur Anbringung von elektr. Leitungen für Licht- und 4 29 während der ganzen 60 jährigen Konzessionsdauer der Bahn abgeschlossen. 5 143 sichert der Ges. das ausschl. Recht zur Anbringung oberirdischer Leitungen Wa ganzen Vertragsdauer zu, und die Ges. liefert als Gegenleistung zu billigem Pausc 3 5 den Strom für die elektr. Strassenbeleuchtung. Irgend welche besonderen b dt ieh bezug auf einen etwaigen Erwerb des Leitungsnetzes oder der Zentrale, sind der Sta eingeräumt. Die Erlaubnis zur Stromverteilung erlischt einfach bei Abla falls bis dahin nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen werden sollten. % Stamm- Kapital: M. 1 500 000 in Anteilen. Urspr. M. 300 000, erhöht It. Petziesattte 1905 zwecks Rückzahlung vorgestreckter Baugelder sowie zur Verstärkung der Be um M. 1 200 000. 030 fge- Anleihe: M. 1 500 000 in 4 % Schuldverschreib. von 1905, rückzahlbar 40 0 nommen zwecks Tilg. von vorgestreckten Baugeldern, 1000 Stücke (Nr 1– 11 der dessen 1000 (Nr. 1001–2000) à M. 500, auf Namen des Bankhauses Born & Busse in 33 1959 Ordre u. durch Indossament übertragbar. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. ab 1212 33 912 verstärkte durch jährl. Ausl. von mind. 1 % u. ersp. Zs. vor dem 1./7. auf 1/10.; 1 ft Kasse Berlin: Tilg. oder gänzl. Künd. auf einen Zs.-Termin vorbehalten. Zahlst.: „ Born & Busse. Verj. der Coup. 4 J. (K.), der Stücke nach gesetzl. Bes 3 Berlin: Zugelassen Juni 1895; zur Zeichnung gestellt 3./7. 1905 zu 101 % zuzügl. 4 % Zs. seit 1./4. 1905 u. ½ Schlussnotenstempel. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. uf des Vertrages,