220 Hypotheken- und Kommunal-Banken: gestattet; – 5) bei Weinbergen, wäldern und sonstigen Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, darf die Beleihung ein Drittel des Wertes nicht übersteigen; –— 6) Bauplätze, sowie solche Neubauten, welche noch nicht fertig gestellt und ertragsfähig sind, dürfen nur mit der Massgabe beliehen werden, dass die auf solche Grundstücke gewährten Hypoth. und Grundschulden zusammen weder den zehnten Teil des Gesamt- betrages der zur Deckung der Hypoth.-Pfandbr. benutzten Hypoth. noch den halben Betrag des eingezahlten Grundkapitals überschreiten; – 7) im übrigen sind Hypoth. an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbesondere an Gruben und und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth. an Bergwerken. Hypoth. an anderen Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwendung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypoth.-Pfandbr. ausgeschlossen, sofern die Be- rechtigungen einen dauernden Ertrag nicht gewähren; – 8) Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden, müssen nach den speciellen Bestimmungen des Darlehensvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. Rekonstruktion der Bank 1900/1901: (Siehe hierüber auch die früh. Jahrgänge dieses Jahrbuches, sowie die Absätze über Kapital und Pfandbriefe.) Bei den in der 2. Hälfte des Jahres 1900 und im Jahre 1901 erfolgten eingehenden Prüfungen ergab sich, dass das A.-K. als verloren anzusehen und noch eine Überschuldung im Gesamtbetrage von M. 35 441 558 vorhanden war. Die Aufsichtsbehörde berief daher eine Versammlung der Pfandbrief- Gläubiger, welche mit der Wahrung ihrer Interessen die Deutsche Treuhand-Ges. betraute. Kurze Zeit darauf wurde eine „Vereinigung zum Schutze der Inhaber von Pfandbriefen der Preuss. Hypoth.-Actien-Bank“ gebildet, welche gegen die bei ihr hinterlegten Pfandbriefe Certifikate ausgab. Der Fortbestand der Ges. konnte nur durch völlige Reorganisation derselben ermöglicht werden. Diese Reorganisation ist im wesentlichen auf folgender Grundlage durchgeführt worden; 1) Die Besitzer der Pfandbriefe aller Serien haben auf den Zinsanspruch für die Pfandbriefe aus den am 1./7. und 1./10. 1901 fällig werdenden Zinsscheinen sowie auf den Zinsanspruch für 20 % ihrer Forderung aus den Zinsscheinen, welche in der Zeit v. 1./1. 1902 bis 1./10. 1913 fällig werden, verzichtet. 2) Die Besitzer von insgesamt M. 322 000 000 Pfandbriefen haben ihre Pfandbriefforderungen um 20 % des Nenn- werts ermässigt, haben diese Teilforderung in Höhe von 15 % = also in Höhe von M. 48 300000–— zwecks Bezuges eines gleich hohen Betrages von neuen Aktien der Ges. eingebracht, in Höhe von 5 % aber – also in Höhe von M. 16 100 000 – überhaupt zu gunsten der Ges. verzichtet. 3) Das A.-K. ist durch Zus. legung von M. 23 000 400 auf M. 2 299 200 herabgesetzt und gleichzeitig wiederum mit Rücksicht auf die von den Pfandbriefgläubigern eingebrachten Teilforderungen um M. 48 300 000 erhöht worden. 4) Die Ges. hat durch Vertrag v. 28./3. 1901 behufs vergleichsweiser Befriedigung ihrer Gläubiger ihr gesamtes Vermögen, soweit es sich nicht in der Mitverwahrung des Treuhänders befand — die sogenannte Chirographarmasse — der Deutschen Grundschuld-Bank zur bestmöglichsten Verwertung und Verteilung der — nach Abzug von 5 % Verwaltungsprovision verbleibenden – Erträgnisse übereignet. Ver- möge besonderen Abkommens mit der Neuen Boden Akt.-Ges., der Rechtsnachfolgerin der Deutschen Grundschuld-Bank, fliessen der Ges. aus den Eingängen der Chirographarmasse 19%% zu. Die Buchgewinne, welche sich im Jahre 1901 durch den Verzicht der Pfandbrief: gläubiger, durch die Zus. legung der Aktien und infolge des erwähnten Vergleichs mit der Deutschen Grundschuld-Bank ergeben haben, sind zusammen mit anderen Kreditposten des Gewinn- u. Verlust-Kontos für 1901 zur Beseitigung der aus dem Jahre 1900 übernommenen Unterbilanz, sowie zur Verstärkung der bereits im Abschluss für 1900 gestellten Hypoth. Delkr.-Res. verwendet worden. Kapital: M. 50 599 200 und zwar M. 2 100 000 in 1000 abgest. Aktien (Nr. 41667–42 660 à M. 600 und 1250 abgest. Aktien (Nr. 40 417–41 666) à M. 1200, sowie M. 48 499 200 in 40 410 neuen Aktien (Nr. 1–40 416) à M. 1200. Das A.-K. betrug anfänglich M. 3 000 000 und wurde erhöht 1872 auf M. 6 000 000, 1889 aul M. 9 960 000, 1893 auf M. 15 000 000. Die G.-V. v. 25./3. 1897 beschloss Erhöhung des A.-K. auf M. 21 000 000 durch Ausgabe von M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200, angeboten den Aktionären 24./9.–15./10. 1897 mit 120 %. Die G.-V. v. 2. u. 30./9. 1899 beschloss fernere Er. höhung um M. 9 000 000 (auf M. 30 000 000), wovon M. 2 000 400 in 1667 Aktien à M. 1200, div.-ber. ab 1./1. 1901, emittiert wurden, angeboten den Aktionären 2.–30./8. 1900 zu 118 . Das A.-K. betrug somit M. 23 000 400 in 10 000 Aktien à Thlr. 200 = M. 600 u. 14 167 Aktien à M. 1200. Die G.-V. der Aktionäre v. 18./5. 1901 beschloss das A.-K. von M. 23 000 400 auf M. 2 299 200 in der Weise herabzusetzen, dass M. 8400 zum Kurse von 10 % zwecks Vernicht. von der Deutschen Treuhand-Ges. erworben u. M. 22 992 200 im Verhältnis von 10:1 zus. gelegt werden, ferner wurde das A.-K. um M. 48 300 000 erhöht, sodass das A.-K. jetzt M. 50 599 200, wie oben beträgt. (Siehe auch die früher. Jahrg. dieses Handbuches.) Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank ist zur Ausgabe von verzinslichen, auf den Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr., sowie von Schuldverschreib. befugt. Die Bank ist berechtigt, für Darlehen an Kleinbahnen gegen Verpfändung und solche, welche sie an Kleinbahnen ohne Verpfändung gegen Garantie öffentlicher Körperschaften gewährt, gleiche Schuld- verschreib. auszugeben. (Nur Pfandbr. sind bis jetzt ausgegeben worden.) Der Gesamtbetrag der Hypoth.-Pfandbr. und Schuldverschreib. darf den 15fachen Betrag des eingezahlten A.-K. u. nach G.-V. v. 18./5. 1901 den Betrag von M. 400 000 000 nicht übersteigen. ――――